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BSG, Beschluss vom 26.09.2019 - 2 U 127/19 B
Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Einreichung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist
Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe muss sowohl der grundsätzlich formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden.
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1
,
ZPO § 117 Abs. 2
,
ZPO § 117 Abs. 4
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 20.06.2019 L 3 U 59/19 WA , SG Berlin 19.06.2017 S 163 U 71/14
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Juni 2019 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in oben genanntem Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: