BSG, Beschluss vom 19.11.2014 - 2 U 178/14 B
Vorinstanzen: LSG Hessen 28.07.2014 L 9 U 43/14 , SG Darmstadt S 3 U 2/11
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28.
Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Der Kläger
hat zwar durch seine früheren Prozessbevollmächtigten form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher
aber nicht formwirksam begründet.
Nach §
160a Abs
2 Satz 2
SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 30.10.2014 verlängerten Begründungsfrist
durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.