Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2.
Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten
Urteil Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt W. S., M., beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Der Kläger
hat entgegen §
160a Abs
2 Satz 3
SGG den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung
beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), nicht hinreichend bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu
verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbs 2
SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
2. Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in der
angefochtenen Entscheidung des LSG Prozesskostenhilfe zu gewähren und seinen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, ist abzulehnen,
weil keine hinreichende Erfolgsaussicht (§
73a SGG iVm §§
114 ff
ZPO) besteht.
3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.