Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 1101 der Anlage 1 zur BKV
Keine Rechtsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren
Abschließende Kodifizierung des Beschwerderechts im SGG
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Oktober 2018 - L 10 U 353/18 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den oben genannten Beschluss Prozesskostenhilfe zu gewähren,
wird abgelehnt.
Der Antrag, weitere Akten beizuziehen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Der Kläger macht die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr 1101 der Anlage 1 zur
Berufskrankheitenverordnung (
BKV) sowie Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung geltend. Durch Beschluss vom 4.10.2018 hat das LSG gemäß §
202 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) iVm §
145 Zivilprozessordnung (
ZPO) die Amtshaftungsklage des Klägers abgetrennt und den insoweit beschrittenen Rechtsweg zum LSG für unzulässig erklärt sowie
den Rechtsstreit auch hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten an das zuständige Landgericht Kassel verwiesen. Die Beschwerde
hat es nicht zugelassen.
Ausdrücklich gegen diesen Beschluss des LSG vom 4.10.2018 richtet sich die am 19.10.2018 beim SG Köln und am 16.10.2018 beim
BSG eingegangene privatschriftlich erhobene Beschwerde des Klägers.
II
Die Beschwerde ist - unabhängig vom vor dem BSG bestehenden Vertretungszwang durch Prozessbevollmächtigte gemäß §
73 Abs
4 S 1
SGG - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zulässig und daher zu verwerfen.
Gegen Entscheidungen des LSG ist gemäß §
177 SGG die Beschwerde an das BSG außer in den Fällen der Nichtzulassungsbeschwerde nach §
160a Abs
1 SGG sowie in den Fällen der im Beschluss zugelassenen Rechtswegbeschwerde nach §
17a Abs
4 S 4
Gerichtsverfassungsgesetz (
GVG) nicht statthaft. Vorliegend wurde die Beschwerde gegen den Beschluss des LSG, mit dem der beschrittene Rechtsweg hinsichtlich
der Amtshaftungsklage für unzulässig erklärt wurde, ausdrücklich ausgeschlossen. Hiergegen ist ein weiteres Rechtsmittel beispielsweise
in Form einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft. Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht statthaft (siehe
Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
177 RdNr 4). Auch die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §
160a SGG ist nur gegen die Nichtzulassung der Revision in grundsätzlich mit der Revision angreifbaren Entscheidungen, zu denen der
hier vorliegende Abtrennungs-, Rechtsweg- und Verweisungsbeschluss nicht gehört, statthaft.
Eine Rechtsbeschwerde iS des §
574 ZPO ist im sozialgerichtlichen Verfahren ebenfalls nicht statthaft, da nach §
202 SGG die Normen der
ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren nur dann Anwendung finden, wenn das
SGG keine Bestimmung über das Verfahren enthält. Insofern sind die dortigen §§
172 ff zur Einlegung der Beschwerde abschließend, sodass darüber hinaus keine Rechtsbeschwerde im Sinne der
ZPO statthaft ist.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil aus den og Gründen die Rechtswegverfolgung keine ausreichende
Aussicht auf Erfolg gemäß §
73a SGG iVm §
114 ZPO bietet.
Der Antrag auf Beiziehung weiterer Verfahrensakten ist abzulehnen, da diese unter keinem Gesichtspunkt für das vorliegende
Verfahren sachdienlich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §§
183,
193 SGG.