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BSG, Beschluss vom 03.08.2006 - 3 KR 1/06 S
Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung bei Dauerbehandlung
1. Aufgrund einer Anfrage des 1. Senats des BSG vom 4.7.2006 - B 1 KR 32/04 R = GesR 2006, 472 hält der 3. Senat des BSG an seiner Rechtsprechung vom 13.5.2004 - B 3 KR 18/03 R = BSGE 92, 300 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 2, vom 20.1.2005 - B 3 KR 9/03 R = BSGE 94, 139 = SozR 4-2500 § 112 Nr. 4 und vom 7.7.2005 - B 3 KR 40/04 = GesR 2005, 558 fest, dass im Falle einer behandlungsbedürftigen und -fähigen Krankheit nicht eine abstrakte, sondern eine an den Bedürfnissen des Versicherten orientierte konkrete Betrachtungsweise zu erfolgen hat und zu prüfen ist, welche Behandlungsalternativen im Einzelfall zur Verfügung stehen. Krankenhausbehandlung ist danach notwendig, wenn nach Prüfung des Krankenhausarztes zur Behandlung einer Krankheit neben ärztlicher Behandlung die Betreuung durch hinreichend geschulte medizinische Hilfskräfte in geschützter Umgebung erforderlich ist und andere bedarfsgerechte Einrichtungen weder flächendeckend vorhanden sind noch im Einzelfall konkret zur Verfügung stehen.
2. An dieser Rechtsprechung wird auch für den Fall festgehalten, dass a) es sich um eine über mehrere Jahre hinweg erstreckende Dauerbehandlung handelt, während der sich der behandlungsbedürftige Versicherte tatsächlich in einem Krankenhaus aufgehalten hat und es lediglich noch um die Frage geht, welcher Sozialleistungsträger die Kosten hierfür zu tragen hat b) zwischen Krankenhausträger und Krankenkasse Verträge geschlossen worden sind, nach denen beide Institutionen gegenüber dem Versicherten Betreuungspflichten treffen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 § 39 Abs. 1 S. 2

Entscheidungstext anzeigen: