LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.05.2007 - 1 KR 260/05
Versicherungsfreiheit von Werkstudenten in der Rentenversicherung
1. Auch bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses ist ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des §
230 Abs.
4 SGB VI unterbrochen, wenn es mehr als einen Monat ruht.
2. Grundsätzlich gehört zur Beschäftigung nach §
7 Abs.
1 SGB IV immer die tatsächliche Arbeit gegen Entgelt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Berlin 04.05.2005 S 89 KR 1024/04