Antrag auf Bestellung einer besonderen Vertreterin
Unstatthaftes Rechtsmittel
Gründe
I
Die Urkundsbeamtin des Thüringer LSG hat mit Schreiben vom 6.11.2019 dem Antragsteller für das Verfahren L 11 KA 1105/18 B eine Verfahrensgebühr nach Nr 7500 der Anlage 1 zum GKG in Höhe von 52,50 Euro in Rechnung gestellt. Die vom Antragsteller gegen die Forderung erhobenen Einwendungen betreffend
die Kostenschuld dem Grund nach (vgl § 8 Abs 1 Justizbeitreibungsgesetz - JBeitrG) hat das LSG mit Beschluss vom 28.8.2020 - L 1 SF 68/20 E - zurückgewiesen. Lediglich die vom Landesamt für Finanzen festgesetzte Mahngebühr hat das LSG aufgehoben. Gegen diese
Entscheidung möchte der Antragsteller mit einer "Nichtzulassungsbeschwerde" zum BSG vorgehen. Im Schreiben vom 12.9.2020 betont er aber, dass er prozessunfähig sei, sodass weder er selbst noch seine Helfer
rechtsverbindliche Schreiben erstellen könnten. Dies sei vielmehr seiner besonderen Vertreterin vorbehalten, die das Gericht
zu bestellen habe, um ihn vor rechter Gewalt und Willkür zu schützen.
II
Das Begehren des Antragstellers ist als Antrag auf Bestellung einer besonderen Vertreterin (§
72 Abs
1 SGG) für ein von ihm beabsichtigtes Verfahren vor dem BSG gegen eine Entscheidung des Thüringer LSG im Verfahren über die Beitreibung von Gerichtskosten auszulegen. Über ihn entscheidet
der Vorsitzende des Prozessgerichts (Straßfeld in Roos/Wahrendorf,
SGG, 2014, §
72 RdNr 35).
Dieser Antrag kann keinen Erfolg haben. Es kann offenbleiben, ob das auf Bestellung eines besonderen Vertreters gerichtete
Begehren des Antragstellers bereits deshalb unzulässig ist, weil es vor Einlegung der beabsichtigten Beschwerde beim BSG geltend gemacht wird (gegen die Zulässigkeit einer Bestellung vor Rechtshängigkeit: B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
72 RdNr 2; Arndt in Breitkreuz/Fichte,
SGG, 2. Aufl 2014, §
72 RdNr 6; für die Zulässigkeit einer Bestellung bereits vor Klageerhebung dagegen Hommel in Peters/Sautter/Wolff,
SGG, §
72 Anm 1, Stand Januar 2008). Ferner geht der Senat davon aus, dass der Kläger prozessfähig ist und dass deshalb die Voraussetzungen für die Bestellung
eines besonderen Vertreters nach §
72 Abs
1 SGG nicht vorliegen (vgl zuletzt BSG Beschluss vom 21.4.2020 - B 6 KA 5/20 B - juris RdNr 3 mwN; vgl auch den den Antragsteller des vorliegenden Verfahrens betreffenden, die Bestellung eines Prozesspflegers
ablehnenden Beschluss des BVerfG vom 8.4.2016 - 1 BvR 661/16, 1 BvR 662/16 und 1 BvR 663/16). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich daran etwas geändert haben könnte, liegen dem Senat nicht vor.
Unabhängig davon dürfte ihm für das hier von ihm erstrebte Verfahren kein besonderer Vertreter bestellt werden, weil auch
bei Anlegung eines strengen Maßstabs das Verfahren "offensichtlich haltlos" ist (vgl BSG Beschluss vom 3.7.2003 - B 7 AL 216/02 B - BSGE 91, 146 = SozR 4-1500 § 72 Nr 1, RdNr 8 ff) und deshalb die Genehmigung durch einen besonderen Vertreter von vornherein ausgeschlossen erscheint. Eine offensichtliche
Haltlosigkeit liegt auch vor, wenn ein Rechtsmittel unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil es bereits
an sich nicht statthaft ist (BSG Beschluss vom 18.1.2017 - B 1 KR 1/17 S - juris RdNr 4).
So verhält es sich hier: Für Verfahren nach § 8 Abs 1 JBeitrG gelten die Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz
entsprechend. Gegen einen Beschluss des LSG in einem solchen Verfahren ist daher, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat,
kein Rechtsmittel zum BSG statthaft (vgl § 66 Abs 3 Satz 3 GKG: "Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt"). Diese Vorschrift gilt auch für den Antragsteller. Würde eine solche Beschwerde dennoch für ihn eingelegt, müsste sie vom
BSG ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig verworfen werden.
Gerichtskosten fallen für diese Entscheidung vor Einleitung eines Rechtsmittelverfahrens nicht an; insoweit gilt dasselbe
wie für isolierte PKH-Verfahren (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §§
114 ff
ZPO) oder für Verfahren auf Beiordnung eines Notanwalts (§
202 Satz 1
SGG iVm §
78b ZPO, vgl dazu Althammer in Zöller,
ZPO, 32. Aufl 2018, §
78b RdNr 10).
Die Entscheidung ist nicht weiter anfechtbar.