Gründe:
I
Im Streit ist die Übernahme von (teilweisen) Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeugs (Kfz) als
Leistung der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Der Kläger leidet unter einem Hydrocephalus internus und einer spastischen Tetraparese; er ist schwerbehindert mit einem Grad
der Behinderung (GdB) von 100 und besucht eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), wo er eine Ausbildung durchläuft.
Seinen Antrag auf eine Beihilfe für den Ankauf eines Kfz lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 22.11.2011; Widerspruchsbescheid
vom 18.4.2012). Die Klage hiergegen hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des Sozialgerichts [SG] Dresden vom 24.6.2014; Urteil
des Sächsischen Landessozialgerichts [LSG] vom 19.1.2017). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, ein
Anspruch auf Kfz-Hilfe sei nur zu bejahen, wenn der behinderte Mensch aus den vom ihm geltend gemachten Gründen, hier also
der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, ständig oder jedenfalls regelmäßig, dh täglich oder fast täglich auf die Nutzung
des Kfz angewiesen sei. Bei Feststellung einer solchen Mindesthäufigkeit der Fahrzeugnutzung sei auf den Einzelfall unter
Würdigung der individuellen Lebensverhältnisse abzustellen. Der Kläger, dessen Wege zur WfbM von einem Fahrdienst übernommen
würden, könne die nicht regelmäßig und ständig wiederkehrenden, sondern nur gelegentlich in seiner Freizeit ausgeübten Aktivitäten
in Form von Verwandtenbesuchen, Urlauben und Besorgungen in zumutbarer Weise durch Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, durch
Inanspruchnahme eines Behindertenfahrdienstes und im Einzelfall durch Bestellung eines Taxis und Mietwagens verwirklichen,
ohne dabei (wie ein Arbeitnehmer) nahezu täglich auf ein privates Kfz angewiesen zu sein.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde und macht eine Divergenz zu dem Urteil des Bundessozialgerichts
(BSG) vom 8.3.2017 (B 8 SO 2/16 R) geltend.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zu verwerfen. Die Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der allein geltend gemachten Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Divergenz iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG liegt vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aufgestellt
hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet
dabei die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass die angefochtene
Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG). Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher
abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist, dass dieser Rechtssatz tragend ist und welcher
in der Entscheidung des LSG enthaltene - tragende - Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass
auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung
zu Grunde zu legen haben wird (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 f mwN).
Der Kläger benennt zunächst einen Rechtssatz aus einer Entscheidung des BSG (Urteil vom 8.3.2017 - B 8 SO 2/16 R - RdNr 23, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), wonach sich dem Regelbeispiel des
Angewiesenseins auf ein Kfz insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben (vgl § 8 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 1 Eingliederungshilfe-VO)
keine Begrenzung des Anspruchs dahin entnehmen lässt, dass der behinderte Mensch vor dem Hintergrund seiner Wünsche "in der
Regel täglich" auf das Kfz angewiesen sein müsse. Diesem Rechtssatz stellt er den (abstrakten) Rechtssatz aus dem Urteil des
LSG gegenüber, wonach ein Anspruch auf Kfz-Hilfe nur zu bejahen sei, wenn der behinderte Mensch ständig oder jedenfalls regelmäßig,
dh täglich oder fast täglich auf die Nutzung des Kfz angewiesen sei. Er zeigt auch - insoweit zutreffend - auf, dass diese
abstrakten Rechtssätze des LSG und BSG miteinander unvereinbar sind.
Es mangelt jedoch in der Beschwerdebegründung an einer ausreichenden Darstellung dazu, dass die Entscheidung des LSG nicht
mit einer anderen als der vom LSG angeführten rechtlichen Begründung bestätigt werden kann, die Divergenz mithin auch für
das BSG in einem nachfolgenden Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist. Entsprechende Darlegungen, dass die Entscheidung des
LSG nicht mit anderen Erwägungen bestätigt werden kann, sind jedenfalls dann erforderlich, wenn ein solcher anderer Entscheidungsweg
naheliegend ist (zur Notwendigkeit solcher Darlegungen bereits BSG SozR 1500 § 160a Nr 54; vgl auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX, RdNr 83; Voelzke in
jurisPK-
SGG, 1. Aufl 2017, §
160a SGG RdNr 132).
Das LSG hat ausgeführt, der Kläger "könne die nicht regelmäßig und ständig wiederkehrenden, sondern nur gelegentlich in seiner
Freizeit ausgeübten Aktivitäten in Form von Verwandtenbesuchen, Urlauben und Besorgungen in zumutbarer Weise durch Nutzung
öffentlicher Verkehrsmittel, durch Inanspruchnahme eines Behindertenfahrdienstes und im Einzelfall durch Bestellung eines
Taxis und Mietwagens ausüben". Von diesen Ausführungen ausgehend fehlen Darlegungen dazu, weshalb die Entscheidung des LSG
vom Revisionsgericht nicht deshalb bestätigt werden müsste, weil die geltend gemachten Teilhabeziele zumutbar mit dem öffentlichen
Personennahverkehr und ggf unter ergänzender Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes und Taxi bzw Mietwagen verwirklicht
werden könnten. Insoweit handelt es sich um naheliegende Überlegungen, weil sie in der vom Kläger selbst zitierten Entscheidung
des BSG als tragende Grundsätze wegen des Angewiesenseins auf ein Kfz ausgeführt werden (Urteil vom 8.3.2017 - B 8 SO 2/16 R - RdNr
21, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; zuvor bereits BSGE 112, 67 = SozR 4-3500 § 92 Nr 1, RdNr 14). Zutreffend ist zwar, dass es nach der dargestellten Rechtsauffassung des LSG auf solche
Feststellungen zur möglichen Nutzung anderer Verkehrsmittel (wohl) nicht angekommen wäre, solange keine tägliche Nutzung (irgend)eines
Verkehrsmittels vorliegt. Allein die Behauptung, es handelte sich bei den zitierten Passagen im Urteil des LSG (deshalb) nicht
um eigene Feststellungen, genügt aber für die Darstellung der Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Divergenz auch
für das Revisionsverfahren nicht. Die Feststellungen als solche hat der Kläger schließlich nicht mit zulässigen Verfahrensrügen
angegriffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.