Rechtsprechungsdivergenz
Bewußte Abweichung
Rüge der Rechtsanwendung im Einzelfall
1. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende
abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung
des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein
sollen.
2. Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat und nicht etwa lediglich fehlerhaft
das Recht angewendet hat.
3. Soweit sich ein Beschwerdeführer gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall wendet, ist dies nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde.
Gründe:
I
In der Hauptsache begehrt der Kläger die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 sowie der Voraussetzungen
der Merkzeichen "H" und hilfsweise "G". Bei dem Kläger war zuletzt wegen eines Wirbelsäulenleidens ein GdB von 30 festgestellt
(Bescheid vom 20.4.2009; Widerspruchsbescheid vom 22.6.2010). Die hiergegen gerichtete Klage und Berufung waren erfolglos.
Das LSG hat in seiner Entscheidung unter Bezug auf den vorhergehenden Gerichtsbescheid des SG ua ausgeführt, nach dem auf Antrag des Klägers vom SG eingeholten fachchirurgisch-orthopädischen Gutachten seien die Funktionseinschränkungen nach unfallbedingten Wirbelsäulenfrakturen
nicht höher zu bewerten (Urteil vom 24.9.2014).
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
II
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG iVm §
169 S 3
SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 S 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der Divergenz und des Verfahrensfehlers
(§
160 Abs
2 Nr
2 und
3 SGG).
1. Der Kläger legt die für eine Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend
den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts
einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein
sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 28.7.2009 - B 1 KR 31/09 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 28.6.2010 - B 1 KR 26/10 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 4 mwN). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat und nicht etwa
lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB BSG Beschluss vom 15.1.2007 - B 1 KR 149/06 B - RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN).
Der Kläger behauptet, das LSG sei von der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BSG Urteile vom 18.9.2003 - B 9 SB 3/02 R und B 9 SB 6/02 R) abgewichen, nach der die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung im
SGB IX unabhängig von ihren Ursachen zu bemessen seien. Die Beschwerdebegründung versäumt jedoch, einen entscheidungstragenden Rechtssatz
des LSG gegenüberzustellen, der einen Widerspruch im Grundsätzlichen erkennen ließe. Soweit er sich damit zugleich gegen die
Rechtsanwendung im Einzelfall wendet, ist dies nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
2. Auch ein Verfahrensmangel ist nicht ausreichend bezeichnet. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund
des Verfahrensfehlers stützt (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), muss zu seiner Bezeichnung (§
160a Abs
2 S 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen,
die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr, vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 13 RdNr 4 mwN). Geltend gemacht werden kann nur ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann;
der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist.
Einen Beweisantrag hat der Kläger nicht bezeichnet. Soweit er rügt, das LSG habe sich ohne kritische Würdigung des Sachverständigengutachtens
pauschal dem SG angeschlossen, wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des LSG, die jedoch nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde
ist. Soweit er darüber hinaus dem LSG vorwirft, es habe die rechtlichen Rahmenbedingungen der VersmedV nicht eingehalten,
wendet er sich erneut gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall, die - wie ausgeführt - nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde
ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.