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BSG, Urteil vom 18.05.2006 - V 6/05
Anspruch auf Berufsschadensausgleich in der Kriegsopferversorgung, besonderes berufliches Betroffensein
1. Auch dann, wenn der Beschädigte in seinem Beruf erst durch das Zusammenwirken von Schädigungsfolgen mit anderen zur Zeit der Schädigung bereits vorliegenden oder später aufgetretenen schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörungen besonders betroffen ist und hierfür die Schädigungsfolgen wesentlich und damit Ursache im Sinne der im Versorgungsrecht geltenden Kausalitätsnorm sind, ist die MdE nach § 30 Abs. 2 BVG höher zu bewerten.
2. Ein besonderes berufliches Betroffensein gemäß § 30 Abs. 2 BVG lässt sich nach einem schädigungsbedingten Ende beruflicher Tätigkeit nach Erreichen des 60. Lebensjahres regelmäßig nicht mehr nachweisen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BVG § 30 Abs. 1 § 30 Abs. 2 § 30 Abs. 3
Vorinstanzen: Landessozialgericht für das Land Brandenburg - L 6 V 9/02 - 03.12.2004 , SG Potsdam 28.02.2002 S 9 V 130/99

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