»... Die Vorschrift [des §
7 Abs.
2 Satz 2
BAföG in der Fassung des 7.
BAföG-Änderungsgesetzes vom 13. 7. 81, BGBl. I S. 625] begründet einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine einzige weitere
Ausbildung, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.:
Schon unter der Geltung dieser Vorschrift in ihrer vor der Änderung durch das 7.
BAföG-Änderungsgesetz geltenden Fassung, nach der eine zusätzliche Förderungsmöglichkeit schon dann eröffnet war, wenn die besonderen
Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies rechtfertigten, war nach der ständ. Rechtspr.
des BVerwG §
7 Abs.
2 Satz 2
BAföG als Ausnahmebestimmung vor allem den Fällen vorbehalten, in denen, jeweils vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen,
eine berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht oder in denen der Auszubildende, ebenfalls aufgrund der
besonderen Umstände des Einzelfalles, eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung sich nicht mehr zunutze machen kann (BVerwGE
55, 325 [336]..). Ob über diese Fallgruppen hinaus besondere Umstände des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die Verengung
der Voraussetzungen des §
7 Abs.
2 Satz 2
BAföG durch die Änderung der Formulierung »rechtfertigen« in »erfordern«.., die Leistung von Ausbildungsförderung für eine weitere
Ausbildung erfordern können, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Klärung. Bei der Anwendung des §
7 Abs.
2 Satz 2
BAföG muß es sich jedenfalls um besondere Umstände des Einzelfalles handeln. Umstände, die nicht nur den betr. Auszubildenden,
sondern eine Vielzahl von Auszubildenden gleichermaßen betreffen, sind nicht berücksichtigungsfähig .. . §
7 Abs.
2 Satz 2
BAföG kommt nicht die Funktion eines Auffangtatbestandes zu, der die in den Nrn. 1 bis 4 des Satzes l bestimmten Tatbestände aus
Gründen der Billigkeit ergänzt. ...«