BVerwG, Urteil vom 03.06.1988 - 5 C 59.85
Keine Forderungsfähigkeit einer Vollzeit-Ausbildung (Studium) bei gleichzeitiger Ausübung einer ganztägigen Berufstätigkeit
mit Präsenzpflicht.
Fundstellen: DRsp V(545)107d, FamRZ 1989, 216
, NVwZ-RR 1989, 81
»... Eine Ausbildung ist nach §
2 Abs.
5 Satz 1 Halbsatz 2
BAföG nicht förderungsfähig, wenn der Ausbildungsgang so gestaltet ist, daß er den Auszubildenden im allgemeinen die Möglichkeit
beläßt, neben der Ausbildung eine Berufstätigkeit auszuüben, oder wenn eine Berufstätigkeit neben der Ausbildung sogar zwingend
vorgeschrieben ist, wie z. B. für Studierende an Abendgymnasien mit Ausnahme der letzten drei Halbjahre der Ausbildung (vgl.
BVerwGE 49, 279 [280 f.]). Zutreffend nehmen die Verwaltungsrichtlinien eine volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Auszubildenden an,
wenn die Ausbildung (Unterricht, Praktika, Vorbereitung) einen Zeitaufwand von 40 Wochenstunden erfordert (vgl. Tz. 2.5.2
der Allg. VwV v. 31. 7. 1980 zum
BAföG Ä BAföGVwV [GMBl S. 358]), und zutreffend unterstellen sie bei dem Besuch von Hochschulen einen solchen Zeitaufwand (vgl.
Tz. 2.5.3 BAföGVwV). ...
Gehört die volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Auszubildenden zum Wesensmerkmal einer förderungsfähigen Ausbildung
und ist dieses Wesensmerkmal einer Vollzeitausbildung eigen, dann ist es aber nach der typisierenden Regelung des Bundesausbildungsförderungsrechts
mit einer solchen Ausbildung unvereinbar, gleichzeitig eine dauernde und nicht nur gelegentliche Erwerbstätigkeit auszuüben,
für die der Auszubildende ebenfalls seine Arbeitskraft voll einsetzen muß... Ein gegenseitiger Ausschluß von Berufstätigkeit
und förderungsfähiger Ausbildung ist stets anzunehmen, wenn der Auszubildende als Arbeitnehmer [mit einer. Arbeitszeit von
40 Wochenstunden] seine Präsenzpflicht am Arbeitsplatz erfüllen muß und die Lehrveranstaltungen der Ausbildung im wesentlichen
während der beruflichen Arbeitszeit des Auszubildenden angeboten werden. Ist der Auszubildende durch seine Berufsausübung
gehindert, an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen, ist auch eine auf die volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Auszubildenden
zugeschnittene Ausbildung nicht förderungsfähig. ...«