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BVerwG, Urteil vom 03.06.1988 - 5 C 59.85
Keine Forderungsfähigkeit einer Vollzeit-Ausbildung (Studium) bei gleichzeitiger Ausübung einer ganztägigen Berufstätigkeit mit Präsenzpflicht.
Fundstellen: DRsp V(545)107d, FamRZ 1989, 216 , NVwZ-RR 1989, 81
Normenkette:
BAföG § 2 Abs.5 S.1 Hs.2
»... Eine Ausbildung ist nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG nicht förderungsfähig, wenn der Ausbildungsgang so gestaltet ist, daß er den Auszubildenden im allgemeinen die Möglichkeit beläßt, neben der Ausbildung eine Berufstätigkeit auszuüben, oder wenn eine Berufstätigkeit neben der Ausbildung sogar zwingend vorgeschrieben ist, wie z. B. für Studierende an Abendgymnasien mit Ausnahme der letzten drei Halbjahre der Ausbildung (vgl. BVerwGE 49, 279 [280 f.]). Zutreffend nehmen die Verwaltungsrichtlinien eine volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Auszubildenden an, wenn die Ausbildung (Unterricht, Praktika, Vorbereitung) einen Zeitaufwand von 40 Wochenstunden erfordert (vgl. Tz. 2.5.2 der Allg. VwV v. 31. 7. 1980 zum BAföG Ä BAföGVwV [GMBl S. 358]), und zutreffend unterstellen sie bei dem Besuch von Hochschulen einen solchen Zeitaufwand (vgl. Tz. 2.5.3 BAföGVwV). ...
Gehört die volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Auszubildenden zum Wesensmerkmal einer förderungsfähigen Ausbildung und ist dieses Wesensmerkmal einer Vollzeitausbildung eigen, dann ist es aber nach der typisierenden Regelung des Bundesausbildungsförderungsrechts mit einer solchen Ausbildung unvereinbar, gleichzeitig eine dauernde und nicht nur gelegentliche Erwerbstätigkeit auszuüben, für die der Auszubildende ebenfalls seine Arbeitskraft voll einsetzen muß... Ein gegenseitiger Ausschluß von Berufstätigkeit und förderungsfähiger Ausbildung ist stets anzunehmen, wenn der Auszubildende als Arbeitnehmer [mit einer. Arbeitszeit von 40 Wochenstunden] seine Präsenzpflicht am Arbeitsplatz erfüllen muß und die Lehrveranstaltungen der Ausbildung im wesentlichen während der beruflichen Arbeitszeit des Auszubildenden angeboten werden. Ist der Auszubildende durch seine Berufsausübung gehindert, an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen, ist auch eine auf die volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Auszubildenden zugeschnittene Ausbildung nicht förderungsfähig. ...«