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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.2008 - 11 R 5794/06
Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten nach dem FRG, Feststellung der Voraussetzungen für eine Anerkennung als Spätaussiedler
1. Die Anerkennung als Ehemann einer Spätaussiedlerin genügt nicht den Anforderungen des § 1 Buchst. a FRG an die Eigenschaft als Vertriebener oder Spätaussiedler.
2. Die Feststellung der Voraussetzungen für eine Anerkennung als Spätaussiedler erübrigt sich nicht deswegen, weil eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG und eine Bescheinigung als Ehegatte eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG erteilt worden ist und diese Bescheinigungen für alle Behörden und Stellen verbindlich sind, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach dem BVFG oder einem anderen Gesetz zuständig sind, da die Bescheinigungen allein den entsprechenden Status regeln und keine Feststellungen hinsichtlich der dafür notwendigen Tatbestandsmerkmale enthalten.
3. "Verlassen" nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet zu verstehen. Wird das bisherige Wohnhaus im Aussiedlungsgebiet als Ferienhaus weiter genutzt, so kann es an einer Wohnsitzaufgabe fehlen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 7
,
BVFG § 1
,
BVFG § 1 Abs. 2 Nr. 3
,
BVFG § 100 Abs. 4
,
BVFG § 15
,
BVFG § 4
,
BVFG § 6
,
FRG § 1
,
FRG § 15
Vorinstanzen: SG Freiburg 04.10.2006 S 6 R 444/06
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 4. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: