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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2017 - 13 AS 3192/16
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung Grundsatz der Meistbegünstigung Keine Umdeutung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
1. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist ein Rechtsbehelf, der dazu führt, dass das Gericht, das den Gerichtsbescheid erlassen hat, nochmals mit der Klage befasst ist, so dass § 125 SGG Anwendung findet.
2. Hat das SG im Streitfall eine der Art nach falsche Entscheidung getroffen, darf dem Kläger kein Nachteil dadurch erwachsen, dass er von dem Rechtsmittel Gebrauch gemacht hat, auf das er durch das Gericht hingewiesen worden ist und das der Art der Entscheidung entspricht; nach dem Grundsatz der sogenannten Meistbegünstigung ist sowohl das Rechtsmittel zulässig, das gegen die gewählte Entscheidungsform zulässig wäre, als auch das Rechtsmittel, das gegen die richtige Entscheidungsform zulässig gewesen wäre.
3. Der Antrag auf mündliche Verhandlung kann nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden.
4. Die unterschiedliche Zielrichtung und die verschiedene Zuständigkeit, über den Rechtsbehelf/das Rechtsmittel zu entscheiden, verbietet eine Umdeutung.
Normenkette:
SGG § 105 Abs. 2 S. 2
,
SGG § 125
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 09.08.2016 S 6 AS 1782/15 , SG Karlsruhe 29.09.2015
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. August 2016 aufgehoben.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. September 2015 gilt als nicht ergangen.

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