Gründe:
I. Der Kläger begehrt höhere Altersrente ohne Kürzung der nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anzurechnenden Entgeltpunkte (EP).
Der 1939 geborene Kläger siedelte am 29. Juli 1975 aus Kr., Rumänien kommend in die Bundesrepublik Deutschland über. Er ist
Inhaber eines Vertriebenenausweises "A". Im Herkunftsland hatte er zunächst als Maschinenschlosser gearbeitet und im Juni
1973 an der Universität Br. die akademische Qualifikation eines "Ingener in specialitatea Tehnologia Constructiilor de Masini"
erworben. Gemäß der nach der Übersiedlung ausgestellten Urkunde des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 29. Oktober 1975
berechtigte dies den Kläger, in der Bundesrepublik Deutschland den Titel eines Diplomingenieurs zu führen. Nach Absolvierung
des Studienreferendariats (6. Februar 1976 bis 20. Juni 1977) war der Kläger ab 1. Oktober 1977 zunächst als Studienassessor
und zuletzt als Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A14) an der gewerblichen Schule in Eh. beschäftigt. Mit Ablauf des 31. Juli
1999 wurde der Kläger gemäß § 52 Satz 1 Nr. 2 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg in den Ruhestand versetzt und bezog ab 1. August 1999 ein Ruhegehalt in Höhe von (anfänglich) 5.028,15
DM monatlich (Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 10. Mai 1999). Nach mehreren Kontenklärungsverfahren
gewährte ihm die Beklagte mit Rentenbescheid vom 27. Mai 2004 Regelaltersrente ab 1. Juli 2004 in Höhe von (anfänglich) 320,80
EUR monatlich. Bei der Berechnung der Rente kürzte die Beklagte in Anwendung des durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz
(WFG) vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461) eingefügten § 22 Abs. 4 FRG die EP für die nach dem FRG anerkannten Beitragszeiten des Klägers um 40 v.H. durch Multiplikation mit dem Faktor 0,6.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 22. Juni 2004 Widerspruch und trug zur Begründung vor, er halte die Kürzung der
Entgeltpunkte durch Multiplikation mit dem Faktor 0,6 für verfassungswidrig. Durch die Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts
(BSG) werde er in dieser Rechtsansicht bestätigt. Nachdem der Kläger einem Ruhen des Widerspruchsverfahrens ausdrücklich widersprochen
hatte, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2004 zurück. Die beim Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) zur streitentscheidenden Rechtsfrage anhängigen Vorlageverfahren (Art.
100 Abs.
1 Grundgesetz [GG]) und Verfassungsbeschwerden (Art.
93 Abs.
1 Nr.
4a GG) berechtigten sie nicht, die Rente entgegen den eindeutigen gesetzlichen Vorgaben festzustellen.
Die hiergegen am 1. Oktober 2004 beim Sozialgericht Ulm (SG) erhobene, ausschließlich auf Gewährung der Altersrente ohne Kürzung der nach dem FRG ermittelten EP um 40 v.H. gerichtete Klage hat das SG mit Urteil vom 23. Februar 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die vorgenommene Absenkung der EP für nach dem FRG anerkannte Zeiten um 40 v.H. sei gesetzeskonform, denn gemäß § 22 Abs. 4 FRG seien die nach § 22 Abs. 1 und 3 FRG maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 zu vervielfältigen. Die Kürzung sei nach der Rechtsprechung des 5. Senats des
BSG (Urteile vom 1. Dezember 1999 - B 5 RJ 26/98 R und B 5 RJ 24/98 R) sowie derjenigen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG; Urteil vom 28. Mai 1998 - L 9 RJ 3718/97) auch verfassungsgemäß; dieser Rechtsprechung schließe sich die erkennende Kammer an.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 1. März 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. März 2005 schriftlich beim
LSG Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren ist zunächst mit Beschluss des Senats vom 29. Juni 2005 (L 13 R 1091/05) wegen der seinerzeit beim BVerfG anhängigen Vorlageverfahren nach Art.
100 Abs.
1 GG ausgesetzt worden; in der Folge ist mit Beschluss vom 19. Februar 2008 (L 13 R 4764/07) wegen der zu diesem Zeitpunkt beim BSG anhängigen Verfahren und der ausstehenden höchstrichterlichen Klärung der Verfassungsmäßigkeit
der Übergangsregelung zu Art. 6 § 4c Abs. 2 Fremdrenten- und Auslandsrentenneuregelungsgesetz (FANG) das Ruhen des Verfahrens
angeordnet worden. Nach Wiederanruf des Verfahrens trägt der Kläger vor, er räume ein, dass der Rechtsweg in Deutschland nicht
mit Aussicht auf Erfolg beschritten werden könne, nachdem das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde gegen die Übergangsregelung
nicht zur Entscheidung angenommen habe. Er benötige jedoch eine Entscheidung des Senats um wegen der Verletzung seiner Rechte
den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen zu können.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 23. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27.
Mai 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2004 zu verurteilen, ihm höhere Altersrente ohne Kürzung der
Entgeltpunkte für nach dem FRG berücksichtigte Zeiten um 40 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Erörterungstermin am 14.September 2010 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass das Berufungsverfahren ohne Aussicht
auf Erfolg ist, weil das BVerfG die Regelung des § 22 Abs. 4 FRG in seinem Beschluss vom 13. Juni 2006 (1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01 und 1 BvL 10/04 - SozR 4-5050 § 22 Nr. 5) als mit Art.
14 GG und Art.
3 GG vereinbar erklärt hat und die vom BVerfG in dieser Entscheidung für erforderlich gehaltene Übergangsregelung vom Gesetzgeber
mit Art. 6 § 4c Abs. 2 des Fremdrenten- und Auslandsrentenneuregelungsgesetzes (FANG) in der Fassung vom 20. April 2007 in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise getroffen worden ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Juli 2010 -
1 BvL 1202/10). Im Termin ist der Kläger auch darauf hingewiesen worden, dass der Senat zu prüfen haben wird, ob dem Kläger Verschuldenskosten
nach §
192 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) aufzuerlegen sein werden.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (63 010739 S 048),
die Klageakte des SG (S 6 R 20909/04) und die Berufungsakten des Senats (L 13 R 1091/05, L 13 R 4764/07 und L 13 R 2150/10) Bezug genommen.
II. Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. §
153 Abs.
4 SGG), denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Anhörung
der Beteiligten hat keine Gesichtspunkte ergeben, die Anlass geben könnten, von dieser Verfahrensform abzuweichen.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§
143,
144 Abs.1
SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§
151 Abs.
1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet, das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der dem Kläger ab 1. Juli
2004 Altersrente gewährende Rentenbescheid vom 27. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. September 2004,
den der Kläger nur hinsichtlich der verfügten Höhe der Rente angefochten hat. Die Beklagte hat jedoch die Höhe der Altersrente
zutreffend festgesetzt und dabei insbesondere die nach dem FRG ermittelten Entgeltpunkte zu Recht gemäß § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des WFG vom 25. September 1996 (aaO.) um 40 v.H. gekürzt; der Rentenbescheid erweist sich insoweit als rechtmäßig
und verletzt den Kläger nicht in subjektiven Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente.
Die von der Beklagten bei der Rentenberechnung vorgenommene Absenkung der EP für die nach dem FRG anerkannten Beitragszeiten des Klägers um 40 v.H. nach § 22 Abs. 4 FRG ist gesetzeskonform und verfassungsgemäß. Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers auf höhere Altersrente sind die Regelungen
der §§
63 ff. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) über die Rentenhöhe. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während
des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§
63 Abs.
1 und Abs.
2 Satz 1
SGB VI). Denn gemäß §
64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des - vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn
abhängigen (vgl. §
77 SGB VI) - Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert
bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Nach §
64 Abs.
1 Nr.
1 SGB VI fließen Entgeltpunkte für Beitragszeiten, wozu auch Beitrags- und Beschäftigungszeiten in der Rumänien gehören (vgl. im Einzelnen
§§ 15, 16 FRG), in die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ein.
Gemäß § 22 Abs. 4 FRG in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 3 Nr. 4 Buchst. b WFG sind die nach § 22 Abs.1 und 3 FRG maßgeblichen EP mit dem Faktor 0,6 zu vervielfältigen, also um 40 v.H. abzusenken. Die Übergangsregelung des Art. 6 § 4c
Abs. 2 FANG, die der Gesetzgeber im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 13. Juni 2006 (aaO.) durch Art. 16 Nr. 2
des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S.554) rückwirkend mit Wirkung zum 1. Oktober 1996 angefügt
hat, verschafft dem Kläger keinen (zeitlich begrenzten) höheren Anspruch auf Altersrente.
Nach Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG (2007) wird für Berechtigte, (1.) die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, (2.) deren Rente nach den 30. September 1996 beginnt und (3.) über deren
Rentenantrag oder über deren bis 31. Dezember 1994 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides am 30. Juni 2006 noch
nicht rechtskräftig entschieden worden ist, für diese Rente einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten
ermittelt. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ergibt sich aus der Differenz zwischen der mit und ohne Anwendung von
§ 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes ermittelten Summe aller persönlichen Entgeltpunkte. Dieser Zuschlag wird monatlich für
die Zeit des Rentenbezugs vom 1. Oktober 1996 bis 30. Juni 1997 voll, vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 zu drei Vierteln,
vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 zur Hälfte und vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 zu einem Viertel gezahlt. Für die Zeit
des Rentenbezugs ab 1. Juli 2000 wird der Zuschlag nicht gezahlt.
Da dem Kläger - insoweit ist der Rentenbescheid vom 27. Mai 2004 nicht mit dem Widerspruch angefochten und deshalb bestandskräftig
geworden - Rente erst ab 1. Juli 2007 bewilligt worden ist, scheidet die Gewährung eines Zuschlags nach Art. 6 § 4c Abs. 2
FANG (2007) aus; von der die Entscheidung des BVerfG vom 13. Juni 2006 (aaO.) umsetzenden Übergangsregelung profitiert er
- hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit - nicht.
Soweit der Kläger auch in Kenntnis der Entscheidung des BVerfG vom 13.06.2006 (aaO.) weiterhin die Auffassung vertritt, die
Absenkung nach § 22 Abs. 4 FRG sei verfassungswidrig, ist dies unbeachtlich (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 25. Februar 2010, B 13 R 61/09 R). Denn dass die entsprechende Rentenkürzung selbst weder gegen Art.
14 Abs.
1 GG noch gegen Art.
3 GG verstößt, hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 13. Juni 2006 (aaO.), dem sich der erkennende Senat anschließt, näher ausgeführt.
Mit Nichtannahmebeschluss vom 15. Juli 2010 (1 BvR 1201/10) hat das BVerfG darüber hinaus entschieden, dass auch die Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG in der Fassung vom
20.04.2007 sowohl mit dem Vertrauensschutzgrundsatz (Art.
2 Abs.
1 GG i.V.m. Art.
20 Abs.
3 GG) als auch mit Art.
14 Abs.
1 GG vereinbar ist. Auch dem schließt sich der der erkennende Senat voll umfänglich an (so bereits LSG Baden-Württemberg, Beschluss
vom 6. September 2010 - L 10 R 1492/10 - nicht veröffentlicht).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
192,
193 SGG. Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß §
192 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG Verschuldenskosten aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten
auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem Termin
die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung
des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Eine entsprechende Belehrung ist durch den Berichterstatter, auf den die Befugnisse
des Vorsitzenden insoweit gemäß §
155 Abs.
4 SGG übertragen worden sind, in der nichtöffentlichen Sitzung am 14. September 2010 erfolgt. Die Rechtsverfolgung ist im vorliegenden
Fall auch missbräuchlich. Ein Missbrauch ist unter anderem dann anzunehmen, wenn die Klage oder das Rechtsmittel offensichtlich
unzulässig oder unbegründet ist und die Erhebung der Klage oder die Einlegung des Rechtsmittels von jedem Einsichtigen als
völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 2 BvR 1255/02 zu der vergleichbaren Regelung des § 34 Bundesverfassungsgerichtsgesetz). Maßstab ist damit nicht die konkrete subjektive Sicht des Klägers, sondern ein verständiger Beteiligter. Die Kenntnis seines
Bevollmächtigten ist dem Kläger diesbezüglich zuzurechnen. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung i. S. d. §
192 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG ist deshalb auch dann anzunehmen, wenn (nur) der Bevollmächtigte des Klägers die Aussichtslosigkeit der Fortführung des Rechtsstreits
erkannt hat, das Verfahren aber gleichwohl weiterbetrieben wird.
Das Begehren des Klägers ist offensichtlich aussichtslos. Dies ergibt sich aus der - oben dargelegten - Eindeutigkeit der
Sach- und Rechtslage sowie dem Umstand, dass die streitentscheidenden Rechts- und insbesondere Verfassungsfragen durch höchstrichterliche
Rechtsprechung, nämlich die Entscheidungen des BVerfG vom 13. Juni 2006 (aaO.) und 15. Juli 2010 (aaO.) sowie die Entscheidung
des BSG vom 25. Februar 2010 (aaO.) abschließend geklärt sind (vgl. auch dazu LSG Baden-Württemberg, aaO.). Dass er mit seiner
Klage in allen Instanzen erfolglos bleiben wird und auch keine Möglichkeit besteht, im Anschluss mit Aussicht auf Erfolg das
BVerfG anzurufen weiß der Kläger; er hat dies gegenüber dem Gericht auch ausdrücklich eingeräumt. Sein Verhalten erweist sich
damit als ein sogar besonders gravierender Fall des Missbrauchs verfahrensrechtlicher und prozessualer Rechte. Dem steht nicht
entgegen, dass der Kläger - nach seinem Vorbringen - beabsichtigt, nach (erfolgloser) Ausschöpfung des Rechtswegs den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen. Eine solche Absicht lässt jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - nur unsubstantiiert
behauptet wird und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den dem verfolgten Begehren entgegenstehenden höchstrichterlichen
Entscheidungen auch nicht ansatzweise erfolgt, die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung nicht entfallen. Deshalb hält der
Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens die Auferlegung einer Verschuldensgebühr für geboten.
Bei der Höhe der auferlegten Kosten hat der Senat berücksichtigt, dass die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung das Privileg
der staatlich finanzierten Kostenfreiheit der sozialgerichtlichen Verfahren entfallen lässt. Durch die in das Ermessen des
Gerichts gestellte Möglichkeit, dem missbräuchlich prozessierenden Beteiligten Verschuldenskosten aufzuerlegen wird letztlich
dem Schadensersatzprinzip Rechnung getragen (Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Mai 2009 - L 21 R 898/07 - veröffentlicht in Juris; Leitherer, aaO. Rdnr. 1a und 13). Zu den Gerichtskosten gehören neben den durch die Abfassung
des Urteils (hier: Beschluss nach §
153 Abs.
4 SGG) entstehenden Kosten sämtlicher befasster Richter/innen und Mitarbeiter/innen auch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten
(vgl. Leitherer, aaO., Rdnr. 14 m.w.N.), die durch die missbräuchliche Fortführung des Rechtsstreits verursacht worden sind.
Der Senat hat sich bei der Schätzung dieser Kosten gemäß §
202 SGG in Verbindung mit §
282 Zivilprozessordnung (
ZPO) daran orientiert, dass allein für das Absetzen des schriftlichen Beschlusses als Zeitaufwand mindestens sechs Richterarbeitsstunden
anzusetzen sind, die bereits 1986/1987 "vorsichtig" auf 350,00 DM bis 450,00 DM (= 178,95 EUR bis 230,08 EUR) je Richterstunde
geschätzt worden sind (LSG Berlin-Brandenburg, aaO.). Dies sind Kostenschätzungen ausgehend von der Richterstunde für das
erstinstanzliche Verfahren (vgl. die Darstellung bei Goedelt, SGb 1986, 393, 500); für die Berufungsinstanz ist jedenfalls ein geringerer Kostenansatz nicht gerechtfertigt. Hinzu kommen die durch die
Befassung des Vorsitzenden und des weiteren Berufsrichters mit dem Votum des Berichterstatters verursachten Kosten. Hierfür
sind vorliegend jeweils mindestens weitere zwei Richterarbeitsstunden in Ansatz zu bringen. Bei insgesamt mindestens zehn
Richterarbeitsstunden für die Abfassung der Entscheidung errechnen sich Gerichtskosten von 1.789,50 EUR bis 2.300,80 EUR (vgl.
Goedelt, aaO.). Ausgehend hiervon und angesichts der seit 1986 nicht billiger gewordenen "Richterstunde" hält der Senat -
auch in Anbetracht der Uneinsichtigkeit des Klägers - die Verhängung einer noch deutlich unterhalb der tatsächlich verursachten
Kosten liegenden Verschuldensgebühr von 1.000,00 EUR für angemessen.
Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG) liegen nicht vor.