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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2016 - 4 R 4979/15
Sozialversicherungsfreiheit einer zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit
Zur selbständigen Tätigkeit einer zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin.
Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen.
Normenkette:
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB IV § 7a
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Reutlingen 16.11.2015 S 8 R 3218/14
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 16. November 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid der Beklagten vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2014 aufgehoben wird.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf € 5.000,00 festgesetzt.

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