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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2017 - 9 AS 1590/13
SGB-II-Leistungen Vorbeugende Unterlassungsklage Einfügen von Kontoauszügen in die Verwaltungsakten Unzumutbare Rechtsschutzeinbußen Verweis auf nachträglichen Rechtsschutz
1. Rechtsschutz durch vorbeugende Unterlassungsklagen gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ist in allen öffentlich-rechtlichen Prozessordnungen nach der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ausnahmsweise nur eröffnet, wenn das Abwarten einer für die Zukunft möglicherweise zu gewärtigenden Beeinträchtigung für die Betroffenen mit unzumutbaren Rechtsschutzeinbußen verbunden wäre.
2. Dafür hat das BSG Anlass gesehen in Fällen, in denen weitere Rechtsverletzungen zu besorgen waren, die gerichtliche Klärung den Streitfall endgültig zu erledigen versprach und es für den Betroffenen nicht zumutbar war, den Erlass weiterer Verwaltungsakte abzuwarten.
3. Demgegenüber fehlt es nach der Rechtsprechung am Rechtsschutzinteresse für eine vorbeugende Klage, solange der Betroffene auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann.
4. Ebenso heben das BVerwG und der BFH in ständiger Rechtsprechung darauf ab, ob der Verweis auf nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre bzw. eine nicht oder nur schwerlich wiedergutzumachende Rechtsverletzung drohen würde.
Normenkette:
SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Konstanz 14.03.2013 S 5 AS 2584/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 14. März 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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