Altersrente
Auslegung eines Antrags
Mögliche Leistung
Verständiger Antragsteller
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente.
Die Beklagte bewilligte dem am 01.02.1946 geborenen Kläger, der griechischer Staatsbürger ist, im Mai 1970 in die Bundesrepublik
Deutschland eingereist und ab 17.07.1970 hier beschäftigt war, mit Bescheid vom 09.01.2004 ab 01.03.2002 eine Rente wegen
voller Erwerbsminderung auf Dauer. Dabei berücksichtigte sie vom griechischen Versicherungsträger mit Bescheinigung E 205
vom 01.08.2003 gemeldete anspruchsbegründende Zeiten von insgesamt 8 Jahren und 2 Monaten (1968 bis 1969, 1996 bis 2001 und
vom 01.01.2002 bis 28.02.2002). Mit Bescheid vom 01.12.2010 wandelte die Beklagte die Erwerbsminderungsrente von Amts wegen
in eine Regelaltersrente mit Wirkung ab dem 01.02.2011 um. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger kein Rechtsmittel ein.
Mit einem beim Beklagten am 18.02.2015 eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger einen "Zuschuss für langjährig Versicherte".
Er habe mehr als 35 Jahre Arbeitszeiten zurückgelegt. Er bat um Überprüfung der Beschäftigungszeiten in Griechenland und Deutschland.
Mit Bescheid vom 25.02.2015 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte ab, weil der Kläger
bereits eine Altersrente beziehe. Eine Altersrente für langjährig Versicherte könne er nur erhalten, wenn bestimmte Voraussetzungen
vorlägen. Unter anderem dürfe er nicht bereits eine Altersrente beziehen. Denn es sei nicht zulässig, von einer bindend bewilligten
oder bezogenen Altersrente in eine andere Altersrente zu wechseln.
Mit dem am 29.04.2015 eingegangenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die Militärzeit von 1969 bis 1970 fehle und
nicht berücksichtigt sei. Daher sende er den Bescheid von der O. Mit dieser Zeit erfülle er die 35 Jahre Wartezeit und habe
Anspruch auf die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte. Von 1961 bis 1966 sei er in der Landwirtschaft tätig
gewesen. In Deutschland werde die Zeit ab dem 14. Lebensjahr anerkannt, nach der Mittelschule. Hier in Griechenland gebe es
keine Mittelschule. Daher arbeiteten die Kinder in Griechenland in der Landwirtschaft. Er legte einen Ausweis über die Versicherungsnummer
in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine Versichertenkarte der Arbeiterrentenversicherung vom 22.08.1973 vor, in
der Beschäftigungszeiten vom 17.07. bis 17.12.1970, 01.05. bis 16.06.1971, 23.06. bis 31.12.1971 und 01.01. bis 31.12.1972
bescheinigt sind. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Beklagte führte aus,
dass der Kläger im Zeitraum vom 17.07.1970 bis 30.04.2004 mit Unterbrechungen insgesamt 329 Monate auf die Wartezeit anrechenbare
Versicherungszeiten zurückgelegt habe. Der griechische Versicherungsträger für die Landwirtschaft O. habe mit der Bescheinigung
E 205 am 01.08.2003 folgende nach griechischem Rentenrecht berücksichtigungsfähige Zeiten bestätigt: 1968 bis 1969 zwei Jahre,
1996 bis 2001 sechs Jahre und vom 01.01.2002 bis 28.02.2002 zwei Monate. Insgesamt ergäben sich hieraus 419 Monate auf die
Wartezeit anrechenbare Versicherungszeiten. Die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren habe der Kläger nicht erfüllt. Insbesondere
könnten weitere griechische Versicherungszeiten bei der Feststellung auf die Wartezeit anrechenbare Monate nicht berücksichtigt
werden. Denn in der griechischen Rentenversicherung zurückgelegte Zeiten könnten nur berücksichtigt werden, soweit sie vom
griechischen Rentenversicherungsträger ausdrücklich bestätigt würden. Dies geschehe mittels des Vordruckes E 205. Der griechische
Versicherungsträger habe jedoch lediglich die im Sachverhalt aufgeführten Zeiten bestätigt. Insbesondere hätten keine griechischen
Versicherungszeiten im Jahr 1966, 1967 und 1970 bestätigt werden können. Der Beklagte sei an die entsprechenden Feststellungen
des griechischen Versicherungsträgers gebunden. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte
seien daher zu keinem Zeitpunkt erfüllt gewesen und seien auch weiterhin nicht erfüllt. Unabhängig hiervon stünde der Gewährung
einer Altersrente für langjährig Versicherte die Vorschrift des §
34 Abs.
4 SGB VI entgegen. Ein Wechsel in eine andere Altersrente wäre nur möglich, falls sich ein früherer Rentenbeginn als bei der bereits
bewilligten Altersrente ergebe. Der Beginn einer Altersrente vor dem 01.02.2011 könne sich aufgrund der Rentenbeginnsvorschrift
des §
99 SGB VI beim Kläger auch rein theoretisch nicht ergeben, weil er einen Antrag auf Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte
erst im Februar 2015 gestellt habe. Nach der genannten Vorschrift würde eine entsprechende Rente - wenn ihre Voraussetzungen
erfüllt wären - erst am 01.02.2015 beginnen. Ergänzend wies der Beklagte darauf hin, dass eine Rente für langjährig Versicherte
bei regulärem Rentenbeginn nicht höher wäre als die Regelaltersrente. Bei vorzeitiger Inanspruchnahme, also vor Vollendung
des 65. Lebensjahres, sei eine Altersrente für langjährig Versicherte sogar niedriger, weil mit Abschlägen verbunden.
Hiergegen hat der Kläger mit einem am 20.01.2016 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) eingegangenen Schreiben Klage erhoben. Er habe erst zu spät am 10.02.2015 erfahren, dass er Anspruch auf einen anteiligen
Zuschuss habe. Der deutsche Versicherungsträger habe ihn bei der Gewährung der Erwerbsminderungsrente entweder aus Versehen
oder fälschlicherweise nicht darüber informiert und auch von Seiten der O. als Vertretung des griechischen Versicherungsträgers
sei eine entsprechende Information nicht erfolgt. Von 1966 bis 1988 habe es keine O.-Versicherung gegeben, auch nicht auf
freiwilliger Basis. Die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung habe es erst in der Zeit von 1988 bis 1997 und seit 1997
als obligatorische Versicherung gegeben. Er habe jedoch in dieser Zeit gearbeitet wie deutsche Kinder ab dem Mittelschulalter.
Er habe also mehr als 35 Jahre gearbeitet und somit einen Anspruch auf einen teilmäßigen Zuschuss. Dies versichere er an Eides
statt.
Mit Gerichtsbescheid vom 09.08.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG auf §
34 Abs.
4 Nr.
3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) verwiesen, wonach nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen
sei. Dieser Tatbestand sei hier erfüllt. Soweit der Kläger ausführe, dass er bei der Beantragung der Rente wegen Erwerbsminderung
von der Beklagten bzw. dem griechischen Rentenversicherungsträger nicht zutreffend beraten worden sei, könne er sich auch
nicht auf das Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs berufen. Ein Beratungsfehler sei vorliegend nicht ersichtlich,
weil der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte im Zeitpunkt seines 63.
Lebensjahres am 01.02.2009 nicht erfüllt habe. Der Kläger habe damals lediglich 419 Monate auf die Wartezeit anrechenbare
Versicherungszeiten zurückgelegt. Diesbezüglich habe auch der griechische Versicherungsträger am 01.08.2003 insgesamt acht
Jahre und zwei Monate Versicherungszeiten gemeldet. Weitere Hinweise auf in Griechenland zurückgelegte und vom dortigen Versicherungsträger
nicht gemeldete Zeiten seien auch nach Nachprüfung der Kammer nicht ersichtlich. Insofern bestehe nach Überzeugung des Gerichts
auch keine Möglichkeit der Beklagten zur Ermittlung weiterer Zeiten in Griechenland. Bezüglich der deutschen Zeiten entsprächen
die vom Kläger vorgelegten Unterlagen den von der Beklagten im Versicherungsverlauf gespeicherten Zeiten. Die Voraussetzungen
für einen Beratungsfehler nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches seien somit nicht erfüllt.
Gegen den ihm am 19.08.2016 am Wohnort zugegangenen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11.10.2016 Berufung eingelegt und zur
Begründung ausgeführt, dass er ab Mai 1970 zur Arbeitsprobe gearbeitet habe und danach vom 17.07.1970 bis 21.07.1995 versichert
gewesen sei. In Griechenland habe er von 1961 bis zum 30.06.1970 gearbeitet. Damals habe es keine Versicherung bei der O.
in Griechenland gegeben. Über diesen Zeitraum habe er eine Bescheinigung seitens des örtlichen Korrespondenten des O. und
zwei verantwortliche Erklärungen von Zeugen geschickt. Die Zeugen bescheinigten, dass er in diesem Zeitraum auf deren Feldern
als Landwirt gearbeitet habe. Diese Unterlagen habe er am 13.01.2016 an das Gericht geschickt, welches sie nicht berücksichtigt
habe. Dies sei schade und ungerecht, weil es damals in den Dörfern keine Versicherungen gegeben habe und die Menschen mit
dem Erbarmen Gottes gelebt hätten. Die gesamten Beschäftigungszeiten würden den 35-Jahreszeitraum übersteigen. Im Rentenbescheid
vom 09.01.2004 habe der ausstellende Bedienstete nicht nachrichtlich eingetragen, ob er Anspruch auf Zuschuss wegen langjähriger
Versicherung habe oder nicht. Dagegen sei bei anderen Mitbeschäftigten, die Rente aus Deutschland bezögen, in deren Bescheiden
angegeben, ob sie Anspruch auf Zuschuss wegen langjähriger Versicherung hätten oder nicht. Und das sei bei ihm ein großer
Fehler, weil er ein kränklicher und armer Invalide sei und seit Jahren andauernd mit Medikamenten lebe. Weiterer Vortrag ist
mit Schreiben vom 04.02.2017 erfolgt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. August 2016 sowie den Bescheid vom 25. Februar 2015 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Abänderung des Bescheides
vom 1. Dezember 2010 eine höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass es nach dem deutschen Rentenrecht keinen "Zuschuss" für eine mindestens 35-jährige Erwerbstätigkeit
gebe. Es sei auch zu beachten, dass eine Erwerbstätigkeit nicht zwangsläufig zu rentenrechtlichen Zeiten führe. Vielmehr müssten
die weiteren Voraussetzungen erfüllt sein, die hier offensichtlich nicht während des gesamten Erwerbslebens des Klägers gegeben
seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerechte und auch im Übrigen zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob dem Kläger eine höhere Altersrente als die ihm mit Rentenbescheid vom 01.12.2010
gewährte zusteht. Nach den Einlassungen des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass es ihm allein um den Wechsel
der Rentenart geht oder gegangen ist. Denn mit dem Vortrag, nicht alle Zeiten seien berücksichtigt worden, macht er zumindest
hilfsweise geltend, ihm stehe eine höhere Rente zu. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat sich die Auslegung eines Antrags - ob als Verfahrenshandlung oder als materiell-rechtliche Voraussetzung - danach zu
richten, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung
angepasst hätte und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (vgl. BSG, st. Rspr.; Urteil vom 05.10.2005 - B 5 RJ 6/05 R -, [...]). Dementsprechend war sein Antrag sinngemäß zu verstehen und auszulegen. Hierüber hatte der Beklagte zumindest
konkludent auch entschieden. Dabei ist nicht entscheidend, dass der Kläger von einem nach deutschem Recht nicht vorgesehenen
"Zuschlag" für langjährig Versicherte bei Erfüllung einer bestimmten Wartezeit ausgeht. §
236 SGB VI regelt insoweit nur die Inanspruchnahme einer solchen Rente mit Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn diese Wartezeit erfüllt
ist und für einen vor dem 01.01.1964 bzw. vor dem 01.01.1949 (vgl. §
236 Abs.
2 Satz 1
SGB VI) geborenen Versicherten bereits eine Anhebung der Altersrente nach den allgemeinen Vorschriften eintrat. Für den Kläger galt
aber wegen seines Geburtsjahres 01.02.1946 ohnehin noch die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres (§
235 SGB VI). Vom Kläger wurden im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren lediglich nicht berücksichtigte Zeiten in Griechenland
geltend gemacht. Nur hierüber haben der Beklagte und das SG entschieden. Soweit der Kläger nunmehr (Schreiben vom 04.02.2017) erstmals auch nicht berücksichtigte Zeiten in Deutschland
geltend macht, fehlt es selbst bei einer unterstellten zulässigen Klageänderung an der funktionellen und somit instanziellen
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (§
29 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Rechtsgrundlage für das Geltendmachen einer höheren, als der bereits bestandskräftig festgestellten Rente ist § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach Abs. 1 Satz 1 der Regelung ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt
ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder
Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Dass die Beklagte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sein könnte, ist nicht erwiesen. Der Kläger macht insoweit
geltend, es seien Tätigkeiten von 1966 bis 1967 sowie das erste halbe Jahr 1970 zusätzlich zu berücksichtigen.
Soweit der Kläger im Verwaltungsverfahren auf seine Militärzeit verweist und hierfür die Jahre 1969 bis 1970 benennt (im Klage-
und Berufungsverfahren hat er auf Zeiten des Militärdienstes nicht mehr abgestellt), ist zunächst darauf hinzuweisen, dass
die O. versicherungsrelevante Zeiten für das gesamte Jahr 1969 gemeldet hatte. Dass diese Angaben - insbesondere eine Militärzeit,
die nach griechischem Recht zu berücksichtigen wäre - falsch sein könnten, hat der Kläger nicht substantiiert geltend gemacht.
Gemäß Art. 6 VO (EG) 883/2004 finden nur solche Zeiten Berücksichtigung, die nach den griechischen Rechtsvorschriften als
rentenrechtliche Zeiten gelten. Mitgliedstaatliche Zeiten werden mit der Wirkung, dem Charakter und dem zeitlichen Umfang
übernommen, die das Recht des Mitgliedstaates vorgibt, nach dem sie entstanden sind und wie sie vom Träger dieses Staates
als anspruchsbegründend mitgeteilt worden sind. Dabei kommt es aber nicht darauf an, dass in dem jeweiligen Mitgliedstaat
aufgrund dieser Zeiten ebenfalls im konkreten Einzelfall ein Leistungsanspruch besteht; vielmehr genügt es, wenn die Zeiten
leistungsrechtlich dem Grunde nach relevant, d.h. geeignet sind, ggf. einen Leistungsanspruch zu begründen. Nicht maßgebend
ist außerdem, ob der im Ausland eingetretene Sachverhalt im deutschen Recht zu einer rentenrechtlich bedeutsamen Zeit oder
zu einer anderen Wirkung bei Anspruch oder Berechnung oder zu gar keiner Zeitenart (zum Beispiel bei Wohnzeiten) geführt hätte.
Vielmehr sind die von einem anderen Mitgliedstaat mitgeteilten Versicherungszeiten ohne Infragestellung ihrer Qualität anzuerkennen,
d.h. auch dann, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt im eigenen Staat keine Versicherungszeit begründet hätte (Otting in:
Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB I, 2. Aufl. 2011, Art. 6 VO (EG) 883/2004, Rn. 15). Nichts anderes gilt deshalb auch für die vom Kläger darüber hinaus geltend gemachten und bislang
nicht berücksichtigte Zeiträume einer Beschäftigung in der Landwirtschaft von 1961 bis 1967 und bis 30.06.1970. Der Kläger
hat hierzu selbst angegeben, dass es damals keine Versicherung dieser Zeiten über die O. gegeben hat, weshalb die Nichtberücksichtigung
dieser Zeiträume in der Bescheinigung der O. schlüssig ist. Auf die vorgelegten Zeugenaussagen kommt es damit nicht an. Soweit
der Kläger erstmals im Berufungsverfahren (Schreiben vom 04.02.2017) auch auf nicht berücksichtigte Zeiten in der Bundesrepublik
Deutschland abstellt, kann dahinstehen, ob es sich um eine zulässige Klageänderung handelt (§
99 SGG) und ob hierfür eine funktionelle und somit instanzielle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts besteht (§
29 SGG). Jedenfalls sind weitere Pflichtbeitragszeiten im Sinne von beitragspflichtigen Beschäftigungen in der Bundesrepublik Deutschland
vom Kläger nicht nachgewiesen worden. Eine beitragspflichtige Probebeschäftigung in Deutschland von Mai 1970 bis 17.07.1970
hat der Kläger ebenso wenig belegt (die von ihm vorgelegte Versichertenkarte vom 22.08.1973 bescheinigt ein beitragspflichtiges
Bruttoarbeitsentgelt erst ab dem 17.07.1970) wie die im Schreiben vom 04.02.2017 erwähnte achtmonatige Beschäftigung (06.07.2001
bis 28.02.2002) als Arbeiter in Deutschland ohne Nennung eines Arbeitgebers während des Bezuges einer Erwerbsminderungsrente
und ohne Anrechnung des Einkommens aus einer solchen Beschäftigung auf diese Erwerbsminderungsrente. Dies gilt umso mehr als
der Kläger für dieselben Zeiträume geltend macht, in Griechenland als Landwirt gearbeitet zu haben.
Für eine unrichtige Rechtsanwendung bei der Berechnung der Regelaltersrente mit Bescheid vom 01.12.2010 ist zudem nichts ersichtlich,
insbesondere sind die im Versicherungsverlauf gespeicherten Zeiten den gesetzlichen Vorschriften entsprechend berücksichtigt
worden und die Rente auch unter Berücksichtigung der zwischenstaatlichen Vorschriften (Art. 52 Abs. 1, Art. 56 Buchst. c)
Ziff. i, ii VO (EG) 883/2004) berechnet worden.
Schließlich hat die Beklagte auch die Vorschrift des §
88 Abs.
1 Satz 2
SGB VI beachtet, nachdem bei der Rente wegen Erwerbsminderung die persönlichen Entgeltpunkte 29,7122 betrugen und der Altersrente
ein höherer Wert (29,7452 persönliche Entgeltpunkte) zugrunde liegt.
Für den Wechsel in eine Altersrente für langjährige Versicherte gem. §
236 SGB VI fehlt es zudem am Rechtsschutzbedürfnis, da diese bezogen auf den Rentenbeginn am 01.02.2011 und unter Berücksichtigung der
nachgewiesenen rentenrechtlichen Zeiten nicht höher gewesen wäre, als die gewährte Regelaltersrente. Für einen grundsätzlich
möglichen Beginn dieser Altersrente für langjährig Versicherte vor dem vollendeten 65. Lebensjahr fehlte es zudem - unabhängig
von der fehlenden Erfüllung der Wartezeit - an einer rechtzeitigen Antragstellung. Diese Rente wäre zudem, worauf der Beklagten
im Widerspruchsbescheid zu Recht hinwies, sogar ungünstiger gewesen, weil mit Abschlägen behaftet. Im Übrigen haben das SG und die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Wechsel in eine andere Rentenart ausgehend von einer Antragstellung
im Februar 2012 die Bestimmung des §
34 Abs.
4 SGB VI entgegen steht, der den Wechsel in eine andere Rente wegen Alters nach bindender Bewilligung einer Rente wegen ausschließt.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.