Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren
Keine Antragsbefugnis von Hilfspersonen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Frist zur Geltendmachung
des Vergütungsanspruches
Gründe
I.
Auf Veranlassung des dortigen Berichterstatters hat Prof. Dr. M.-Q. im Verfahren L 8 SB 2810/15, in dem es um die Anerkennung einer Berufskrankheit bei der dortigen Klägerin ging, sein am 03.07.2018 eingegangenes pneumologisches
Gutachten vom 25.06.2018 erstattet und sein Honorar im August 2018 abgerechnet.
Im Dezember 2018 hat der vom gerichtlichen Sachverständigen herangezogene Antragsteller die Vergütung der von ihm erbrachten
Laborleistungen begehrt, was die Kostenbeamtin unter Hinweis auf die versäumte Antragsfrist abgelehnt hat. Der Antragsteller
beantragt nun Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
II.
Über einen Antrag auf richterliche Festsetzung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die
Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, JVEG) entscheidet der nach dem Geschäftsverteilungsplan für Kostensachen zuständige 10. Senat nach § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG durch den Einzelrichter. Gleiches gilt nach § 2 Abs. 2 Satz 4 JVEG, wenn das Gericht gemäß § 2 Abs. 2 Satz l JVEG über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Frist zur Geltendmachung des Vergütungsanspruches
(§ 2 Abs. l Satz l JVEG) zu entscheiden hat. In diesem Fall hat der Senat nicht über den Entschädigungsanspruch als solchen (vgl. hierzu § 4 Abs. l JVEG), sondern isoliert über das Wiedereinsetzungsgesuch zu befinden. Gründe für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat
liegen nicht vor.
Der Antrag ist abzulehnen. Er ist unzulässig. Denn der Antragsteller ist nicht antragsbefugt.
War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist des Abs. l gehindert, gewährt ihm gemäß § 2 Abs. 2 Satz l JVEG das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses
den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Berechtigter ist gemäß §
1 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz i.V.m. Satz 1 Nr. 1 JVEG, wer als Sachverständiger beauftragt worden ist.
Der Antragsteller ist nicht als Sachverständiger beauftragt worden. Der Gutachtensauftrag hat sich an Prof. Dr. M.-Q. gerichtet
und er hat auch das Gutachten erstattet.
Der Antragsteller ist vielmehr als Hilfsperson - für die Laboranalysen - vom gerichtlichen Sachverständigen herangezogen worden.
Hierzu sieht § 8 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG einen Anspruch des Sachverständigen auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte vor. Dieser Erstattungsanspruch
steht somit allein dem Sachverständigen zu. Die von ihm herangezogene Hilfskraft hat dagegen nach dem JVEG - und damit gegenüber dem Gericht - keinen eigenen Vergütungsanspruch (KG Berlin, Beschluss vom 04.05.2017, 1 Ws 3/17, in juris; Schneider, JVEG, 3. Auflage, § 12 Rdnr. 39; Meyer/Höver/Bach/Overlack/Jahnke, JVEG, 27. Auflage, § 12 Rdnr. 15). Der Antragsteller ist somit nicht Berechtigter i.S. des JVEG. Seine Ansprüche richten sich allein nach dem Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem gerichtlichen Sachverständigen.
Es bedarf keiner Erörterung, ob der Antragsteller durch eine Abtretung des Erstattungsanspruches des Sachverständigen Berechtigter
auch in Bezug auf den in Rede stehenden Wiedereinsetzungsantrag geworden wäre, weil eine derartige Abtretung weder vom Antragsteller
behauptet noch nachgewiesen worden ist; er hat sich vielmehr auf die rechtlichen Hinweise des Senats nicht mehr geäußert.
Lediglich am Rande weist der Senat darauf hin, dass die unabhängig von den vorstehenden Ausführungen erfolgende Vergütung
von Hilfspersonen durch die Kostenbeamtinnen, wenn die Rechnungen innerhalb der dreimonatigen Ausschlussfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz JVEG eingehen, auf dem Aspekt der Verwaltungspraktikabilität beruht; dieser Aspekt hat aber jedenfalls mit Ablauf der Dreimonatsfrist
seine Grenze.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).