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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.03.2019 - KO
Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Antragsbefugnis von Hilfspersonen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Frist zur Geltendmachung des Vergütungsanspruches
Die von einem beauftragten Sachverständigen herangezogene Hilfskraft hat nach dem JVEG - und damit gegenüber dem Gericht - keinen eigenen Vergütungsanspruch und keine Antragsbefugnis für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Frist zur Geltendmachung des Vergütungsanspruches.
Normenkette:
JVEG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 Hs. 1
,
JVEG § 2 Abs. 2 S. 1 und S. 4
,
JVEG § 4 Abs. 1
,
JVEG § 8 Abs. 1 Nr. 4
,
JVEG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf Vergütung für die vom Antragsteller im Rahmen der Begutachtung durch Prof. Dr. M.-Q. erbrachten Leistungen wird abgelehnt.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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