Rechtmäßigkeit einer Erstattungsforderung nach Aufhebung des Leistungsbescheids und Weitergewährung von Leistungen auf Grund
der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs; Aussetzung des Verfahrens bei Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Vergleichs
1. Rechtsgrundlage des Begehrens auf Erstattung der während der aufschiebenden Wirkung gegen eine Rentenentziehung bis zum
Erlass des Widerspruchsbescheides weiter gezahlten Rente ist § 50 Abs. 1 SGB X.
2. Endet der gegen die Rentenentziehung geführte Rechtsstreit durch Vergleich, in dem ein späterer Entziehungszeitpunkt -
immer noch vor dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides - festgelegt und der Rechtsstreit für erledigt erklärt
wird und macht der Kläger in seiner Klage gegen den Bescheid über die Erstattung der bis zum Widerspruchbescheid gezahlten
Rente die Unwirksamkeit des Vergleiches geltend, ist der Rechtsstreit betreffend den Erstattungsbescheid auszusetzen, weil
die Frage der Erledigung des Rechtsstreits gegen die Rentenentziehung vorgreiflich und im damaligen Verfahren zu klären ist.
1. Rechtsgrundlage des Begehrens auf Erstattung der während der aufschiebenden Wirkung gegen eine Rentenentziehung bis zum
Erlass des Widerspruchsbescheides weiter gezahlten Rente ist § 50 Abs. 1 SGB X.
2. Endet der gegen die Rentenentziehung geführte Rechtsstreit durch Vergleich, in dem ein späterer Entziehungszeitpunkt -
immer noch vor dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides - festgelegt und der Rechtsstreit für erledigt erklärt
wird und macht der Kläger in seiner Klage gegen den Bescheid über die Erstattung der bis zum Widerspruchsbescheid gezahlten
Rente die Unwirksamkeit des Vergleiches geltend, ist der Rechtsstreit betreffend den Erstattungsbescheid auszusetzen, weil
die Frage der Erledigung des Rechtsstreits gegen die Rentenentziehung vorgreiflich und im damaligen Verfahren zu klären ist.
[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen einen Erstattungsbescheid.
Der Kläger bezog von der Beklagten Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Die Rentenbewilligung hob die Beklagte mit Bescheid vom 08.12.2010 mit Wirkung ab dem 01.01.2011 auf. Auf der Grundlage
der aufschiebenden Wirkung des vom Kläger eingelegten Widerspruchs zahlte die Beklagte die Rente bis einschließlich Januar
2012, den Monat vor Erlass des den Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheides vom 01.02.2012, weiter. In dem nachfolgenden
Klageverfahren vor dem Sozialgericht Mannheim S 11 690/12 stimmten die Beteiligten, der Kläger rechtskundig vertreten, einem
schriftlichen Vergleichsvorschlag des Kammervorsitzenden zu, wonach sich die Beklagte verpflichtete, in Abänderung der angefochtenen
Bescheide die Rente bis 31.08.2011 zu gewähren und (Nr. 3) damit der Rechtsstreit erledigt sei.
In der Folge führte die Beklagte diesen Vergleich mit Bescheid vom 26.07.2012 aus (Einstellung der Rente erst mit Ablauf des
31.08.2011) und forderte zugleich die Erstattung der für September 2011 bis Januar 2012 erfolgten Rentenzahlungen (1.447,70
€). Widerspruch und Klageverfahren sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 16.07.2015, S 9 LW 3379/12). Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er macht u.a. geltend, der Vergleich im Verfahren vor dem Sozialgericht
Mannheim S 11 690/12 sei nicht wirksam.
II.
Die Verhandlung wird gemäß §
114 Abs.
2 Satz 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) ausgesetzt. Nach dieser Regelung kann das Gericht - hier gemäß §
155 Abs.
2 Nr.
1 SGG der Vorsitzende - anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei, wenn die Entscheidung
des Rechtsstreits - also des vorliegenden Berufungsverfahrens - vom Bestehen oder Nichtbestehend eines Rechtsverhältnisses
abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet.
Dies trifft in Bezug auf das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Mannheim S 11 690/12 zu.
Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 26.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
28.08.2012. Mit diesem Bescheid setzte die Beklagte die zu erstattende Rente (Monate September 2011 bis Januar 2012, insgesamt
1.447,70 €) fest. Nur hierüber, über die Rechtmäßigkeit dieser Festsetzung, kann der Senat entscheiden. Soweit im Bescheid
vom 26.07.2012 auch Ausführungen zum Ende der Rente wegen voller Erwerbsminderung enthalten sind, wird nur der Inhalt des
im früheren Gerichtsverfahren geschlossenen Vergleichs wiederholt, ohne insoweit eine inhaltliche Entscheidung, also eine
Regelung i.S. eines Verwaltungsaktes zu treffen.
Rechtsgrundlage der streitigen Erstattungsforderung ist § 50 Abs. 1 SGB X. Danach sind erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Dies gilt auch im Falle
der Weitergewährung von Leistungen auf Grund der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches gegen einen Leistungsentzug (BSG, Urteil vom 23.09.1997, 2 RU 44/96). So liegt der Fall hier: Nach dem Inhalt des Vergleiches stand die Rente bis August 2011 weiter zu, dann, ab 01.09.2011,
aber nicht mehr; für die Zeit ab 01.09.2011 blieb nach dem Vergleich der Entziehungsbescheid vom 08.12.2010 wirksam. Legt
man den Vergleich somit zu Grunde, erhielt der Kläger die Rentenzahlungen für September 2011 bis Januar 2012 im Ergebnis zu
Unrecht, weil die Rentenbewilligung ab 01.09.2011 aufgehoben wurde. In diesen Fällen sieht § 50 Abs. 1 SGB X automatisch die Erstattung der überzahlten Leistungen vor.
Zwischenzeitlich ist hinreichend klar zu erkennen, dass sich der Kläger gegen die hier streitige Erstattungsforderung auch
mit der Argumentation wendet, dass der im Verfahren vor dem Sozialgericht Mannheim S 11 R 690/12 geschlossene Vergleich nicht wirksam sei. Indessen kann der Senat über diese Frage im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheiden.
Über die Frage, ob ein in einem Rechtsstreit geschlossener Vergleich wirksam ist oder nicht, ist nicht in einem Folgerechtsstreit
zu befinden, sondern im ursprünglichen Verfahren (BSG, Urteil vom 16.11.1961, 7/9 RV 866/59). Denn sollte der Vergleich tatsächlich nicht rechtswirksam sein, wäre das Verfahren vor dem Sozialgericht Mannheim S 11 R 690/12 und die dort erhobene Anfechtungsklage noch anhängig und es müsste über die Rechtswirksamkeit des Bescheides vom 08.12.2010
(Entziehung der Erwerbsminderungsrente ab 01.01.2011 und Aufhebung des Bewilligungsbescheides) erst noch entschieden werden.
Damit wäre - falls der Vergleich nicht wirksam wäre - der Bescheid vom 08.12.2010 noch nicht bestandskräftig und damit wäre
die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen diesen Bescheid, auf Grund derer die hier streitige Rentenzahlung erfolgte,
noch nicht entfallen. Denn diese aufschiebende Wirkung entfällt erst mit Eintritt der Bestandskraft des Entziehungsbescheides
(BSG, Urteil vom 23.09.1997, 2 RU 44/96). Dann aber - falls der Aufhebungsbescheid noch nicht bestandskräftig wäre - bestünde auch der hier allein streitige Erstattungsanspruch
nach § 50 Abs. 1 SGB X (noch) nicht.
Dies zeigt, dass über die hier allein streitige Erstattungsforderung nach § 50 Abs. 1 SGB X erst entschieden werden kann, wenn Klarheit über die Bestandskraft des Aufhebungsbescheides besteht. Dies ist - wie dargelegt
- im Verfahren vor dem Sozialgericht Mannheim S 11 R 690/12 zu klären (entweder durch - von der Beklagten zu beantragende - Feststellung, dass der Rechtsstreit durch die im Vergleich
auch vereinbarte Erledigungserklärung = Nr. 3 des Vergleiches erledigt ist, oder durch - vom Kläger zu beantragende - Fortsetzung
des Verfahrens und nachfolgend Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides). Damit ist diese Frage dem vorliegenden
Berufungsverfahren vorgreiflich.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).