Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen zur Verfassungsmäßigkeit
der Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 26. Februar 2013 ist zulässig (vgl. §
145 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -), sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. I.
Gemäß §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG (in der seit 1. April 2008 geltenden Fassung) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf
Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-
oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt.
Im Streit steht hier ein Anspruch des Klägers auf Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form
der Übernahme der Kosten der Unterkunft nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -SGB II für die Zeit vom 01. Dezember 2010 bis 31. Mai 2011. Statt des vom Beklagten gewährten Betrages in Höhe von 408,- EUR
monatlich möchte der Kläger monatlich 471,47 EUR bekommen, was dem tatsächlich von ihm zu zahlenden Betrag entsprechen würde.
Insgesamt sind mithin 380,82 EUR im Streit, so dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt.
II.
Nach §
144 Abs.
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des
LSG, Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf
dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht
wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Urteil des SG vom 26. Februar 2013 von Entscheidungen des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG ab, noch liegt ein der Beurteilung des Berufungsgerichts
unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
III.
1. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie
eine oder mehrere Rechtsfragen aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung
des Rechts im allgemeinen Interesse einer Klärung durch das Berufungsgericht bedürftig und fähig sind. Der Beschwerdeführer
müssen daher anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung, gegebenenfalls
sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine
Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist, und dass das angestrebte
Berufungsverfahren eine Klärung erwarten lässt (s. hierzu Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl., § 144 Rdnr. 28 u. § 160 Rdnr. 6; s. u.a. BSG, SozR 1500 § 160a Nr. 60 und SozR 3-1500 § 160 a Nr. 16). Geht es um bereits geklärte Rechtsfragen, so ist darzulegen, aus welchen erheblichen Gründen sich die Notwendigkeit
einer Überprüfung der bereits vorliegenden Rechtsprechung ergibt; dies ist etwa dann der Fall, wenn dieser Rechtsprechung
in nicht nur geringfügigen Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht
werden (BSG, SozR 1500 § 160a Nr. 13). Der Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage,
(2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie (4)
die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung).
Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinne wirft die Streitsache jedoch nicht auf. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage
dann nicht, wenn die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist. Gleiches gilt, wenn zwar eine ausdrückliche höchstrichterliche
Auseinandersetzung mit der Frage bislang fehlt, die Beantwortung der Frage aber so gut wie unbestritten ist bzw. die Antwort
von vornherein praktisch außer Zweifel steht (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl., §
144 Rdnr. 28 u. §
160 Rdnr. 8f). Ein solcher Fall liegt hier vor.
Der Kläger beruft sich zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde darauf, die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Angemessenheit
im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II verstoße gegen die Verfassung bzw. die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, [...]) aufgestellten Anforderungen. Den Grund hierfür benennt er nicht, sondern beruft sich zur Begründung u.a. auf die
Urteile des SG Mainz vom 8. Juni 2012 (S 17 AS 1452/09, [...]) und des SG Leipzig vom 15. Februar 2013 (S 20 AS 2707/12, [...]). Diskutiert wird dort die Frage, ob die Begrenzung der zu übernehmenden Kosten der Unterkunft anhand des Rechtsbegriffs
der Angemessenheit dem Parlamentsvorbehalt genügt oder ob insoweit eine konkretere Ausgestaltung unmittelbar durch den Gesetzgeber
notwendig gewesen wäre (so das SG Leipzig). Das SG Mainz konkretisiert dies weiter dahingehend, für die vom Bundessozialgericht
vorgenommene Auslegung der Norm, bei der zur Bestimmung der Grenze der Angemessenheit eine Orientierung am einfachen Wohnstandard
erfolgt, fehle es an einer den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts genügenden und hinreichend bestimmten parlamentsgesetzlichen
Grundlage (SG Mainz aaO Rdnr. 50).
Indes hat das Bundessozialgericht (BSG) zu diesen Fragen - wenn auch nicht ausdrücklich - bereits Stellung genommen. Das BSG hat bereits im Urteil vom 7. November 2006 (B 7b AS 10/06 R, [...] Rdnrn. 24 u. 28) ausgeführt, § 22 Abs. 1 SGB II gestehe "nur eine Wohnung mit bescheidenem Zuschnitt" sowie einen "einfachen und im unteren Segment liegenden Ausstattungsgrad"
zu. Diese Rechtsprechung wurde fortan fortgeführt (vgl. nur BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - [...] Rdnr. 20), so dass davon ausgegangen werden muss, dass die Vereinbarkeit des unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit
mit verfassungsrechtlichen Anforderungen bereits geprüft wurde. Dass das BSG in einer zukünftigen Entscheidung hiervon abweichen wird, ist aus derzeitiger Sicht nicht zu erwarten, zumal auch das SG
Mainz (aaO.) in seiner Entscheidung weiter mit dem Begriff der Angemessenheit agiert, diesen bzw. die Grenze der Unangemessenheit
lediglich anders definiert als das BSG. Insoweit beruhen die Bedenken dann allerdings nicht auf einem Widerspruch zum Parlamentsvorbehalt, sondern moniert wird
die konkrete Auslegung des Begriffs der Angemessenheit, die aus Sicht des SG Mainz inhaltlich verfassungsrechtlichen Anforderungen
nicht genüge. Eine Änderung der Rechtsprechung lässt dies nicht erwarten. Darüber hinaus lassen sich der vom SG Mainz zitierten
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus Sicht des Senats die angeführten Zweifel auch nicht entnehmen.
Dies ergibt sich zum einen daraus, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 darstellt, mit welchen
Leistungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch "der Gesetzgeber entsprechend den materiellen Vorgaben des Art.
1 Abs.
1 GG in Verbindung mit Art.
20 Abs.
1 GG ein subsidiäres System sozialer Sicherung des Existenzminimums geschaffen hat" (BVerfG, aaO., [...] Rdnr. 147). Bei der Darstellung
der verschiedenen Leistungsarten verweist es unmittelbar anschließend auch darauf, "§ 22 Abs. 1 SGB II stellt die Übernahme angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem individuellen Bedarf sicher" (BVerfG, aaO.,
[...] Rdnr. 148). Damit bezieht es die in § 22 Abs. 1 SGB II getroffene Regelung in den Kreis der Leistungen ein, die der Gesetzgeber in der Verfassung entsprechender Weise durch die
Normen des SGB II gewährt.
Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2011 zur inhaltlichen Ausfüllung des Begriffs der "Angemessenheit"
im § 22 Abs. 1 SGB II durch das Bundessozialgericht Stellung bezogen, auf die aus seiner Sicht bereits zu dieser Zeit gefestigte Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts hingewiesen und dessen dreischrittige Prüfung dargestellt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 27. September
2011 - 1 BvR 232/11 - [...] Rdnr. 23ff). In diesem Zusammenhang wird an keiner Stelle darauf hingewiesen, es könnte Zweifel an dem normierten
unbestimmten Rechtsbegriff der "Angemessenheit" geben, woraus nur geschlossen werden kann, dass das Gericht schon damals von
der Verfassungsgemäßheit der Regelung ausging (vgl. hierzu Luik in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. § 22 Rdnr. 72).
Eine Änderung der Rechtsprechung durch das Bundessozialgericht steht damit nach derzeitigem Stand praktisch außer Zweifel,
so dass die aufgeworfene Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat.
2. Eine Divergenz im Sinne des §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG liegt ebenfalls nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung
des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt.
Dies ist nicht der Fall und wird vom Prozessbevollmächtigten des Klägers auch nicht geltend gemacht.
3. Zuletzt liegt auch kein Verfahrensmangel vor. Ein Verfahrensmangel im Sinne von §
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG muss geltend gemacht werden und die Entscheidung muss auf ihm beruhen können. Der Verfahrensmangel muss außerdem der Beurteilung
des LSG unterliegen, das bedeutet, das LSG muss ihn prüfen können. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift,
die das sozialgerichtliche Verfahren (nicht das Widerspruchsverfahren und nicht das Verwaltungsverfahren) regelt. Der Mangel
bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt, es geht insoweit nicht um die Richtigkeit der Entscheidung, sondern um das prozessuale
Vorgehen des Gerichts auf dem Wege zum Urteil oder die Zulässigkeit des Urteils (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Auflage, §
144 Rdnr. 32 m. w. N.). Mängel dieser Art sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
Die Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend §
193 Abs.
1 SGG.
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war daher mangels Erfolgsaussichten nicht zu gewähren (§
73a SGG i.V.m. §§
114 Satz 1,
119 Abs.
1 Satz 1
ZPO).
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§
177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG vom 26. Februar 2013 wird hiermit rechtskräftig (§
145 Abs.
4 Satz 5
SGG).