Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von der Klägerin an die Beklagten zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken-
und Pflegeversicherung streitig.
Die im Jahr 1956 geborene Klägerin ist Beamtin und seit Juli 2000 bei der Beklagten zu 1) freiwillig krankenversichert und
bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert. Seit dem 01.09.2020 ist die Klägerin im Ruhestand.
Bereits im Jahr 2010 erhob die Klägerin wegen der Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung Klage beim Sozialgericht
Heilbronn (SG) gegen die Beklagte zu 1). Sie wandte sich gegen die Verbeitragung von Kapitaleinkünften. Das Verfahren endete mit einem
Vergleich dahingehend, dass die Beklagte verpflichtet wurde, die rückwirkende Erhöhung der Beiträge für die Zeit vom 01.12.2004
bis 30.11.2009 rückabzuwickeln (S 12 KR 4351/10).
Am 03.09.2015 erhob die Klägerin Klage beim SG gegen die Beitragsbescheide der Beklagten vom 21.11.2014, 21.01.2015 und 10.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 31.07.2015 (S 11 KR 3006/15). Sie wandte sich gegen die Verbeitragung ihrer Kapitaleinkünfte und die (rückwirkende) Erhöhung der von ihr zu zahlenden
Beiträge. In der öffentlichen Sitzung vom 19.04.2016 nahm die Klägerin nach einem richterlichen Hinweis ihre Klage zurück.
Mit Bescheid vom 16.12.2015 berechnete die Beklagte zu 1) - zugleich im Namen der Beklagten zu 2) - die Höhe der ab dem 01.11.2015
von der Klägerin zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung neu, nachdem die Klägerin aktuelle
Unterlagen zu ihren Einkommensverhältnissen vorlegt hatte, aus denen sich eine Erhöhung ihrer steuerpflichtigen Bezüge ergab.
Als Gehalt der Klägerin legte die Beklagte zu 1) bei der Berechnung der Beiträge einen Betrag in Höhe von 2.255,49 EUR zugrunde.
Den von der Zahlstelle von diesem Betrag einbehaltenen Beihilfebeitrag in Höhe von 22,00 EUR brachte sie dabei erstmals nicht
zum Abzug. In den bisherigen Beitragsbescheiden hatte sie das in der Entgeltabrechnung ausgewiesene "Gesamtbrutto" (Grundbezug
zzgl. Strukturzulage abzgl. Kostenbeitrag Beihilfe) zugrunde gelegt. Außerdem setzte die Beklagte zu 1) bei der Berechnung
der Beiträge Kapitalerträge der Klägerin in Höhe von monatlich 272,92 EUR an (insgesamt 2.528,41 EUR). Insgesamt errechnete
sie einen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 353,98 EUR (bei einem Beitragssatz ohne Anspruch auf Krankengeld in
Höhe von 14 %), einen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 22,76 EUR und einen Beitrag zur Pflegeversicherung
in Höhe von 29,71 EUR.
Hiergegen legte die Klägerin am 18.01.2016 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, die Hinzurechnung des Beihilfebeitrags
und der Einkünfte aus Kapitalvermögen sei nicht rechtmäßig. Mit dem Kostenbeitrag werde lediglich der schon vor der Einführung
im Jahr 2004 bestandene beamtenrechtliche Beihilfeanspruch auf Erstattung von Krankenhauswahlleistungen aufrechterhalten.
Es handele sich somit um eine faktische Kürzung ihrer Bruttobezüge zur Erhaltung der bisherigen Beihilfeansprüche und keinen
geldwerten Vorteil, weshalb der Betrag auch vor der Ermittlung der Steuer von den Beamtenbezügen abgezogen werde.
Mit Bescheid vom 18.01.2016 setzte die Beklagte zu 1) - zugleich im Namen der Beklagten zu 2) - die Beiträge aufgrund einer
Erhöhung des Zusatzbeitrags auf 1,1 % (27,81 EUR) ab dem 01.01.2016 neu fest. Die Berechnungsgrundlagen blieben unverändert.
Mit Bescheid vom 17.02.2016 berechnete die Beklagte zu 1) - zugleich im Namen der Beklagten zu 2) - die Beiträge ab dem 01.03.2016
neu, nachdem die Klägerin am 08.02.2016 den aktuellen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014 vom 14.01.2016 vorgelegt
hatte, aus dem sich Kapitalerträge in Höhe von 2.812,00 EUR ergaben. Insgesamt errechnete sie einen Beitrag zur Krankenversicherung
in Höhe von 347,98 EUR, einen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 27,34 EUR und einen Beitrag zur Pflegeversicherung
in Höhe von 29,21 EUR.
Auch hiergegen legte die Klägerin am 08.03.2016 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2016 wies die Beklagte zu 1) - zugleich im Namen der Beklagten zu 2) - die Widersprüche
gegen die Bescheide vom 16.12.2015, 18.01.2016 und 17.02.2016 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Beitragshöhe sei
zutreffend berechnet. Auch Einkünfte aus Kapitalvermögen zählten zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Der Beihilfebeitrag
gehöre ebenfalls zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt. Er entstehe nicht anlässlich einer konkreten Krankheit, sondern sei
den Vorbeugekosten vergleichbar, da hiermit die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Wahlleistungen im Krankheitsfall für die
Zukunft gesichert werden solle. Der Sache nach handele es sich um eine freiwillige Leistung, ähnlich wie Beiträge des gesetzlich
Versicherten zu einer privaten Zusatzversicherung.
Am 01.06.2016 hat die Klägerin beim SG Klage erhoben und zur Begründung ihre Argumentation wiederholt. Ergänzend hat sie vorgetragen, bei dem Beihilfebeitrag handele
es sich um eine beamtenrechtliche Kürzung der Bezüge aus dem Dienstverhältnis, weshalb das "Gesamtbrutto" ihrer Bezüge in
der Entgeltabrechnung erst nach Abzug dieses Betrages ausgewiesen werde. Bis Ende Oktober 2015 sei dieses "Gesamtbrutto" auch
für die Beitragsberechnung von der Beklagten zu 1) zugrunde gelegt worden. Dem von der Beklagten zu 1) angeführten Bruttoprinzip
werde durch Ansatz des "Gesamtbruttos" Rechnung getragen. Nach dem Rundschreiben des Finanzministeriums Baden-Württemberg
vom 25.02.2004 sei der "Kostenbeitrag Beihilfe" als Umwandlung von Barlohn zugunsten einer Zusage des Arbeitgebers auf Versorgungsleistungen
im Krankheitsfall anzusehen. Ein geldwerter Vorteil entstehe dadurch nicht und damit auch keine Erhöhung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit. Es handele sich um einen Betrag, der eine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen
Lebensunterhalts aufweise. Er könne deshalb nicht den Einnahmen des Versicherten zum Lebensunterhalt zugeordnet werden. Auch
die Meldung der für die Altersvorsorgezulage maßgeblichen Bruttobezüge an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen erfolge
ohne Einbeziehung des Kostenbeitrags, weil Fürsorgeleistungen nicht zur Besoldung gehörten. Ihre Rechtsauffassung werde dadurch
bestätigt, dass der Beihilfebeitrag nicht im "Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach §
240 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V)" enthalten sei. Auch der Ansatz ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen sei nicht rechtmäßig. Die Beamten seien die einzige
Versichertengruppe bei den freiwillig Versicherten, die hinsichtlich der Zusammensetzung ihrer Einnahmen vergleichbar seien
mit den pflichtversicherten Angestellten im Öffentlichen Dienst. Diese müssten aber ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht
verbeitragen. In der Rechtsprechung sei bislang nicht geklärt, ob diese Ungleichbehandlung rechtens sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Bescheid vom 05.12.2016 setzte die Beklagte zu 1) - zugleich im Namen der Beklagten zu 2) - die Beitragshöhe ab dem 01.11.2016
neu fest (Krankenversicherung 354,61 EUR, Zusatzbeitrag 27,86 EUR, Pflegeversicherung 29,76 EUR), nachdem die Klägerin am
02.12.2016 neue Einkommensnachweise vorgelegt hatte. Der Berechnung wurden wiederum die Einkünfte der Klägerin aus Kapitalvermögen
sowie ihre Bruttobezüge in voller Höhe (d.h. ohne Abzug des Beihilfebeitrags) zugrundgelegt (insgesamt Einnahmen in Höhe von
2.532,94 EUR).
Mit Bescheid vom 16.01.2017 passte die Beklagte zu 1) - zugleich im Namen der Beklagten zu 2) - die Beiträge an den zum 01.01.2017
auf 2,55 % erhöhten Beitragssatz in der Pflegeversicherung an.
Mit Bescheid vom 07.02.2017 entschied die Beklagte zu 1) - zugleich im Namen der Beklagten zu 2) - auf Grundlage der von der
Klägerin vorgelegten Einkommensnachweise, dass die Beitragshöhe unverändert blieb.
Mit Bescheid vom 30.03.2017 setzte die Beklagte zu 1) - zugleich im Namen der Beklagten zu 2) - die Beitragshöhe ab dem 01.03.2017
auf Grundlage der am 13.02.2017 von der Klägerin vorgelegten Einkommensnachweise neu fest (344,56 EUR Krankenversicherung,
27,07 EUR Zusatzbeitrag, 31,38 EUR Pflegeversicherung). Sie berücksichtigte Bezüge in Höhe von 2.302,86 EUR und Kapitalerträge
in Höhe von 158,00 EUR.
Mit Bescheid vom 26.09.2017 passte die Beklagte zu 1) - zugleich im Namen der Beklagten zu 2) - die Beitragshöhe an die am
12.09.2017 von der Klägerin zugesandten Einkommensnachweise an. Ab dem 01.08.2017 setzte sie Einnahmen in Höhe von insgesamt
2.563,53 EUR an und errechnete Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 358,89 EUR zzgl. Zusatzbeitrag in Höhe von 28,20
EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 32,69 EUR. Ab dem 01.09.2017 setzte sie Einnahmen in Höhe von insgesamt 2.480,63
EUR (davon 2.322,38 EUR Dienstbezüge) an und errechnete Beiträge in Höhe von 347,29 EUR für die Krankenversicherung, 27,29
EUR als Zusatzbeitrag und 31,63 EUR für die Pflegeversicherung.
Mit Bescheid vom 15.01.2018 setzte die Beklagte zu 1) - zugleich im Namen der Beklagten zu 2) - für die Zeit ab dem 01.01.2018
die Beiträge fest. Die Höhe der Beiträge blieb unverändert.
Mit Bescheid vom 13.02.2018 setzte die Beklagte zu 1) - zugleich im Namen der Beklagten zu 2) - die Beiträge für die Zeit
ab dem 01.10.2017 auf Grundlage der von der Klägerin übersandten Einkommensnachweise neu fest. Sie setzte Einnahmen in Höhe
von insgesamt 2.480,56 EUR (davon 2.322,31 EUR Dienstbezüge) an und errechnete Beiträge in Höhe von 347,28 EUR zzgl. Zusatzbeitrag
in Höhe von 27,29 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 31,63 EUR.
Mit Urteil vom 27.02.2018 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Bescheide der Beklagten zu 1) vom 16.12.2015, vom 18.01.2016 und
vom 17.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.05.2016 seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht
in ihren Rechten. Die Beklagte zu 1) habe zutreffend den monatlichen Kostenbeitrag Beihilfe und die Einkünfte der Klägerin
aus Kapitalvermögen berücksichtigt. Der im Jahr 2004 eingeführte Beihilfebeitrag sei als Einnahme der Klägerin zum Lebensunterhalt
zu berücksichtigen. Dabei handele es sich um eine Zahlung der Klägerin an ihren Arbeitgeber zur Inanspruchnahme von sog. Wahlleistungen
im Krankenhaus im Rahmen der Beihilfegewährung. Lediglich die Beihilfeberechtigten, die diesen monatlichen Beitrag leisteten,
erhielten gemäß der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg bei der Inanspruchnahme von Wahlleistungen (wie z.B. Zweibettzimmer,
Chefarztbehandlung) hierzu Beihilfeleistungen. Jedem Beihilfeberechtigten werde ein Wahlrecht eingeräumt, ob er die Beihilfe
für Wahlleistungen in Anspruch nehme oder nicht. Für die Ausübung des Wahlrechts gelte eine Ausschlussfrist von fünf Monaten.
Der Kostenbeitrag stünde somit nicht mit einer konkreten Erkrankung des Beihilfeberechtigten in Zusammenhang. Es handele sich
vielmehr um eine vorbeugende Maßnahme für den Fall der Erforderlichkeit einer stationären Behandlung mit Inanspruchnahme von
Wahlleistungen. Die Situation der Beihilfeberechtigten, die sich für die Inanspruchnahme von Wahlleistung entschieden hätten,
sei damit vergleichbar mit der Situation von gesetzlich krankenversicherten Personen, die in eine entsprechende private Zusatzversicherung
einzahlten. Aus dem Umstand, dass die Beklagte zu 1) irrtümlich bis November 2015 den Beihilfebeitrag nicht berücksichtigt
habe, könne die Klägerin nichts für sich herleiten. Eine rückwirkende Änderung sei nur unter den Voraussetzungen des § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) möglich. Einen Rechtsanspruch auf Beibehaltung der fehlerhaften Berechnung für die Zukunft stünde der Klägerin nicht zu.
Auch die Verbeitragung der Einkünfte der Klägerin aus Kapitalvermögen sei rechtmäßig. Auch dabei handele es sich um Einnahmen,
die für den Lebensunterhalt verbraucht würden oder verbraucht werden könnten. Ein Verstoß gegen Art.
3 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) liege nicht vor. Insoweit werde auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen, in der die unterschiedliche
Behandlung von pflicht- und freiwillig Versicherten im Hinblick auf die Beitragserhebung auf Kapitaleinkünfte nicht in Frage
gestellt werde.
Gegen das ihr am 20.03.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.04.2018 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg
eingelegt und zur Begründung ihre bisherige Argumentation wiederholt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27.02.2018 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 16.12.2015, vom 18.01.2016
und vom 17.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.05.2016 sowie die Bescheide vom 05.12.2016, 16.01.2017,
07.02.2017, 30.03.2017, 26.09.2017, 15.01.2018, 13.02.2018, 24.07.2018, 16.01.2019, 19.03.2019, 25.03.2019, 10.09.2019, 06.02.2020,
28.02.2020 und 15.09.2020 insoweit abzuändern, als darin Einkünfte aus Kapitalvermögen verbeitragt sowie der "Kostenbeitrag
Beihilfe" in Höhe von 22,00 EUR nicht von den zu verbeitragenden Bruttobezügen abgezogen werden.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen die Bescheide vom 24.07.2018, 16.01.2019, 19.03.2019, 25.03.2019, 10.09.2019,
06.02.2020, 28.02.2020 und 15.09.2020 abzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil und ihre Bescheide für zutreffend. Ergänzend haben sie ausgeführt, der Beihilfebeitrag
sei zwar steuerfrei und demnach kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Es handele sich aber
um eine sonstige Einnahme im Rahmen der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäß §
240 Abs.
1 Satz 2
SGB V, da der Beihilfebeitrag für den Lebensunterhalt verbraucht werden könne. Entscheidende Bedeutung erlange der Umstand, dass
nicht der Dienstherr, sondern die Klägerin selbst Beitragszahlerin sei. Denn der Sache nach handele es sich um eine freiwillige
Leistung, ähnlich wie Beiträge des gesetzlich Versicherten zu einer privaten Zusatzversicherung. Die Klägerin könne deshalb
frei wählen, ob sie den Beihilfebeitrag leiste oder den Betrag ganz oder teilweise in eine private Krankenversicherung investiere
oder ihn für andere Zwecke des Lebensunterhalts verbrauche. Es handele sich um eine freiwillige Verwendung des Betrages, um
höherwertigere Beihilfeansprüche zu erlangen. Dieser Betrag könne ebenso gut in eine private Krankenzusatzversicherung investiert
werden oder für die sonstigen Lebenshaltungskosten verbraucht werden. Es handele sich nicht um eine zweckbestimmte Einnahme
und auch nicht um einen Beitragszuschuss, den der Arbeitgeber für eine freiwillige Krankenversicherung zu zahlen verpflichtet
wäre.
Mit Bescheid vom 24.07.2018 setzte die Beklagte zu 1) - zugleich im Namen der Beklagten zu 2) - die Beiträge ab dem 01.07.2018
neu fest, nachdem die Klägerin neue Einkommensnachweise übersandt hatte. Der Berechnung legte sie Bezüge in Höhe von 2.385,02
EUR sowie Kapitaleinkünfte in Höhe von 135,75 EUR (laut Steuerbescheid für 2016) zugrunde und errechnete einen Beitrag zur
Krankenversicherung in Höhe von 352,91 EUR zzgl. Zusatzbeitrag in Höhe von 27,73 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von
32,14 EUR.
Mit Bescheid vom 16.01.2019 passte die Beklagte zu 1) - zugleich im Namen der Beklagten zu 2) - die Beiträge an die zum 01.01.2019
geänderten Beitragssätze an (Krankenversicherung 352,91 EUR, Zusatzbeitrag 24,70 EUR, Pflegeversicherung 38,44 EUR).
Mit Bescheid vom 19.03.2019 setzte die Beklagte zu 1) - zugleich im Namen der Beklagten zu 2) - die Beiträge ab dem 01.02.2019
neu fest, nachdem die Klägerin am 12.03.2019 den Einkommenssteuerbescheid für 2017 vom 10.01.2019 übersandt hatte. Der Berechnung
legte sie Bezüge in Höhe von 2.385,02 EUR sowie Kapitaleinkünfte in Höhe von 148,08 EUR zugrunde und errechnete einen Beitrag
zur Krankenversicherung in Höhe von 354,63 EUR zzgl. Zusatzbeitrag in Höhe von 24,82 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe
von 38,63 EUR.
Mit Bescheid vom 25.03.2019 erließ die Beklagte zu 1) - zugleich im Namen der Beklagten zu 2) - eine inhaltlich den Festsetzungen
im Bescheid vom 19.03.2019 entsprechende Verfügung und reduzierte den im Bescheid vom 19.03.2019 ausgewiesenen Beitragsrückstand
wegen eines Rechenfehlers.
Mit Bescheid vom 10.09.2019 setzte die Beklagte zu 1) - zugleich im Namen der Beklagten zu 2) - auf Grundlage der von der
Klägerin vorgelegten Verdienstabrechnung für August 2019, wonach sie Bezüge in Höhe von 2.462,05 EUR und eine Nachzahlung
in Höhe von 539,21 EUR erhält, die Beiträge ab dem 01.01.2019 neu fest. Der Berechnung legte sie Bezüge in Höhe von 2.462,05
EUR sowie Kapitaleinkünfte in Höhe von 135,75 EUR (ab 01.02.2019 in Höhe von 148,08 EUR) zugrunde und errechnete einen Beitrag
zur Krankenversicherung in Höhe von 363,69 EUR (ab 01.02.2019 in Höhe von 365,42 EUR) zzgl. Zusatzbeitrag in Höhe von 25,46
EUR (ab 01.02.2019 in Höhe von 25,58 EUR) und zur Pflegeversicherung in Höhe von 39,62 EUR (ab 01.02.2019 in Höhe von 39,80
EUR).
Mit Bescheid vom 06.02.2020 setzte die Beklagte zu 1) - zugleich im Namen der Beklagten zu 2) - die Beitragshöhe ab dem 01.01.2020
auf Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Verdienstabrechnung für Januar 2020 fest. Der Berechnung legte sie Bezüge in
Höhe von 2.541,53 EUR sowie Kapitaleinkünfte in Höhe von 148,08 EUR zugrunde und errechnete einen Beitrag zur Krankenversicherung
in Höhe von 376,55 EUR zzgl. Zusatzbeitrag in Höhe von 26,36 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 41,02 EUR.
Mit Bescheid vom 28.02.2020 setzte die Beklagte zu 1) - zugleich im Namen der Beklagten zu 2) - die Beitragshöhe ab dem 01.02.2020
auf Grundlage des von der Klägerin vorgelegten Einkommenssteuerbescheids für 2018 vom 31.01.2020 fest. Der Berechnung legte
sie Bezüge in Höhe von 2.541,53 EUR sowie Kapitaleinkünfte in Höhe von 113,50 EUR zugrunde und errechnete einen Beitrag zur
Krankenversicherung in Höhe von 371,70 EUR zzgl. Zusatzbeitrag in Höhe von 26,02 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von
40,49 EUR.
Mit Bescheid vom 15.09.2020 hat die Beklagten zu 1) - zugleich im Namen der Beklagten zu 2) - die Beitragshöhe ab dem 01.09.2020
neu festgesetzt. Die Berechnungsweise blieb hinsichtlich des Beihilfebeitrags und der Kapitaleinkünfte unverändert.
Die Berichterstatterin hat die Rechts- und Sachlage mit den Beteiligten am 28.01.2020 erörtert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei
der Beklagten geführte Leistungsakte, die Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
1. Die form- und fristgerecht (vgl. §
151 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
2. Streitgegenständlich sind (noch) die Bescheide der Beklagten vom 16.12.2015, 18.01.2016 und 17.02.2016 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 03.05.2016 sowie die Bescheide vom 05.12.2016, 16.01.2017, 07.02.2017, 30.03.2017, 26.09.2017, 15.01.2018,
13.02.2018, 24.07.2018, 10.09.2019, 06.02.2020, 28.02.2020 und 15.09.2020, soweit die Beklagten darin ab dem 01.11.2015 Beiträge
zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dem Beihilfebeitrag in Höhe von 22,00 EUR und den Kapitalerträgen der Klägerin fordern.
Nur über diese abtrennbaren, tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teile der Beitragsforderung streiten die Beteiligten.
Die während des Verfahrens beim SG ergangenen Bescheide vom 05.12.2016, 16.01.2017, 07.02.2017, 30.03.2017, 26.09.2017, 15.01.2018 und 13.02.2018 sind gemäß
§
96 Abs.
1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, weil sie für den jeweiligen neuen Zeitraum die vorherigen Beitragsfestsetzungen ersetzen.
Da das SG über diese Bescheide versehentlich nicht entschieden hat, hat das Berufungsgericht die Entscheidung über diese Bescheide
nachzuholen (BSG, Urteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 19/11 R -, in juris, Rn. 17; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl. 2020, §
96 Rn. 12a). Die während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide vom 24.07.2018, 16.01.2019, 19.03.2019, 25.03.2019, 10.09.2019,
06.02.2020, 28.02.2020 und 15.09.2020 sind gemäß §§
153 Abs.
1,
96 Abs.
1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Bescheide vom 16.01.2019, 19.03.2019 und 25.03.2019 haben sich allerdings während
des Verfahrens erledigt, weil sie durch den Zweitbescheid vom 10.09.2019 vollumfänglich ersetzt worden sind. Hinsichtlich
der übrigen Bescheide hat der Senat nicht auf Berufung, sondern auf Klage zu entscheiden (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 26.05.2011 - B 10 EG 12/10 R -, in juris, Rn. 17; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl. 2020, §
96 Rn. 7 m.w.N.).
Der Einbeziehung der Bescheide steht nicht entgegen, dass die ursprüngliche Klage gegen die Bescheide vom 16.12.2015, 18.01.2016
und 17.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.05.2016 unzulässig ist, soweit sich die Klägerin gegen die
Verbeitragung ihrer Kapitalerträge wendet (siehe unten). Denn auch eine unzulässige Klage begründet die für die Anwendung
des §
96 Abs.
1 SGG erforderliche Rechtshängigkeit (BSG, Urteil vom 25.04.2018 - B 8 SO 23/16 R -, in juris, Rn. 21; BSG, Urteil vom 24.09.1992 - 9a RV 39/91 -, in juris, Rn. 14; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl. 2020, §
96 Rn. 2; Becker in Roos/Wahrendorf,
SGG, 1. Aufl. 2014, §
96 Rn. 10).
3. Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg. Die Bescheide vom 16.12.2015, 18.01.2016 und 17.02.2016 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 03.05.2016 sowie die Bescheide vom 05.12.2016, 16.01.2017, 07.02.2017, 30.03.2017, 26.09.2017,
15.01.2018, 13.02.2018, 24.07.2018, 10.09.2019, 06.02.2020, 28.02.2020 und 15.09.2020 sind rechtswidrig, soweit sie den Beihilfebeitrag
in Höhe von 22,00 EUR der Verbeitragung unterwerfen. Im Übrigen hat die Klage jedoch keinen Erfolg. Soweit die streitgegenständlichen
Bescheide insoweit einer Sachentscheidung zugänglich waren (s. dazu sogleich), sind sie rechtmäßig und verletzen die Klägerin
nicht in ihren Rechten.
4. Die Klage gegen die Bescheide vom 16.12.2015, 18.01.2016 und 17.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.05.2016
ist allerdings unzulässig, soweit sich die Klägerin gegen die Verbeitragung ihrer Kapitalerträge wendet. Denn die Bescheide
vom 16.12.2015, 18.01.2016 und 17.02.2016 waren insoweit nach §
96 Abs.
1 SGG Gegenstand des Verfahrens beim SG mit Aktenzeichen S 11 KR 3006/15. Sie konnten deshalb zulässigerweise nicht zum Gegenstand eines erneuten Widerspruchsverfahrens gemacht werden. Der Widerspruch
war von vornherein unstatthaft mit der Folge, dass die Klage insoweit unzulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom 25.04.2018 - B 8 SO 23/16 R -, in juris, Rn. 22). Dem steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheides die erste Klage beendet war. Denn die mit der Rücknahme der Klage eingetretene Bestandskraft der Bescheide
konnte mit Erlass des Widerspruchsbescheids nicht durchbrochen werden.
5. Im Übrigen ist die Klage gegen die angefochtenen Bescheide (soweit sich diese nicht wie oben dargestellt erledigt haben)
zulässig, jedoch nur in dem oben genannten Umfang begründet. Die Verbeitragung des Beihilfebeitrags in Höhe von 22,00 EUR
ist nicht rechtmäßig. Soweit die Beklagten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus den Einkünften der Klägerin aus
Kapitalvermögen fordern, sind die Bescheide aber nicht zu bestanden.
a) Nach §
220 Abs.
1 Satz 1
SGB V werden die Mittel der Krankenversicherung unter anderem durch Beiträge aufgebracht. Nach §
223 Abs.
2 SGB V werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen (Satz 1). Für die Berechnung ist die Woche
zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen (Satz 2). Beitragspflichtige Einnahmen
sind nach §
223 Abs.
3 SGB V bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach §
6 Abs.
7 SGB V für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze; Satz 1). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben
außer Ansatz, soweit das
SGB V nichts Abweichendes bestimmt (Satz 2). Die beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder werden in §
240 SGB V bestimmt. Nach Abs.
1 Satz 1 (in der seit 01.01.2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung
[GKV-WSG] vom 26.03.2007 [BGBl. I S. 378]) wird diese Beitragsbemessung - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben in den weiteren
Bestimmungen des §
240 SGB V - einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt, der hierzu die "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler"
(BeitrVerfGrds SelbstZ) erlassen hat (zu deren Wirksamkeit: BSG, Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R -, in juris, Rn. 13 ff.). Bei der Beitragsbemessung ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind
mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig
Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz in der seit 01.01.1989 geltenden
Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes [GRG] vom 20.12.1988 [BGBl. I, S. 2477], Abs. 2 Satz 1
SGB V in der seit 01.01.2009 geltenden Fassung des GKV-WSG). Allerdings gibt das Gesetz in §
240 Abs.
4 Satz 1
SGB V (in der seit 01.01.1989 geltenden Fassung des GRG vom 20.12.1988, a.a.O.) eine verbindliche Bestimmung über die beitragspflichtigen Einnahmen für freiwillige Mitglieder vor,
wonach als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße gilt.
Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt
verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen (§ 3 Abs.
1 Satz 1 BeitrVerfGrds SelbstZ). Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind entsprechend den für die Sachbezüge geltenden
Regelungen der Sozialversicherungsentgeltordnung zu bewerten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BeitrVerfGrds SelbstZ). Einnahmen aus Vermietung,
Verpachtung und Einnahmen aus Kapitalvermögen sind den beitragspflichtigen Einnahmen nach Abzug von Werbungskosten zuzurechnen
(§ 3 Abs. 1b BeitrVerfGrds SelbstZ). Für Beamte, Richter, Soldaten und sonstige versicherungsfreie Beschäftigte im Sinne des
§
6 Abs.
1 Nr.
2,
4 und
5 SGB V gelten als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/360 der auf der Grundlage der gegenwärtigen Verhältnisse zu
erwartenden Bezüge eines Jahres aus dem Dienstverhältnis sowie die sonstigen Einnahmen (§
7 Abs.
2 Satz 1 BeitrVerfGrds SelbstZ). Nach §
243 Sätze 1, 3
SGB V gilt für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, ein ermäßigter Beitragssatz, seit 01.01.2015 14,0 % (§
243 Satz 3
SGB V in der Fassung des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes vom 21. 07.2014, BGBl. I S. 1133). Zusätzlich können die Krankenkassen nach § 242 einen Zusatzbeitrag verlangen.
Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung werden nach §
57 Abs.
4 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB XI) i.V.m. §
240 SGB V bemessen. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung wird nach §
55 Abs.
1 SGB XI bundeseinheitlich durch Gesetz festgesetzt. Für Personen, bei denen §
28 Abs.
2 SGB XI Anwendung findet, beträgt nach §
55 Abs.
1 S. 2
SGB XI der Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzes nach Satz 1. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten nach §
28 Abs.
2 SGB XI die jeweils zustehenden Leistungen zur Hälfte; dies gilt auch für den Wert von Sachleistungen.
b) Unter Anwendung dieser Regelungen ist der Beihilfebeitrag in Höhe von 22,00 EUR von den beitragspflichtigen Einnahmen der
Klägerin abzuziehen.
Der Begriff des Arbeitsentgelts bestimmt sich nach §
14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV). Danach sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch
auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus
der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Hierzu gehört auch die Besoldung der Beamten, weil in §
14 SGB IV nicht danach differenziert wird, ob eine versicherungspflichtige oder versicherungsfreie Beschäftigung ausgeübt wird.
Ausnahmen von §
14 SGB IV können gemäß der Verordnungsermächtigung in §
17 SGB IV durch die Arbeitsentgeltverordnung geregelt werden. Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung Gebrauch gemacht. Nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung ((SvEV); früher § 1 ArEV (Arbeitsentgeltverordnung)) sind einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die "zusätzlich" zu Löhnen oder
Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Für Sachbezüge, die nicht
von § 2 SvEV (Verpflegung, Unterkunft, Wohnung) erfasst werden, gilt §
8 Abs.
2 Satz 1 Einkommenssteuergesetz (
EStG) entsprechend (§ 3 Abs. 1 Satz 4 SvEV), wonach Sachbezüge bis zu einer Freigrenze von 44,00 EUR außer Ansatz bleiben.
Die Grundbezüge der Klägerin sind zunächst Arbeitsentgelt im Sinne von §
14 SGB IV. Allerdings werden diese Grundbezüge in Höhe eines "Kostenbeitrags Beihilfe" von 22,00 EUR nicht ausbezahlt. Denn der Barlohn
wurde in dieser Höhe zu Gunsten einer Zusage des Dienstherrn auf Versorgungsleistungen im Krankheitsfall umgewandelt (vgl.
Finanzministerium Baden-Württemberg, Mitteilung zur steuerlichen Behandlung des Kostenbeitrags für einen Beihilfeanspruch
im Fall von Wahlleistungen bei stationärer Behandlung vom 25.02.2004, 3-S 235.0/21, in juris). Dieser Entgeltumwandung liegt
eine entsprechende Erklärung der Klägerin auf Grundlage des § 6a Abs. 2 Satz 1 der Beihilfeverordnung (BVO) Baden-Württemberg (vom 28.07.1995, GBl. S. 561, hier in der Fassung der Änderungsverordnung vom 20.12.2013, GBl. S. 53)
zugrunde, wonach Beihilfeberechtigte Anspruch haben auf Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 BVO (wählärztliche Leistungen) gegen Zahlung eines Betrages von 22,00 EUR monatlich, wenn innerhalb einer Ausschlussfrist von
fünf Monaten erklärt wird, dass sie Beihilfen zu Aufwendungen für Wahlleistungen ab Beginn der Frist in Anspruch nehmen wollen.
Der Einbehalt der 22,00 EUR liegt demnach nicht lediglich eine Verwendungsabrede zugrunde, sondern eine rechtlich wirksame
Entgeltumwandlung. Damit ist für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge als Entgelt nur noch der verbliebene reduzierte
Barlohn (hier Grundbezüge abzgl. 22,00 EUR) und der Wert des Sachbezuges zugrunde zu legen (vgl. BSG, Urteil vom 02.03.2010 - B 12 R 5/09 R -, in juris, Rn. 17).
Die Versorgungszusage des Dienstherrn der Klägerin, Kosten für Wahlleistungen zu übernehmen, ist steuer- und beitragsfrei.
Sie stellt eine zusätzliche laufende Einnahme im Sinne des § 1 SvEV dar und wird lohnsteuerfrei gewährt (vgl. zu Letzterem Finanzministerium Baden-Württemberg, Mitteilung zur steuerlichen Behandlung
des Kostenbeitrags für einen Beihilfeanspruch im Fall von Wahlleistungen bei stationärer Behandlung vom 25.02.2004, 3-S 235.0/21,
in juris). Ob dies steuerrechtlich zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben. Die steuerrechtliche Behandlung der Finanzbehörden
entfaltet Tatbestandswirkung. Das Kriterium der Zusätzlichkeit steht einer Anwendung des § 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV nicht entgegen, wenn wie hier das Steuerrecht kein Zusätzlichkeitserfordernis verlangt (vgl. auch das Ergebnis der Besprechung
des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen
Beitragseinzugs am 20./21.11.2013, zur beitragsrechtlichen Behandlung zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährter steuerfreier
oder pauschalbesteuerter Entgeltbestandteile). Andernfalls fielen sämtliche Entgeltumwandlungen aus dem Anwendungsbereich
der Regelung heraus. Ein Sachverhalt, der die Steuerfreiheit davon abhängig macht, dass Einnahmen "zusätzlich" zum Lohn erzielt
werden (vgl. z.B. §
3 Nr. 33 bis 34a
EStG), liegt nicht vor. Aufgrund ihrer Lohnsteuerfreiheit ist die Versorgungszusage somit nicht dem sozialversicherungspflichtigen
Arbeitsentgelt im Sinne von §
14 SGB IV zuzurechnen.
Dies ergibt sich darüber hinaus aus § 3 Abs. 1 Satz 4 SvEV i.V.m. §
8 Abs.
2 Satz 11
EStG. Die Einnahme "Versorgungszusage" wird nicht in Geld, sondern als Sachbezug erzielt. Die Versorgungszusage unterliegt dabei
genauso wie die Verschaffung von Krankenversicherungsschutz (dazu Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 07.06.2018 - VI R 13/16 R -, in juris) als Sachbezug der Freigrenze des § 3 Abs. 1 Satz 4 SvEV i.V.m. §
8 Abs.
2 Satz 11
EStG. Mit einem Wert des Sachbezugs in Höhe von 22,00 EUR wird die Freigrenze von 44,00 EUR nicht überschritten, so dass es sich
auch deshalb nicht um sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt handelt.
Der Beihilfebeitrag ist auch keine sonstige Einnahme zum Lebensunterhalt. Nach der Umwandlung des Barlohns zu Gunsten einer
Zusage des Dienstherrn auf Versorgungsleistungen steht der Betrag von 22,00 EUR gerade nicht (mehr) dem Lebensunterhalt der
Klägerin zur Verfügung.
Für das von der Klägerin seit dem 01.09.2020 bezogene Ruhegehalt gilt Entsprechendes. Es ist zwar kein Arbeitsentgelt im Sinne
von §
14 Abs.
1 SGB IV (BSG, Urteil vom 29.08.1984 - 11 RK 5/83 -, in juris). Die für die Bezüge geltenden Bestimmungen sind aber gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 BeitrVerfGrds SelbstZ für das Ruhegehalt
entsprechend anwendbar.
c) Demgegenüber sind die Einkünfte der Klägerin aus Kapitalvermögen beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Dies ergibt sich aus §
240 Abs.
1 Satz 1
SGB V i.V.m. §
7 Abs.
2 Satz 1, §
3 Abs. 1b BeitrVerfGrds SelbstZ, wonach zu den beitragspflichtigen Einnahmen der Beamten auch Einnahmen aus Kapitalvermögen
gehören.
Diese Regelung ist verfassungsgemäß. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art.
3 Abs.
1 GG vor. Die unterschiedliche Behandlung von pflichtversicherten Angestellten im Öffentlichen Dienst und freiwilligen Versicherten
Beamten ist gerechtfertigt.
Eine ungleiche Behandlung von Normadressaten ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, wenn zwischen ihnen Unterschiede
von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. etwa Bundesverfassungsgericht
[BVerfG], Urteil vom 23.01.1990 - 1 BvL 44/86 -, in juris, Rn. 167; BVerfG, Beschluss vom 30.05.1990 - 1 BvL 2/83 -, in juris, Rn. 73). Dabei sind sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers hinzunehmen, solange seine Erwägungen weder
offensichtlich fehlerhaft noch mit der Werteordnung des
Grundgesetzes unvereinbar sind (BVerfG, Beschluss vom 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85 -, in juris, Rn. 39). Der allgemeine Gleichheitssatz fordert vom Gesetzgeber nicht, dass er sämtliche Fallkonstellationen
einer Regelung entsprechend ihrer jeweiligen Besonderheiten unterzieht. Er darf vielmehr - gerade im Bereich der Sozialversicherung
- bei der Ordnung von Massenerscheinungen typisierende Regelungen schaffen mit der Folge, dass im Einzelfall auftretende unvermeidliche
Härten hinzunehmen sind (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 08.02.1983 - 1 BvL 28/79 -, in juris, Rn. 38). Es ist nicht Sache der Rechtsprechung zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste oder zweckmäßigste
Lösung getroffen hat. Auch die Systemwidrigkeit einer bestimmten Regelung führt für sich allein noch nicht zu einem Verstoß
gegen Art.
3 Abs.
1 GG. Nach welchem System der Gesetzgeber eine Materie ordnen will, obliegt, ebenso wie die Zweckmäßigkeit einer Regelung, seiner
Entscheidung; auch solche Entscheidungen sind nur nach den Maßstäben der Verfassung, nicht aber unter dem Gesichtspunkt der
Systemwidrigkeit zu überprüfen (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1981 - 1 BvL 18/77 -, in juris, Rn. 34). Nur die Einhaltung der Grenzen gesetzgeberischer Entscheidungsspielräume ist von der Rechtsprechung
zu überprüfen; die Unsachlichkeit der Regelung muss evident sein, wenn der Gleichheitssatz des Art.
3 Abs.
1 GG verletzt sein soll (BVerfG, Beschluss vom 01.07.1964 - 1 BvR 375/62 -, in juris, Rn. 12).
Aus den genannten Gründen ergibt sich, dass die beitragsrechtliche Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwillig
Versicherten eine sachliche Rechtfertigung aufweist (vgl. insoweit bereits BVerfG, Beschluss vom 15.03.2000 - 1 BvL 16/96 -, in juris; Kammerbeschluss vom 03.02.1993 - 1 BvR 1920/92 -, in juris, unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988 - 2 BvL 18/84 -, in juris; BSG, Urt. v. 10.10.2017 - B 12 KR 16/16 R -, in juris; BSG, Urt. v. 30.11.2016 - B 12 KR 6/15 R -, in juris; BSG, Urteil vom 17.03.2010 - B 12 KR 4/09 R -, in juris; m.w.N.). Dies gilt auch soweit freiwillig versicherte Beamte im Vergleich zu pflichtversicherten Angestellten
im Öffentlichen Dienst beitragsrechtlich ungleich behandelt werden. Sie können wie andere von der Versicherungspflicht nicht
erfasste Personen kraft eigener Willensentschließung freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden oder
sich privat gegen das Risiko der Krankheit versichern. Entscheiden sie sich für Ersteres unterliegen sie denselben Regeln
wie die übrigen freiwillig Versicherten.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Die Kostenquote berücksichtigt das anteilige Unterliegen und Obsiegen der Beteiligten.
7. Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 SGG) liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle existiert, die eine grundsätzliche
Bedeutung begründen könnten.