Kein Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine ambulante Liposuktion im Wege der Genehmigungsfiktion
Anforderungen an fehlende Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Nichtbestehen des materiellen Leistungsanspruchs und
an das Vorliegen von Bösgläubigkeit
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für ambulante Liposuktionsbehandlungen.
Die 1986 geborene Klägerin, von Beruf Erzieherin, ist bei der Beklagten krankenversichert. Sie leidet unter einem Lipödem.
Mit Schreiben vom 12.03.2017, bei der Beklagten am 23.03.2017 eingegangen, beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Kostenübernahme
für eine Liposuktion an ihren Beinen. Sie habe sich ausführlich mit den Methoden auseinandergesetzt und ziehe eine ambulante
Behandlung vor. Mit Ernährungsumstellung habe sie kaum Veränderungen erzielen können. Zur Linderung ihrer Schmerzen und Kälteempfindlichkeit
trage sie die verordnete Kompression. Durch die manuelle Lymphdrainage habe sie keine Verbesserung feststellen können. Im
Gegenteil, die Massagen habe sie meist als schmerzhaft empfunden. Ihr sei bekannt, dass die Liposuktion eine Behandlungsmethode
sei, die noch nicht Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung sei. Nach gegenwärtiger Rechtslage
könne eine Kostenübernahme aber nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, wie sich aus einem Urteil des Sozialgerichts Dresden
ergebe. Danach bestehe ein Anspruch auf Kostenübernahme, wenn die vertraglichen Methoden im Einzelfall nicht ausreichten und
die Wirksamkeit der beantragten Methode indikationsbezogen nachgewiesen sei. Beide Voraussetzungen seien in ihrem Fall erfüllt.
Vertragliche Maßnahmen, die zur Beseitigung bzw. Reduktion der für die Beschwerden verantwortlichen Fettvermehrungen in Anspruch
genommen werden könnten, existierten nicht. Die Wirksamkeit der Liposuktion ergebe sich aus verschiedenen (im Einzelnen benannten)
wissenschaftlichen Arbeiten und Leitlinien. Die Operation sei notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich (im Einzelnen ausführend).
Sie fügte ihrem Antrag eine ärztliche Bescheinigung von Dr. K. vom Klinikum D. vom 01.03.2017 bei. Dr. K. diagnostizierte
ein Lipödem-Syndrom der Beine, Stadium 1, und empfahl zwei ambulante Sitzungen zur Liposuktion. Dem Antrag fügte sie außerdem
einen Beschwerdebogen vom 19.01.2017, eine Fotodokumentation sowie eine fachärztliche Bescheinigung von Dr. L. vom Gefäß-
und Lymphzentrum in B. vom 21.02.2017 bei. Dr. L. diagnostizierte ein Lipödem Typ II, Stadium 2, und empfahl ebenfalls eine
Liposuktion. Trotz der nochmaligen Gewichtsreduktion von drei Kilo innerhalb der letzten Monate in Kombination mit der dargestellten
konservativen Behandlung (Kompressionsbestrumpfung nach Maß und komplexe physikalische Entstauung) seien die Beschwerden zur
Aufrechterhaltung des Wohlbefindens bzw. der Lebensqualität nicht nachhaltig gelindert worden. Zudem fügte die Klägerin einen
Kostenvoranschlag auf Grundlage der Gebührenordnung für ärztliche Leistungen (GOÄ) für eine Liposuktion bei Lipödem-Syndrom i.H.v. 2.604,16 € pro Sitzung bei.
Mit Schreiben vom 27.03.2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
(MDK) mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt habe.
Im Gutachten nach Aktenlage vom 03.04.2017 führte Dr. D. (MDK) aus, die Klägerin leide an einem Lipödem Typ II, Stadium 2.
Während in früheren Stadien die Therapie mit Kompressionsstrümpfen das Auftreten eines Ödems verhindere, gelte in späteren
Stadien die komplexe physikalische Entstauungstherapie als Methode der Wahl. In der Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für
Phlebologie werde neben konservativen Methoden, die Reduktion von Fettgewebe im Rahmen der operativen Therapie mittels Liposuktion
empfohlen. In der Leitlinie werde nicht darauf hingewiesen, dass Vergleichsstudien zwischen konservativer und operativer Therapie
nicht vorlägen. Ein Wirksamkeitsnachweis im Sinne von Nachhaltigkeit anhand einer für die sichere Beurteilung ausreichenden
Zahl von Fällen aufgrund wissenschaftlich einwandfrei geführten Statistiken liege bisher für die beantragte Methode nicht
vor. Überlegenheit, medizinischer Nutzen und Wirtschaftlichkeit der Liposuktion gegenüber konservativen Behandlungen sei bisher
nicht belegt.
Mit Bescheid vom 08.05.2017 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für die beantragte ambulante Liposuktion ab. Bei der Liposuktion
handele es sich um eine nicht zugelassene Behandlungsmethode, deren Überlegenheit, medizinischer Nutzen und Wirtschaftlichkeit
gegenüber konservativen Behandlungen bisher nicht belegt sei. Entsprechendes ergebe sich aus dem beiliegenden Gutachten des
MDK, das zur Klärung der Frage eingeholt worden sei.
Hiergegen erhob die Klägerin am 09.05.2017 Widerspruch. Konservative Behandlungsversuche seien unternommen worden und ausgeschöpft.
Die Liposuktion sei medizinisch notwendig. In der Fachliteratur sei beschrieben, dass bei einem über Jahrzehnte bestehenden
Lipödem die Entwicklung eines sekundären Lymphödems drohe, weshalb in einem frühen Stadium bei noch intaktem Lymphsystem operiert
werden solle. Zudem gelte die Leistung nach §
13 Abs.
3a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) als genehmigt, da über den Antrag weder binnen fünf Wochen entschieden worden sei noch ihr rechtzeitig schriftlich mitgeteilt
worden sei, warum nicht fristgerecht entschieden werden könne.
Am 29.05.2017 und 12.07.2017 ließ die Klägerin die ambulanten Liposuktionen an den Beinen von Dr. P. von der Hautklinik D.
durchführen. Dieser stellte dafür auf Grundlage der GOÄ Beträge in Höhe von 2.604,00 € und 2.604,10 € in Rechnung. Beide Rechnungen beglich die Klägerin.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2017 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Genehmigungsfiktion des
§
13 Abs.
3a SGB V greife aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht ein. Der Klägerin sei bereits bei Antragstellung bewusst gewesen, dass die Liposuktion bei Lipödem eine neue Behandlungsmethode
im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung darstelle und nicht Gegenstand des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung
sei. Darauf sei sie auch durch Dr. K. aufmerksam gemacht worden.
Am 13.11.2017 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, ihr stünde bereits aufgrund der Genehmigungsfiktion ein Erstattungsanspruch zu.
Dem Einwand der Beklagten, der auf einen etwaigen Rechtsmissbrauch abziele, sei nicht zu folgen. In ihrem Antragsschreiben
habe sie sich auf das Vorliegen einer klaren medizinischen Indikation bezogen, unter der Annahme, dass diese gegeben sei,
wenn die vertraglichen Methoden im Einzelfall nicht ausreichten und die Wirksamkeit der beantragten Methode indikationsbezogen
nachgewiesen sei. Sie habe lediglich von ihrem Patientenrecht Gebrauch gemacht. Sowohl die ambulante als auch die stationäre
Liposuktion könnten grundsätzlich Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung darstellen. Dass der Gemeinsame Bundesausschuss
(GBA) zum derzeitigen Zeitpunkt aufgrund eines Beschlusses vom 22.05.2014 hinsichtlich dieser Methode ein sektorenübergreifendes
Bewertungsverfahren nach §§
135,
137c SGB V zumindest bis zu dessen Aussetzung mit Beschluss vom 20.07.2017 durchgeführt habe, spreche gerade dafür, dass die Liposuktion
dem Grunde nach eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung darstellen könne und nicht offensichtlich außerhalb des
Leistungskatalogs liege. Überdies sei durch den GBA im Januar 2018 eine Erprobungsrichtlinie beschlossen worden. Ihr sei es
bei ihrer Antragstellung insbesondere darauf angekommen, das medizinisch Erforderliche zu beantragen. Aufgrund der fachlichen
Befürwortung der behandelnden Fachärzte habe sie die Liposuktion für geeignet und erforderlich gehalten, ohne detailliert
und fachspezifisch Einzelheiten zu den Voraussetzungen ambulanter und stationärer Leistungserbringung wissen zu müssen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Klägerin habe mit ihrem Antrag rechtsmissbräuchlich gehandelt. Die Genehmigungsfiktion
solle nicht zu Rechtsmissbrauch einladen, indem sie die Leistungsgrenzen des GKV-Leistungskatalogs überwinde, die jedem Versicherten
klar sein müssten. Der Klägerin sei bereits bei Antragstellung bewusst gewesen, dass die Liposuktion bei Lipödem eine neue
Behandlungsmethode im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung darstelle und nicht Gegenstand des Leistungskatalogs der
gesetzlichen Krankenversicherung sei. Daher habe die Genehmigungsfiktion nicht eintreten können.
Mit Urteil vom 07.11.2019 hat das SG den Bescheid vom 08.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2017 aufgehoben und die Beklagte zur Erstattung
der Kosten für die zwei Liposuktionsbehandlungen am 29.05.2017 und 12.07.2017 in Höhe von insgesamt 5.208,10 € verurteilt.
Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Klägerin habe Anspruch auf Zahlung der ihr entstandenen Kosten für die selbst beschafften Liposuktionen aufgrund
fingierter Leistungsgenehmigung. Die von der Klägerin beantragte Liposuktion gelte wegen Fristablaufs als genehmigt. Die Klägerin
habe bei der Beklagten einen hinreichend bestimmten Antrag auf Leistung von Liposuktionen zur Behandlung ihres Lipödems gestellt,
die sie für erforderlich habe halten dürfen und die nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen
Krankenversicherung lägen. Die Begrenzung auf "erforderliche Leistungen" nach §
13 Abs.
3a Satz 7
SGB V bewirke eine Beschränkung auf subjektiv für den Berechtigten erforderliche Leistungen, die nicht offensichtlich außerhalb
des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung lägen. Die Regelung solle es dem Berechtigten einerseits erleichtern,
sich die ihm zustehenden Leistungen zeitnah zu beschaffen, ihn andererseits aber nicht zu Rechtsmissbrauch einladen, indem
sie Leistungsgrenzen des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung überwinde, die jedem Versicherten klar sein
müssten. Die Klägerin habe aufgrund der fachlichen Befürwortung ihres Antrags durch ihre Ärzte Liposuktionen zur Behandlung
ihres Lipödems für geeignet und erforderlich halten dürfen. Dabei sei es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht erforderlich,
dass der Versicherte bei Antragstellung annehmen müsse, dass die Leistung von der gesetzlichen Leistungspflicht der Krankenkassen
umfasst sei. Denn Versicherte stellten in aller Regel erst dann einen Antrag bei ihrer Krankenkasse, wenn die Ärzte eine Behandlung
und Abrechnung über die Gesundheitskarte ablehnten. Ihrem Antrag sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass sie die Liposuktion subjektiv
für erforderlich hielt, da sie sehr ausführlich geschildert habe, warum die Leistungen des gesetzlichen Leistungskataloges
in ihrem Fall nicht ausreichend seien. Zudem dürfe es der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, dass sie sich vor Antragstellung
ausführlich informiert habe. Ebenso sei bereits höchstrichterlich entschieden, dass Liposuktionen bei Lipödem nicht offensichtlich
außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung lägen.
Gegen das ihr am 22.11.2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.12.2019 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg
Berufung eingelegt. Sie macht geltend, die Klägerin habe zwar aufgrund der Aussage des Dr. K. die Vornahme einer Liposuktion
bei Lipödem Stadium I als subjektiv erforderlich erachten dürfen. Nach der neueren Rechtsprechung des BSG komme es jedoch auch darauf an, ob der Klägerin aufgrund persönlicher Kenntnisse, insbesondere eines besonderen medizinischen
und juristischen Fachwissens, bekannt gewesen sei, dass die beantragten Leistungen nicht von der Leistungspflicht der gesetzlichen
Krankenversicherung umfasst seien. Dr. K. habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass die ambulante Liposuktion keine vertragsärztliche
Leistung sei und deshalb privatärztlich abzurechnen sei. Außerdem habe die Klägerin in ihrem zwölfseitigen Antragsschreiben
erklärt, dass sie sich sehr ausführlich mit den Methoden der Liposuktion und der Krankheit Lipödem auseinandergesetzt habe.
Die Klägerin habe sich in ihrem Brief mit der Frage der Liposuktion als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode auseinandergesetzt.
Ihr sei vertraut gewesen, dass neue Behandlungsmethoden, um als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen zu
werden, zunächst vom GBA zu prüfen seien und empfohlen werden müssten, und dieses im Fall der Liposuktion nicht erfolgt sei.
Im Zusammenhang mit der Liposuktion als neuer Behandlungsmethode habe sich die Klägerin auch mit den anerkannten konservativen
Therapien befasst und in Relation zur Liposuktion gesetzt. Auch eine Kosten-Nutzen-Abwägung der operativen und der konservativen
Therapie habe sie unternommen. Für ihre Abwägungen und Überlegungen in ihrem Antragsschreiben habe die Klägerin medizinische
Fachliteratur, Informationen gesetzlicher Krankenkassen und einschlägige Sozialrechtsprechung genutzt und ausgewertet. Aufgrund
ihrer persönlichen Kenntnisse und ihres besonderen medizinischen und juristischen Fachwissens, welches sich die Klägerin im
Vorfeld der Antragstellung angeeignet habe, sei ihr bekannt gewesen, dass die Liposuktion bei Lipödem nicht von der Leistungspflicht
der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst werde. Sie berufe sich deshalb rechtsmissbräuchlich auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion.
Dies gelte auch unter Zugrundelegung der vom BSG im Urteil vom 26.05.2020 (B 1 KR 9/18 R) neu aufgestellten Kriterien. Die Klägerin habe sich im Zeitpunkt der Antragstellung und bei Vornahme der Liposuktionen in
einer zumindest grob fahrlässigen Unkenntnis vom Nichtbestehen des materiellen Leistungsanspruchs befunden. Ihr sei vollkommen
bewusst gewesen, dass es sich bei der neuen Behandlungsmethode der Liposuktion grundsätzlich und ausnahmslos um keine Leistung
der gesetzlichen Krankenversicherung handele. Deshalb habe sie den Antrag bösgläubig gestellt und die Liposuktion in bösem
Glauben durchführen lassen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 07.11.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie wiederholt im Wesentlichen ihren Vortrag und führt ergänzend aus, die
Hinweise auf die Rechtsprechung des BSG seien nicht zielführend, weil es vorliegend anders als in den zitierten Entscheidungen an einer Regelleistung, die Abhilfe
verschaffen könne, fehle. Es dürfe der Klägerin auch nicht zum Nachteil gereichen, dass sie sich vor der Antragstellung informiert
habe. Die Erkrankung des Lipödems sei außerdem anerkannt. Auch sei zwischen dem Vorliegen einer medizinischen Indikation und
dem, was kassenseitig für ausreichend und wirtschaftlich erachtet werde, zu unterscheiden. Hinzu komme, dass die Beklagte
in den letzten beiden Jahren vermehrt Einzelfallentscheidungen zugunsten von Lipödempatientinnen getroffen habe. Auch sei
es erstaunlich, dass die Klägerin eine operative Therapie, welche jährlich in tausenden von Fällen im Bundesgebiet durchgeführt
werde, subjektiv nicht für erforderlich halten dürfe. Es könne nicht von der Klägerin als chronische Schmerzpatientin verlangt
werden, dass sie freiwillig auf eine erfolgversprechende Therapiemethode mit Potential zu einer Behandlungsalternative verzichte.
Auch nach der neuen Rechtsprechung des BSG vom 26.05.2020 (B 1 KR 9/18 R) liege keine Bösgläubigkeit der Klägerin vor. Danach dürfe eine nähere Kenntnis des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung
den Versicherten nicht abverlangt werden, da das Tatbestandsmerkmal der grob fahrlässigen Unkenntnis nur eine Kostenerstattung
offensichtlich rechtswidriger Leistungen ausschließen solle. Allein der Umstand, dass der Arzt dem betreffenden Versicherten
verdeutliche, Krankenkassen sähen die Rechtslage zuungunsten der Versicherten anders, er als (Vertrags)Arzt deshalb im Verhältnis
Krankenkassen nicht das Vergütungsrisiko übernehmen wolle und er dem Versicherten daher einen Leistungsantrag bei der zuständigen
Krankenkasse empfehle, begründe noch keine grob fahrlässige Unkenntnis oder gar Kenntnis der Rechtswidrigkeit der beantragten
Leistung. Es komme auch explizit nicht auf formale Ablehnungsentscheidungen an, sondern auf die Qualität der fachlichen Argumente
und ihre Nachvollziehbarkeit durch die Versicherten. Insofern folge aus einer ablehnenden Entscheidung der Krankenkasse für
sich genommen noch keine grobe Fahrlässigkeit; auch dann nicht, wenn die Entscheidung der Krankenkasse auf einer Stellungnahme
des MDK beruhe. Dies gelte auch noch während eines Klage- und Rechtsmittelverfahrens. Die Ausführungen der Beklagten, die
sich in einer Zusammenstellung vorgefertigter Textbausteine erschöpften, seien nicht geeignet bei der Klägerin Bösgläubigkeit
herbeizuführen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens die Ablehnungsentscheidung der
Beklagten in Bestandskraft erwachsen sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2021 hat der Senat die Klägerin ausführlich zu ihrer Motivation und ihren Recherchen
bezüglich der Antragstellung befragt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte
sowie die Prozessakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die form- und fristgerecht (§
151 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) eingelegte Berufung der Beklagten ist nach §
143 Abs.
1 SGG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes von 5.208,10 € den nach §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG erforderlichen Wert des Beschwerdegegenstands von 750,00 € übersteigt, und auch im Übrigen zulässig.
II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der Kosten für die zwei Liposuktionsbehandlungen
am 29.05.2017 und 12.07.2017 in Höhe von insgesamt 5.208,10 €.
1. Die Klägerin verfolgt ihr auf Kostenerstattung gerichtetes Klageziel in zulässiger Weise mit einer kombinierten Anfechtungs-
und Leistungsklage (§
54 Abs.
4 SGG). Darauf, dass nach der neuesten Rechtsprechung des BSG §
13 Abs.
3a Satz 6
SGB V keinen eigenständigen Anspruch auf Versorgung mit einer Naturalleistung begründet (BSG, Urteil vom 26.05.2020 - B 1 KR 9/18 R - juris, Rn. 10 ff., 28 ff.), kommt es vorliegend nicht an. Denn die Klägerin verlangt die Aufhebung des Ablehnungsbescheids
nicht mit der Begründung, eine Genehmigungsfiktion sei eingetreten. Sie stützt ihr Begehren allein auf die Kostenerstattungspflicht
nach §
13 Abs.
3a Satz 7
SGB V und begehrt keine zukünftigen Leistungen.
2. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2017
ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Kostenerstattung aufgrund
fingierter Genehmigung nach §
13 Abs.
3a Satz 7
SGB V sind erfüllt.
a) Nach §
13 Abs.
3a SGB V i.d.F. des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20.02.2013 (BGBl. I S.277) hat die Krankenkasse
über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen
eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des MDK, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden.
Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die
Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der MDK nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung (Satz 1 bis 3).
Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 (zahnärztliches Gutachterverfahren) nicht einhalten, teilt sie dies
den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden
Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist
eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet (Satz
5 bis 7).
b) Die Klägerin hat sich nach Ablauf der Frist des §
13 Abs.
3a Satz 1
SGB V eine erforderliche Leistung im Sinne von §
13 Abs.
3a Satz 7
SGB V selbst verschafft.
(1) Die bei der Beklagten versicherte und damit "leistungsberechtigte" Klägerin hatte am 23.03.2017 einen "Antrag auf Leistungen"
im Sinne des §
13 Abs.
3a Satz 1
SGB V gestellt. Sie hatte einen von der Regelung umfassten Antrag auf Krankenbehandlung nach §
27 Abs.
1 SGB V bei der Beklagten eingereicht. Der Antrag bezog sich hinreichend bestimmt auf Liposuktionsbehandlungen an den Beinen.
(2) Die von der Klägerin beantragte Liposuktion galt wegen Fristablaufs als genehmigt. Die Beklagte hat nicht fristgemäß über
den Antrag der Klägerin entschieden. Über den Antrag vom 23.03.2017, zu dessen Entscheidung die Beklagte eine gutachterliche
Einschätzung des MDK angefordert hat, wovon sie die Klägerin mit Schreiben vom 27.03.2017 in Kenntnis gesetzt hat, hatte die
Beklagte vorliegend binnen fünf Wochen zu entscheiden. Die Beklagte hat der Klägerin nicht mitgeteilt, dass und warum sie
diese Frist nicht einhalten kann und hat ihr auch nicht taggenau ein Datum genannt, bis zu dem die Entscheidung ergehen werde.
Eine Verlängerung Fünf-Wochen-Frist ist damit nicht eingetreten. Nach Eingang des Antrags am 23.03.2017 begann die Frist zu
laufen und endete fünf Wochen später am 27.04.2017. Mit ihrem Bescheid vom 08.05.2017 hat die Beklagte somit nicht fristgemäß
über den Antrag der Klägerin entschieden.
(3) Dem durch die Genehmigungsfiktion begründeten Recht der Klägerin auf Selbstbeschaffung auf Kosten der Beklagten steht
nicht entgegen, dass die Klägerin materiell keinen Anspruch auf die Liposuktionen hatte (zum materiellen Anspruch vgl. allg.
Urteil des Senats vom 25.09.2019 - L 5 KR 2570/18 -, n.v.). Denn sie hatte im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Nichtbestehen
des materiellen Leistungsanspruchs.
Nach der neusten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 26.05.2020 - B 1 KR 9/18 R -, in juris, Rn. 19, 22 ff.), der sich der Senat nach eigener Prüfung und Überzeugung anschließt, liegt der spezifische Zweck
der Genehmigungsfiktion in dem Druck, den diese auf die Krankenkassen dadurch ausübt, sich nach Ablauf der Frist nicht mehr
auf "materielle Rechtswidrigkeit" der beantragten Leistung berufen zu können, wenn sich die Versicherten die Leistung beschafft
haben. Sie entfaltet ihre Wirkung insbesondere in Fällen, in denen nach materiellem Leistungsrecht der GKV kein Naturalleistungsanspruch
besteht. Das durch die Genehmigungsfiktion begründete Recht zur Selbstbeschaffung auf Kosten der Krankenkasse besteht auch
bei materieller Rechtswidrigkeit der selbstbeschafften Leistung, sofern der Versicherte im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung
keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Nichtbestehen des materiellen Leistungsanspruchs hat. Grob fahrlässig
handelt nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, d.h. wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen
nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (stRspr; BSG, Urteil vom 26.05.2020 - B 1 KR 9/18 R -, in juris, Rn. 24 m.w.N.). Dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit,
dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (stRspr; BSG, Urteil vom 26.05.2020 - B 1 KR 9/18 R -, in juris, Rn. 24 m.w.N.). Eine nähere Kenntnis des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung darf den Versicherten nicht
abverlangt werden (BSG, Urteil vom 26.05.2020 - B 1 KR 9/18 R -, in juris, Rn. 24; vgl. zu § 18 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch <SGB IX> auch BT-Drucks. 18/9522 S. 238). Das Tatbestandsmerkmal
der groben Fahrlässigkeit soll nur eine Kostenerstattung offensichtlich rechtswidriger Leistungen ausschließen (BSG, Urteil vom 26.05.2020 - B 1 KR 9/18 R -, in juris, Rn. 24; vgl. BT-Drucks. 18/9522 S. 238). Je offensichtlicher die beantragte Leistung außerhalb des GKV-Leistungskatalogs
liegt, desto eher ist von einer zumindest grob fahrlässigen Unkenntnis (Bösgläubigkeit) der Versicherten im Zeitpunkt der
Selbstbeschaffung auszugehen (BSG, Urteil vom 26.05.2020 - B 1 KR 9/18 R -, in juris, Rn. 24). Das ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 26.05.2020 - B 1 KR 9/18 R -, in juris, Rn. 25) dann der Fall, wenn sich Versicherte trotz erdrückender Sach- und Rechtslage besserer Erkenntnis verschließen.
Allein der Umstand, dass ein Arzt Versicherten verdeutlicht, Krankenkassen sähen die Rechtslage zuungunsten der Versicherten
anders, er als Vertragsarzt deshalb im Verhältnis zu den Krankenkassen nicht das Vergütungsrisiko übernehmen wolle und er
dem Versicherten daher einen Leistungsantrag bei der zuständigen KK empfehle, begründet noch keine grob fahrlässige Unkenntnis
oder gar Kenntnis der Rechtswidrigkeit der beantragten Leistung (BSG, Urteil vom 26.05.2020 - B 1 KR 9/18 R -, in juris, Rn. 25). Es kommt auch nicht auf formale Ablehnungsentscheidungen an, sondern auf die Qualität der fachlichen
Argumente und ihre Nachvollziehbarkeit durch die Versicherten; deshalb folgt aus einer ablehnenden Entscheidung der KK für
sich genommen noch keine grobe Fahrlässigkeit; auch dann nicht, wenn die Entscheidung der KK auf einer Stellungnahme des MDK
beruht (BSG, Urteil vom 26.05.2020 - B 1 KR 9/18 R -, in juris, Rn. 25). Ein Meinungsstreit über rechtliche und tatsächliche Umstände, insbesondere unterschiedliche gutachtliche
Bewertungen, schließt Gutgläubigkeit grundsätzlich nicht aus; dies gilt auch noch während eines Klage- und Rechtsmittelverfahrens
(BSG, Urteil vom 26.05.2020 - B 1 KR 9/18 R -, in juris, Rn. 25).
Unter Anwendung dieser Maßstäbe war die Klägerin im Zeitpunkt der während des Vorverfahrens erfolgten Selbstbeschaffung am
29.05.2017 und 12.07.2017 nicht bösgläubig. Sie hatte keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Nichtbestehen des
materiellen Leistungsanspruchs. Zwar ergibt sich aus den Ausführungen der Klägerin in ihrem Antragsschreiben vom 12.03.2017,
dass sie sich eingehend unter Heranziehung von medizinischer und juristischer Quellen mit der Frage befasst hat, ob ihr ein
Leistungsanspruch gegen die Beklagte zusteht. Sie kommt in ihrem Schreiben aber zu dem klar formulierten Ergebnis, dass sie
der Auffassung ist, dass sie Liposuktionsbehandlungen von der Beklagten beanspruchen kann. Sie hatte demnach keine Kenntnis
vom Nichtbestehen des Leistungsanspruchs. Es kann ihr auch keine grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden. Nähere Kenntnis
des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung kann Versicherten gerade nicht abverlangt werden, zumal die Klägerin weder
Juristin noch Medizinerin ist, sondern Erzieherin. Dass sie davon ausging, es seien Kriterien in ihrem Fall erfüllt, die eine
Ausnahme von dem Grundsatz, dass ohne eine befürwortende Entscheidung des GBA eine Leistungspflicht der Krankenkassen nicht
in Betracht kommt, zuließen, kann ihr als juristischem und medizinschem Laien nicht zum Vorwurf gemacht werden. Sie verschloss
sich dabei auch nicht einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen, sondern begründete ihre Ansicht und stützte ihre Position
auf ein Urteil des Sozialgerichts Dresden sowie die Leitlinie der Fachgesellschaft. Die Beklagte ermittelte zudem selbst in
medizinischer Hinsicht. Dass ihr Arzt Dr. K. sie darauf hingewiesen hatte, dass es sich nicht um eine vertragsärztliche Behandlung
handele und deshalb nach GOÄ abzurechnen sei, begründet ebenfalls weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der beantragten
Leistung. Diese Aussage ist allein dem mit Leistungen im Sinne des §
13 Abs.
3a Satz 1
SGB V typischerweise verbundenen Kostenrisiko des Behandlers geschuldet.
Die Klägerin wurde auch nicht durch die Ablehnungsentscheidung der Beklagten vom 08.05.2017 bösgläubig. Der Bescheid selbst
enthält neben der formalen Ablehnungsverfügung, die allein zur Begründung von Bösgläubigkeit nicht ausreichend ist, nur eine
rudimentäre Begründung und verweist im Wesentlichen auf das beigefügte MDK-Gutachten von Dr. D. vom 03.04.2017. Das Gutachten
setzt sich indes nicht mit allen Argumenten der Klägerin auseinander, insbesondere nicht mit den von ihr herangezogenen Ausnahmekriterien,
und kann sie unter Zugrundelegung des subjektiven Einsichtsvermögens der Klägerin auch nicht entkräften, zumal Dr. D. selbst
darauf verweist, dass die Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie die Liposuktion empfiehlt. Dass die Wirksamkeit,
der medizinische Nutzen und die Wirtschaftlichkeit der Methode bislang nicht belegt seien, gibt lediglich den Meinungsstand
der Beklagten wider. Nachweise im Sinne von medizinischen Quellen werden nicht aufgeführt.
Insgesamt ist der Senat somit von einer Bösgläubigkeit der Klägerin im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung nicht überzeugt. Bei
dieser Einschätzung stützt er sich auch auf die glaubhaften Aussagen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2021.
Darauf, dass die Klägerin auch noch während des Klage- und Berufungsverfahrens gutgläubig war, kommt es nicht an.
Ungeachtet dessen, ist der Senat davon überzeugt, dass ein Antrag auf Leistung einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode,
die noch dazu wie im Fall der Liposuktion im fraglichen Zeitpunkt im GBA zur Überprüfung stand (Beschluss des GBA vom 22.05.2014,
ausgesetzt am 20.07.2017), im Regelfall nicht rechtsmissbräuchlich ist (zur Liposuktion bereits BSG, Urteil vom 11.07.2017 - B 1 KR 1/17 R -, in juris, Rn. 22; BSG, Urteil vom 26.09.2017 - B 1 KR 8/17 R -, juris, Rn. 22). Dies sind gerade die typischen Fälle, in denen sich die Versicherten mit einem Antrag an ihre Krankenkasse
wenden, weil der Behandler das Vergütungsrisiko nicht übernehmen will. Es würde außerdem unverhältnismäßig in die Patientenrechte
eingreifen, wenn dem Versicherten von vornherein das Antragsrecht verwehrt wäre. Es muss dem Versicherten grundsätzlich möglich
sein, im Fall einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode eine Einzelfallprüfung und -entscheidung der Krankenkasse
herbeizuführen.
(4) Die Klägerin war vor Ablauf der Entscheidungsfrist am 27.04.2017 auch nicht auf die Selbstbeschaffung der beantragten
Leistung vorfestgelegt. Sie hatte zwar bereits aufgrund langer Wartezeiten einen Termin für Ende Mai 2017 im Klinikum D. vereinbart.
Sie war aber nicht fest entschlossen, diesen Termin wahrzunehmen, sondern wollte die Entscheidung der Beklagten abwarten.
Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus ihrem Antragsschreiben, aus dem sich nicht ergibt, dass sie sich unabhängig
davon, wie die Entscheidung der Beklagten ausfallen würde, von vornherein auf eine Liposuktion bei Dr. K. festgelegt hatte
und fest entschlossen war, sich die Leistung selbst dann zu beschaffen, wenn die Beklagte den Antrag ablehnen sollte. Sie
schrieb vielmehr, dass sie den beigefügten Therapievorschlag von Dr. K. bevorzugen "würde". Damit machte sie deutlich, dass
sie eine vorherige Prüfung durch die Beklagte abwarten wollte. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung des Klinikums D. vom
01.03.2017 beinhaltete zudem lediglich einen Therapievorschlag (s. S. 2: "der vorgeschlagene Eingriff...") und in der Anlage
einen Kostenvoranschlag. Darüber hinaus gab sie im Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 02.05.2017 gegenüber der Beklagten
klar zu erkennen, dass sie nicht vorfestgelegt war, in dem sie "die berechtigte Sorge" übermitteln ließ, sie könne die anberaumte
Operation nicht vornehmen, weil "noch keine Kostenfreigabe" durch die Beklagte erfolgt sei. Hieraus ergibt sich für den Senat
zweifellos, dass sich die Klägerin die Leistung nicht in jedem Fall, d.h. unabhängig davon wie die Beklagte entscheiden würde,
verschaffen wollte.
(5) Der Klägerin sind auch Kosten in der vom SG zugesprochenen Höhe entstanden. Die Klägerin war wirksamen Forderungen ausgesetzt, die sie beglichen hat. Die Rechnungen
wurden auf Grundlage der GOÄ erstellt. Fehler, die zur Unwirksamkeit der Rechnungen führen würden, sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten
auch nicht geltend gemacht.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
IV. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.