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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2018 - 6 SB 4079/16
Anforderungen an die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "B" - Berechtigung für eine ständige Begleitung - nach dem SGB IX
Zweck des Merkzeichens "B" ist es, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel solchen Personen zu erschließen, die dazu ohne fremde Hilfe ansonsten aufgrund ihrer Behinderung überhaupt nicht in der Lage wären, was vor allem durch das Erfordernis der Regelmäßigkeit der notwendigen Hilfe und überdies durch das Abstellen auf den Ein- und Aussteigevorgang und die Fahrt selbst (also insbesondere auf körperliche Unterstützung wie z.B. Festhalten, Heben oder Führen) zum Ausdruck kommt. Eine bloße Erleichterung für Kommunikation und Orientierung durch eine Begleitperson macht diese bei fehlender nennenswerter Störung der Ausgleichsfunktionen (insbesondere des Sehsinns) eines gehörlosen Menschen hingegen nicht erforderlich.
1. Die tiefgreifenden Kommunikationsstörungen, an denen Gehörlose typischerweise leiden, wirken sich in der Regel längstens bis zum Abschluss der Berufsausbildung aus, weil Wahrnehmung, Erkenntnis und Lernen durch die Sprache vermittelt und gesteuert werden.
2. Bei früh ertaubten, aber des Lesens und Schreibens kundigen Gehörlosen ist nicht davon auszugehen, dass sie gehäuft auf eine Kommunikation mit den Mitmenschen angewiesen sind; denn auch der Gehörlose kann schriftliche Informationen zu Rate ziehen.
3. Wo sich diese als nicht ausreichend erweisen sollten, wird er regelmäßig in der Lage sein, Passanten und mitfahrende Personen schriftlich um Auskunft zu bitten.
4. Ohnehin gilt, dass für die gewöhnlichen und eingeübten Wege, welche nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Mehrzahl der zurückgelegten Wegstrecken ausmachen, eine Kommunikation nur im Ausnahmefall erforderlich ist.
5. Ein vor Spracherwerb Ertaubter, der die Gehörlosenschule abgeschlossen und das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Regelfall keinen Anspruch auf die Merkzeichen "G" und "B".
Normenkette:
SGB IX § 229 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Freiburg 30.09.2016 S 12 SB 957/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 30. September 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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