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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2018 - 6 SB 4718/16
Unzulässigkeit eines zweiten Verlegungsantrags im sozialgerichtlichen Verfahren
Einem zweiten Verlegungsantrag muss auch bei geltend gemachter besonderer Qualifikation eines Prozessbevollmächtigten nicht stattgegeben werden, da (insbesondere bei einer insgesamt mandatierten Sozietät von Rechtsanwälten) die Entsendung eines Unterbevollmächtigten aufgrund der wegen des Zeitablaufs gesteigerten Prozessförderungspflicht der Beteiligten erwartet werden kann.
1. Bei behinderten Menschen mit Auslandswohnsitz ist auf Antrag der GdB festzustellen, wenn dem behinderten Menschen trotz seines ausländischen Wohnsitzes aus der Feststellung seines GdB in Deutschland konkrete Vorteile erwachsen können, die keinen Inlandswohnsitz voraussetzen.
2. Der Gesamt-GdB ist nicht nach starren Beweisregeln, sondern aufgrund richterlicher Erfahrung, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigengutachten, in freier richterlicher Beweiswürdigung festzulegen.
3. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die auf der ersten Prüfungsstufe zu ermittelnden nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen und die sich daraus abzuleitenden Teilhabebeeinträchtigungen ausschließlich auf der Grundlage ärztlichen Fachwissens festzustellen sind.
4. Bei den auf zweiter und dritter Stufe festzustellenden Teil- und Gesamt-GdB sind über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen.
5. Eine rechtsverbindliche Entscheidung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur die Feststellung einer unbenannten Behinderung und des Gesamt-GdB.
Normenkette:
SGG § 110
,
ZPO § 227
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 17.11.2016 S 1 SB 2470/16
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. November 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: