LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.07.2006 - 6 V 3067/06
Bestimmung des zuständigen Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren
Ein Beschluss, mit dem sich das Landessozialgericht wegen eines Wohnsitzwechsels des Klägers für örtlich unzuständig erklärt
und den Rechtsstreit an das Landessozialgericht verweist, in dessen Gerichtsbezirk der Kläger jetzt wohnt, entbehrt jeder
Rechtsgrundlage und ist daher willkürlich. Der Rechtsstreit ist in einem solchen Fall auszusetzen und gemäß §
58 Abs.
1 Nr.
4 SGG dem Bundessozialgericht als dem gemeinsam nächsthöheren Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorzulegen. [Amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
KOVVfG § 3 Abs. 1
,
Vorinstanzen: SG Landshut 28.12.2005 S 9 V 18/01