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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2015 - 6 VG 2141/13
Herabsetzung des Grades der Schädigung im Schwerbehindertenrecht; Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse bei einer Anfechtungsklage; Zulässigkeit eines Antrags auf Einholung eines Gutachtens im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Änderung der Verhältnisse ist bei einer Anfechtungsklage gegen die Herabsetzung des GdS die letzte mündliche Verhandlung.
2. Entscheidend ist dabei allein, ob das Ausmaß der Beeinträchtigungen im Alltagsleben noch schwer ist, nicht ob eine Klaustrophobie bereits vor dem schädigenden Ereignis vorlag.
3. Der erst im Termin gestellte Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG ist verspätet.
Normenkette:
BVG § 30
,
OEG § 1
,
SGB X § 48
,
SGG § 109
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 09.04.2013 S 3 VG 2810/11
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. April 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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