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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2018 - 6 VG 3286/16
Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz Anforderungen an die Glaubhaftmachung sexuellen Missbrauchs von Kindern
1. Gegen die "gute Möglichkeit" einer Gewalttat nach § 1 OEG im Rahmen einer Glaubhaftmachung nach § 15 KOVVfG spricht, wenn mehrere Angaben des Antragstellers zu ferneren Begleitumständen der Tat widerlegt sind bzw. sie sich nicht erweisen lassen, obwohl dies sicher möglich sein müsste.
2. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller im privaten Bereich mehrere Male ausführt, er habe mit seinen Beschuldigungen einen Fehler gemacht, könne sie aber nicht zurücknehmen, wenn hierdurch der Eindruck entsteht, dass der Antragsteller fremdgesteuert wird.
1. Ein Versorgungsanspruch setzt zunächst voraus, dass der allgemeine Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erfüllt ist; dieser besteht aus drei Gliedern (tätlicher Angriff, Schädigung und Schädigungsfolgen), die durch einen Ursachenzusammenhang miteinander verbunden sind.
2. In Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Sinne von § 176, § 176a StGB hat das BSG den Begriff des tätlichen Angriffes ausgedehnt.
3. Danach kommt es nicht darauf an, welche innere Einstellung der Täter zu dem Opfer hatte und wie das Opfer die Tat empfunden hat; es ist allein entscheidend, dass die Begehensweise, also eine sexuelle Handlung, eine Straftat war.
4. Auch der "gewaltlose" sexuelle Missbrauch eines Kindes kann demnach ein tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG sein.
5. Diese erweiternde Auslegung des Begriffes des tätlichen Angriffs ist speziell in Fällen eines sexuellen Missbrauchs von Kindern aus Gründen des sozialen und psychischen Schutzes der Opfer unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des OEG geboten.
Normenkette:
BVG § 31
,
KOVVfG § 15 S. 1
,
OEG § 1 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Heilbronn 23.06.2016 S 2 VG 3827/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 23. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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