LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006 - 7 AY 3106/06 ER-B
Verpflichtung beigeladener Leistungsträger nach dem AsylbLG gem § 75 Abs. 5 SGG, Zuständigkeit nach Abschluss des Asylverfahrens
1. Seit dem 1.8.2006 kann im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach §
86b Abs.
2 SGG auch ein beigeladener Sozialhilfeträger oder ein Leistungsträger nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz gemäß §
75 Abs.
5 SGG verpflichtet werden.
2. Die Zuständigkeit der für die Durchführung des
AsylbLG bestimmten Landesbehörden richtet sich nicht nach dem in Vollzug des Asylverfahrensgesetzes für das Asylverfahren zugewiesenen
Aufenthaltsort, sondern nach dem rechts-/bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens und der Ermöglichung eines anderweitigen
Aufenthaltes durch Erteilung einer Duldung nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort und. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Freiburg 15.05.2006 S 9 AY 2045/06 ER