LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006 - 7 SO 2938/06 ER-B
Schuldenübernahme nach § 34 SGB XII beim Anspruch auf Sozialhilfe, Angemessenheit der Unterkunftskosten
Voraussetzung für eine Schuldenübernahme nach § 34 SGB XII ist der nicht nur vorübergehende Erhalt der Wohnung. Sie liegt
nicht vor, wenn die monatlich anfallenden Mietkosten unangemessen sind. Dabei bestimmen sich die angemessenen Unterkunftskosten
im Rahmen des § 29 Abs. 1 SGB XII wie bei der Anwendung von § 22 SGB II nach dem jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt. Ausgangspunkt
sind die abstrakt zu ermittelnde, personenzahlabhängige Wohnungsgröße und der nach den örtlichen Verhältnissen angemessene
Mietzins pro Quadratmeter. Nach den Verwaltungsvorschriften zur Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau, an denen die
berücksichtigungsfähige Wohnfläche orientiert werden kann, beträgt die angemessene Wohnfläche für eine Einzelperson in Baden-Württemberg
derzeit 45 qm. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB XII § 27 Abs. 1 § 29 Abs. 1 § 34 Abs. 1
,
SGB II § 22
Vorinstanzen: SG Freiburg 25.04.2006 S 12 SO 1638/06 ER