Anspruch auf erweiterte Honorarverteilung in der vertragsärztlichen Versorgung in Hessen
Abgrenzung von Vermögen und Einkommen nach der modifizierten Zuflusstheorie
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) für betreutes Wohnen. Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid für die Zeit vom 15. August
bis 14. November 2014 und begehrt die Gewährung von Leistungen (auch) für die Zeit vom 15. November 2014 bis 31. Januar 2015.
Streitig ist zwischen den Beteiligten insbesondere die Berücksichtigung einer Erbschaft.
Der ledige Kläger ist 1979 geboren. Er leidet an erheblichen psychischen Störungen (Arztbrief des Prof. Dr. B. vom 20. November
2013: kombinierte Persönlichkeitsstörung, posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende depressive Störung, psychische
und Verhaltensstörungen durch Schmerzmittel, Zwangshandlungen). Unter anderem vom 1. März bis zum 31. August 2014 bezog er
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom Jobcenter H. (Bescheid vom 18. Februar 2014). Mit Bescheid vom 20. August 2014 bewilligte ihm das Jobcenter H. Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes für September 2014 bis August 2015.
Am 10. Februar 2014 teilte der Kläger der Beklagten mit, er werde voraussichtlich Anfang März 2014 zur stationären Behandlung
im Z. für seelische Gesundheit (Borderline-Behandlungsstation) aufgenommen. Im Anschluss daran wolle er in das betreute Wohnen
der Beigeladenen wechseln und beantrage ab Aufnahme dort Eingliederungshilfeleistungen. Abgesehen von den Leistungen des Jobcenters
und einem Sparbuch (1.204,88 Euro) verfüge er nicht über Einkommen oder Vermögen.
Zwischen dem 29. Juni 2014 und dem 8. August 2014 verstarb der Vater des Klägers; Erben sind seine drei Kinder (neben dem
Kläger noch die weiteren Söhne T. und S.) zu je einem Drittel (Gemeinschaftlicher Erbschein des Amtsgerichts P. vom 1. Oktober
2014).
Vom 15. August 2014 bis 31. Januar 2015 wurde der Kläger in seiner Wohnung durch die Beigeladene, einem Erbringer von Eingliederungshilfeleistungen,
betreut. Die Aufnahme des Klägers teilte die Beigeladene der Beklagten mit E-Mail vom 20. August 2014 mit und bat um eine
"Kostenzusage".
Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 21. August 2014 Eingliederungshilfe (Teilnahme am ambulant betreuten
Wohnen bei der Beigeladenen) für die Zeit vom 15. August bis "zunächst" 14. November 2014 in Höhe des vereinbarten Vergütungssatzes
von "derzeit" monatlich 567,05 Euro.
Im Oktober 2014 wurde der Beklagten bekannt, dass der Vater des Klägers schon vor der Leistungsbewilligung verstorben und
der Kläger Miterbe geworden ist.
Mit Schreiben vom 11. November 2014 bezifferte ein Bruder des Klägers, der die Abwicklung des Nachlasses übernommen hatte,
gegenüber dem Kläger die Erbsumme pro Person auf voraussichtlich 3.826,59 Euro, woraus sich zu Gunsten des Klägers unter Berücksichtigung
von ihm vorab beglichener Nachlassverbindlichkeiten ein Auszahlungsbetrag von 3.880,09 Euro ergebe.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 teilte der Kläger der Beklagten auf deren Nachfrage zu ungeklärten Kontenbewegungen mit,
er habe während seines Studiums (bis September 2012) an verschiedenen medizinischen Studien als Proband teilgenommen. Die
hieraus erzielten Honorare habe er auf das Konto seiner Mutter überwiesen bzw. eingezahlt, da dort eine höhere Rendite als
auf seinem Sparkonto habe erzielt werden können. Da er in der letzten Zeit mehrere Anschaffungen habe durchführen müssen,
habe er seine Mutter gebeten, ihm die entsprechende Summe in Teilbeträgen je nach Bedarf auszuzahlen.
Mit Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 23. Januar 2015 nahm die Beklagte ihren Bescheid vom 21. August 2014 zurück und
verlangte die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen in Höhe von 1.965,77 Euro. Die Leistungsbewilligung vom 21. August
2014 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Der Kläger habe aus dem Erbfall schon vor der Leistungsbewilligung ein Vermögen
von 3.826,59 Euro erworben. Zudem habe der Kläger auch nicht angegeben, dass auf dem Bankkonto seiner Mutter ihm gehörendes
Vermögen verwahrt worden sei. Allein im Zeitraum von etwa zwei Monaten habe er sich hieraus 1.800,00 Euro zurücküberweisen
lassen. Somit habe die Leistungsbewilligung vom 21. August 2014 auf Angaben beruht, die in zumindest grob fahrlässiger Weise
unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Deshalb könne sich der Kläger nicht auf ein der Rücknahme der Leistungsbewilligung
entgegenstehendes schutzwürdiges Vertrauen berufen. Da der Kläger somit von Anfang an in der Lage gewesen wäre, die Hilfe
selbst zu finanzieren, überwiege im Rahmen des Ermessens das öffentliche Interesse an der Rückforderung gegenüber dem privaten
Interesse des Klägers. Es könne nämlich der Allgemeinheit nicht zugemutet werden, Sozialhilfemittel aufzuwenden, obwohl der
Kläger nicht bedürftig gewesen sei. Deshalb werde die Hilfe für das betreute Wohnen des Klägers zurückgenommen. Der Kläger
habe daher für die Zeit von August 2014 bis Oktober 2014 (drei Monate) jeweils 567,05 Euro sowie für November 2014 anteilig
die Betreuungspauschale bis zum 14. November 2014 (264,72 Euro) zu erstatten (insgesamt 1.965,77 Euro).
Mit einem weiteren Bescheid vom 23. Januar 2015 lehnte die Beklagte die Weiterbewilligung der Leistungen für das betreute
Wohnen für die Zeit ab dem 15. November 2014 ab: Der Kläger verfüge über zu berücksichtigende Vermögenswerte und sei deshalb
in der Lage, den sozialhilferechtlichen Bedarf aus eigenen Mitteln zu decken.
Der Kläger erhob am 20. Februar 2015 bzw. am 26. Februar 2015 gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid sowie gegen den
Ablehnungsbescheid vom 23. Januar 2015 Widerspruch. Der Erbanspruch sei bei der Antragstellung weder realisierbar gewesen
noch in der Zwischenzeit in der unterstellten Höhe zur Auszahlung gekommen. Im Übrigen habe das Jobcenter bei dem Leistungsbezug
nach dem SGB II das bislang noch nicht ausgezahlte Erbe ohne Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrags auf sechs Monate verteilt und im
Rahmen der Leistungsbewilligung als Einkommen angerechnet. Das diesbezügliche Widerspruchsverfahren laufe noch. Tatsächlich
habe er aus dem Erbe bislang erst folgende Zahlungen erhalten: am 20. November 2014 500,00 Euro, am 31. Dezember 2014 200,00
Euro und am 4. Februar 2015 1.220,00 Euro. Vor diesem Hintergrund bewege er sich mit seinem Vermögen innerhalb des Vermögensfreibetrags
von 2.600,00 Euro.
Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 23. Januar 2015 mit Widerspruchsbescheid
vom 6. August 2015 zurück. Nach der Aufstellung des Bruders habe der Erbanspruch des Klägers einen Wert von 3.826,59 Euro.
Hinzu komme noch der anteilige Anspruch auf den Krankenversicherungsbetrag (227,18 Euro), so dass alleine aus der Erbschaft
ein Vermögen von 4.053,77 Euro resultiere. Zusätzlich habe der Kläger im Monat August 2014 noch über Arbeitslosengeld II in
Höhe von 746,50 Euro verfügt und sei daher in der Lage gewesen, die Kosten für das betreute Wohnen selbst zu tragen. Im Übrigen
ergebe sich folgende Vermögensübersicht:
Vermögensstand zum
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15.8.2014
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1.9.2014
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1.10.2014
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1.11.2014
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...Bank
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0,00 Euro
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0,00 Euro
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0,00 Euro
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0,00 Euro
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x
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...Bank
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894,88 Euro
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702,93 Euro
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905,03 Euro
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1.293,36 Euro
|
x
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Guthaben auf dem Konto der Mutter
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2.050,00 Euro
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2.050,00 Euro
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1.150,00 Euro
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250,00 Euro
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Erbschaft
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4.053,77 Euro
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4053,70 Euro
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3.826,59 Euro
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Zwischensumme
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2.944,88 Euro
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6.806,70 Euro
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6.108,80 Euro
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5.369,95 Euro
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Vermögensrest abzüglich Freibetrag (2.600,00 Euro)
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344,88 Euro
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4.206,70 Euro
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3.508,80 Euro
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2.769,95 Euro
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Hieraus ergebe sich zwanglos, dass der Kläger während des gesamten Zeitraums in der Lage gewesen wäre, die Kosten des betreuten
Wohnens selbst zu tragen. Der rechtswidrige Bescheid vom 21. August 2014 beruhe daher auf Angaben, die der Kläger in zumindest
grob fahrlässiger Weise unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Hinsichtlich des Ermessens wurden im Wesentlichen die Ausführungen
aus dem angefochtenen Bescheid wiederholt.
Mit einem weiteren Widerspruchsbescheid vom 6. August 2015 wies die Beklagte auch den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid
vom 23. Januar 2015 zurück. Am 15. November 2014 (Zeitpunkt der beantragten Verlängerung) sei der Kläger aufgrund seiner Vermögensverhältnisse
(....Bankkonto X: 823,36 Euro; Guthaben auf dem Konto der Mutter: 250,00 Euro; Erbschaft: 3.826,59 Euro; insgesamt: 4.899,95
Euro) ebenfalls in der Lage gewesen, den sozialhilferechtlichen Bedarf aus eigenen Mitteln zu decken.
Gegen beide Widerspruchsbescheide hat der Kläger am 4. September 2015 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Zum Antragszeitpunkt sei ihm gar nicht bekannt gewesen, dass er geerbt habe. Erst Recht habe er keine Kenntnis
über den Wert seines Erbanteils gehabt, vielmehr habe er insoweit abwarten müssen, bis sein Bruder, der die Erbschaft verwaltet
habe, die entsprechende Abrechnung vorgelegt und die Beträge ausgezahlt habe. Dies habe sich bis etwa Februar 2015 hingezogen.
Im streitgegenständlichen Zeitraum habe er lediglich einmal eine Vorabzahlung aus dem Erbe erhalten, nämlich am 23. Oktober
2014 eine Zahlung von 227,18 Euro; der restliche Erbanspruch sei erst nach Ablauf des Leistungszeitraums ausgezahlt worden
und somit hier nicht relevant. Er habe seinerzeit von seiner Mutter immer wieder kleinere Beträge als Schenkung erhalten.
Diese habe er dann auf seine Konten eingezahlt. Im Übrigen sei er seinerzeit davon ausgegangen, dass es sich bei den Honoraren,
die er für die Teilnahme an medizinischen Studien erhalten habe, um eine "Art Schmerzensgeld" gehandelt habe, so dass eine
Anrechnung auf seine Sozialleistungen nicht erfolgen könne. Allerdings sei ihm schon klar, dass "Unwissenheit vor Strafe nicht
schütze". Unabhängig hiervon bleibe er allerdings bei seiner Auffassung, dass die Erbschaft erst in dem Moment relevant werden
könne, zu dem ihm das Geld ausgezahlt worden sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die angefochtenen Bescheide seien aufgrund des vorhandenen, die Schongrenze übersteigenden
Vermögens ergangen. Der Erstattungsbetrag umfasse für August 2014 den vollen Monatssatz, da gegenüber dem Einrichtungsträger
die volle Betreuungspauschale für jeden Kalendermonat geschuldet werde, unabhängig davon, wann genau die Aufnahme erfolgt
sei.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. Oktober 2016 abgewiesen. Der Kläger sei nicht hilfebedürftig gewesen. Aus den
aktenkundigen Kontoauszügen ergebe sich, dass der Kläger im hier relevanten Zeitraum von seiner Mutter erhebliche Geldbeträge
als Schenkung erhalten habe, die er sodann auf seine Bankkonten eingezahlt habe. Dem Kläger seien zwischen dem 13. August
2014 und dem 27. Oktober 2014 über seine Mutter bislang nicht deklarierte Geldmittel von etwa 2.000,00 Euro zugeflossen. Hinzu
kämen im Mai 2014 noch Probandengelder von 2.250,00 Euro. Schließlich habe der Kläger am 7. November 2014 noch eine unklare
Gutschrift über 14,05 Euro sowie am 2. November 2014 eine weitere Gutschrift über 133,94 Euro (anteilige Rückzahlung eines
Studienkredits "wegen Widerspruch") erhalten. Schließlich habe der Kläger aus der Erbschaft am 20. November 2014 eine Zahlung
von 500,00 Euro und am 31. Dezember 2014 eine weitere Zahlung von 200,00 Euro erhalten. Der Kläger hätte die von der Beklagten
finanzierte Hilfe aus seinen laufenden Einkünften (wenigstens anteilig) bestreiten können. Zudem sei aufgrund der Erbschaft
durchgängig Vermögen vorhanden gewesen, das den maßgeblichen Schonbetrag von 2.600,00 Euro überschritten habe. Wenn sich der
Kläger darauf berufe, die Erbschaft dürfe erst ab dem Zeitpunkt berücksichtigt werden, zu dem ihm die Gelder tatsächlich ausgezahlt
worden seien, irre er. Denn Erbansprüche rechneten mit ihrem Entstehen (also mit dem Tode des Erblassers) zum Vermögen des
Hilfebeziehers. Dies ergebe sich bereits aus §
1922 Abs.
1 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB), wonach das Vermögen "mit dem Tode einer Person (Erbfall)" als Ganzes auf den oder die Erben übergehe. Sozialhilferechtlich
werde dem Umstand, dass das entsprechende Vermögen (gerade bei der Auseinandersetzung einer Miterbengemeinschaft) häufig nicht
sofort für die Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden könne, dadurch Rechnung getragen, dass in einer solchen
Situation (unter Berücksichtigung des § 91 SGB XII) die Gewährung eines sozialhilferechtlichen Darlehens in Betracht kommen könne, um den Zeitraum bis zur tatsächlichen Verwertbarkeit
des Vermögens zu überbrücken. Da die Leistungsvoraussetzungen aufgrund der bereits zum 8. August 2014 eingetretenen Erbfolge
schon von Anfang an nicht vorgelegen hätten, sei die Rücknahme des Bescheides vom 21. August 2014 an § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu messen. Dessen Voraussetzungen seien hier erfüllt. Dabei sei unerheblich, dass dem Kläger der genaue Wert des Nachlasses
und des auf ihn entfallenden Erbteils bei Erteilung des Bewilligungsbescheides wohl noch nicht bekannt gewesen seien. Der
Kläger habe nämlich in dem Erörterungstermin vom 7. Juni 2016 ausdrücklich erklärt, er habe von dem Tode seines Vaters bereits
am 8. August 2014 erfahren und einige Tage später auch davon Kenntnis erhalten, dass er geerbt habe. In Anlehnung an §
60 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 Sozialgesetzbuch I (
SGB I) sei er somit gehalten gewesen, die Beklagte hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Umstand, dass der genaue Wert
des Nachlasses für den Kläger noch nicht erkennbar gewesen sei, habe ihn hiervon nicht entbunden. Im Übrigen sei davon auszugehen,
dass dem Kläger schon von Anfang an bekannt gewesen sei, dass er immer wieder Geldgeschenke seiner Mutter erhalten würde.
Denn die erfolgten Zahlungen deuteten auf eine Regelmäßigkeit hin, so dass nicht von vereinzelten, nicht absehbaren Zuwendungen
gesprochen werden könne. Es habe insoweit eine "ständige Übung" vorgelegen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Klägers erheblich geprägt habe. Das entsprechende Unterlassen des Klägers sei zumindest grob fahrlässig. Denn bei Anspannung
der gebotenen Sorgfalt hätte sich dem Kläger ohne Weiteres aufdrängen müssen und können, dass er die Beklagte über die Erbschaft
und die Geldgeschenke seiner Mutter hätte informieren müssen. Dass dem Kläger dies bewusst gewesen sei, deute auch seine Einlassung
vom 7. Juni 2016 an, ihm sei klar, dass "Unwissenheit nicht vor Strafe schütze". Wenn dem Kläger dies seinerzeit tatsächlich
unklar gewesen sein sollte, wäre es ihm unschwer möglich und zumutbar gewesen, den Sachverhalt gegenüber dem beklagten Sozialamt
offen zu legen und sich über die sozialhilferechtlichen Konsequenzen beraten zu lassen. In Anbetracht der erheblichen Geldzahlungen
durch seine Mutter könne es jedoch nur als grob fahrlässig qualifiziert werden, dass der Kläger vor den sich zwangsläufig
aufdrängenden Konsequenzen einfach "die Augen verschlossen" habe. Dies gelte auch in Bezug auf die Erbschaft, denn auch einem
sozialhilferechtlich nicht bewanderten bzw. einem unerfahrenen Antragsteller müsse sich aufdrängen, dass der Anfall einer
Erbschaft auf das "Ob" und die Höhe des Hilfeanspruchs auch dann Auswirkungen haben könne, wenn der genaue Wert noch nicht
bekannt sei und die Auseinandersetzung einer Miterbengemeinschaft noch einige Zeit beanspruchen werde. Vor diesem Hintergrund
setze sich das Rücknahmeinteresse durch. Denn es sei gerade bei steuerfinanzierten Mitteln der öffentlichen Fürsorge nicht
gerechtfertigt, zu Unrecht gezahlte Sozialhilfemittel bei demjenigen zu belassen, der den Hilfebezug durch falsche bzw. unvollständige
Angaben bewirkt bzw. sonst grob fahrlässig verschuldet habe. Nichts anderes ergäbe sich im Übrigen, wenn man hinsichtlich
der laufenden Geldzahlungen durch die Mutter nicht von einer anfänglichen, sondern von einer nachträglichen Rechtswidrigkeit
des Bewilligungsbescheides ausgehen würde. Denn in diesem Fall würde sich aus § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB ebenfalls ein intendiertes
Aufhebungsinteresse ergeben. Die Erstattungspflicht folge aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wobei Satz 2 der zitierten Vorschrift ausdrücklich klarstelle, dass Sach- und Dienstleistungen in Geld zu erstatten seien.
Dies habe zur Konsequenz, dass die Leistungen, die der Kläger im Rahmen des betreuten Wohnens zu Lasten des Beklagten rechtswidrig
in Anspruch genommen habe, der Erstattung unterlägen. Der Wert dieses Erstattungsbetrags bemesse sich danach, welche finanziellen
Aufwendungen die Beklagte aufgrund der bestehenden Versorgungs- bzw. Vergütungsverträge gegenüber dem Einrichtungsträger haben
tragen müssen. Vor diesem Hintergrund sei für den Monat August 2014 zu Recht die volle Pauschale für den Kalendermonat berücksichtigt
worden, so dass es keine Rolle spiele, dass das betreute Wohnen erst am 15. August 2014 begonnen habe. Denn die Erstattungsregelung
aus § 50 Abs. 1 SGB X entspreche bei funktionaler Betrachtung den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über eine ungerechtfertigte Bereicherung
(§§
812 ff.
BGB) und solle sicherstellen, dass dem Sozialleistungsträger durch die rechtswidrige Leistungserbringung kein Schaden verbleibe.
Im Hinblick auf die Ablehnung des neuen Leistungsantrags vom 13. Oktober 2014 könne die Klage ebenfalls keinen Erfolg haben,
denn die vorstehenden Ausführungen zeigten, dass die Hilfebedürftigkeit als zentrale Anspruchsvoraussetzung nicht gegeben
sei.
Gegen den ihm am 18. Oktober 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18. November 2016 beim SG Berufung eingelegt. Er habe zum Zeitpunkt des Antrags über Vermögen von weniger als 2.600,00 Euro verfügt. Vom Tod seines
Vaters habe er am 8. August 2014, seinem Geburtstag, erfahren. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm nicht bekannt gewesen, wie hoch
das Erbe sei. Er habe zu keinem Zeitpunkt wissen können, ob und wann sein Vermögen überschritten worden sei. Gleichzeitig
beanspruche das Jobcenter einen Teilbetrag des Erbes wegen des Zuflussprinzips für sich; er werde also genötigt, die Kosten
der Betreuung durch die Beigeladene zu tragen und außerdem mindestens die Hälfte des Erbes an das Jobcenter zurückzuführen.
Er hätte das Erbe auch nicht zurückhalten können, da er Mietrückstände habe begleichen müssen; ansonsten hätte ihm der Vermieter
fristlos gekündigt. Er mache im vorliegenden Verfahren die ihm von der Beigeladenen und seitens der Beklagten in Rechnung
gestellten Forderungen in Höhe von insgesamt 3.402,30 Euro für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis 31. Januar 2015 (sechs
Monate à 567,05 Euro) geltend.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 17. Oktober 2016 aufzuheben, den Rücknahme- und Erstattungsbescheid des
Beklagten vom 23. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2015 aufzuheben sowie den Beklagten
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2015
zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 15. November 2014 bis zum 31. Januar 2015 weitere Leistungen der Eingliederungshilfe
in Höhe von insgesamt 1.436,53 Euro als Zuschuss zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf ihre Widerspruchsbescheide und das erstinstanzliche Vorbringen. Erbansprüche seien mit dem Zeitpunkt
des Entstehens als Vermögen des Erben zu berücksichtigen. Es sei unerheblich, wann dem Kläger tatsächlich bekannt geworden
sei, wie hoch der Erbanteil sein werde und wann die Auszahlung erfolge. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, sie unverzüglich
über den Erbfall in Kenntnis zu setzen, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt noch nicht habe wissen können, ob und wann er aufgrund
der Erbschaft den Vermögensfreibetrag überschreiten werde.
Mit Beschluss vom 27. Februar 2019 hat der Senat die H. Werkgemeinschaft e.V. gem. §
75 Abs.
2 Var. 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen
Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Die gemäß §
143 SGG statthafte und gemäß §
151 Abs.
1 und Abs.
2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Die Berufung bedurfte insbesondere nicht
der Zulassung, da der Kläger um Geldleistungen in Höhe von insgesamt 3.402,30 Euro streitet, so dass der Wert von 750,00 Euro
(§
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG) überschritten ist.
2. Die Berufung ist auch teilweise im tenorierten Umfang begründet.
Der Kläger hat zwar für die Zeit vom 15. August 2014 bis 31. Januar 2015 wegen vorhandenen Vermögens keinen Anspruch auf zuschussweise
Eingliederungshilfeleistungen gegen die Beklagten (dazu unter a), so dass der (den Zeitraum vom 15. November 2014 bis 31.
Januar 2015 betreffende) Ablehnungsbescheid vom 23. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2015
rechtmäßig ist. Der (den Zeitraum vom 15. August bis 14. November 2014 betreffende) Aufhebungsbescheid vom 23. Januar 2015
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2015 ist jedoch rechtswidrig, soweit die Leistungsbewilligung auch
wegen der Anrechnung der Erbschaft des Klägers aufgehoben und die Erstattung insoweit festgesetzt worden ist. Denn insoweit
sind die zusätzlich für die Aufhebung der Leistungsbewilligung notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt (dazu unter b).
a) Der Kläger hat für die Zeit vom 15. August 2014 bis 31. Januar 2015 keinen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen
gegen die Beklagte, da er über zu berücksichtigendes Vermögen verfügt hat. Der Sache nach zielt das Begehren des Klägers auf
einen Schuldbeitritt der Beklagten zu seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Einrichtungsträger (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - juris Rdnr. 22 ff.; BSG, Urteil vom 20. April 2016 - B 8 SO 20/14 R - juris Rdnr. 13) bzw. den Fortbestand des durch den Bescheid vom 21. August
2014 der Sache nach erklärten Schuldbeitritts. Der Einrichtungsträger war daher nach §
75 Abs.
2 Var. 1
SGG notwendig beizuladen (BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - juris Rdnr. 13 ff.; BSG, Urteil vom 20. April 2016 - B 8 SO 20/14 R - juris Rdnr. 14); nachdem das SG dies unterlassen hatte, hat der Senat dies mit Beschluss vom 27. Februar 2019 nachgeholt, was zulässig ist (vgl. zur Beiladung
im Revisionsverfahren BSG, Urteil vom 20. April 2016 - B 8 SO 20/14 R - juris Rdnr. 17).
Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von §
2 Abs.
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (
SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung
bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach
Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII wird geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie
minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen
und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist (§ 19 Abs. 3 SGB XII). Gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Ausnahmen hiervon regelt § 90 Abs. 2 und 3 SGB XII.
aa) Einkommen in diesem Sinne ist alles, was jemand in dem Bedarfszeitraum wertmäßig dazu erhält, während Vermögen das ist,
was er vor dem Bedarfszeitraum bereits hat (BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 35/07 R - juris Rdnr. 14). Mittel, die der Hilfesuchende also erst in der Bedarfszeit erhält,
sind regelmäßig als Zufluss in der Bedarfszeit Einkommen. Mittel, die der Hilfesuchende früher als Einkommen erhalten hat,
sind, soweit sie in der aktuellen Bedarfszeit noch vorhanden sind, Vermögen (BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 35/07 R - juris Rdnr. 14; zum SGB II u.a. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 45/09 R - juris Rdnr. 19 m.w.N). Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als
maßgeblich bestimmt (sog. modifizierte Zuflusstheorie; ständige Rechtsprechung, BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 35/07 R - juris Rdnr. 14; zum SGB II BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 45/09 R - juris Rdnr. 19; zuletzt etwa BSG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - B 14 AS 35/16 R - juris Rdnr. 22, 27 m.w.N.; BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 - B 14 AS 15/18 R - juris Rdnr. 14). Ein solcher rechtlich maßgeblicher anderer Zufluss ergibt sich bei einem Erbfall aus §
1922 Abs.
1 BGB, nach dem mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht (Gesamtrechtsnachfolge). Bereits
ab diesem Zeitpunkt kann ein Erbe aufgrund seiner durch den Erbfall erlangten rechtlichen Position über seinen Anteil am Nachlass
verfügen (BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 45/09 R - juris Rdnr. 21; BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 - B 14 AS 15/18 R - juris Rdnr. 15). Diese Besonderheiten der Gesamtrechtsnachfolge im
BGB sind auch für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen entscheidend (zum SGB II BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 10/14 R - juris Rdnr. 29; BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 - B 14 AS 15/18 R - juris Rdnr. 15). Ob der Erbe schon zum Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich - zumindest bedarfsmindernde - Vorteile aus
seiner Erbenstellung ziehen kann, ist dabei zunächst ohne Belang. Es ist nicht erforderlich, dass der Einnahme bereits ein
"Marktwert" zukommt (so zu § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II BSG, Urteil vom 25. Januar 2012 - B 14 AS 101/11 R - juris Rdnr. 20; BSG, Urteil vom 17. Februar 2015 - B 14 KG 1/14 R - juris Rdnr. 17; BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 - B 14 AS 15/18 R - juris Rdnr. 15).
Für das SGB II hat das BSG formuliert, dass entscheidend für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen daher sei, ob der Erbfall jedenfalls vor der
(ersten) Antragstellung eingetreten ist (BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 45/09 R - juris Rdnr. 21; BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 10/14 R - juris Rdnr. 29 m.w.N.; BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 - B 14 AS 15/18 R - juris Rdnr. 14 f.). Liege der Erbfall vor der ersten Antragstellung, handelte es sich um Vermögen (BSG, Urteil vom 25. Januar 2012 - B 14 AS 101/11 R - juris Rdnr. 20; BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 - B 14 AS 15/18 R - juris Rdnr. 15).
Die entscheidende Zäsur bildet allerdings nicht der Tag der Antragstellung, sondern der Beginn des Zeitraums, für den Leistungen
beantragt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2015 - L 2 SO 5064/14 - juris Rdnr. 42; Coseriu in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 19 Rdnr. 41). Diese Differenzierung spielte in den Entscheidungen des BSG zum SGB II keine Rolle, weil dort jeweils Leistungen ab dem Tag der Antragstellung begehrt wurden. Der Sache nach wollte das BSG aber für die Zäsur auf den Beginn der begehrten Leistungsbewilligung abstellen. Es hat in seiner grundlegenden Entscheidung
zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im SGB II an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) angeknüpft, das auf die monatsweise zu bestimmende "Bedarfszeit", also die Zeit, in der der Bedarf bestand, abgestellt hat
(BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14/11b AS 17/07 R - juris Rdnr. 22 f. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 - 5 C 68/03 - juris Rdnr. 11 f.). Da die Sozialhilfegewährung nach dem BSHG keinen Antrag voraussetzte, hat das BSG diese Rechtsprechung des BVerwG allerdings (nur) insoweit modifiziert als es für das SGB II auf die dort gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II notwendige Antragstellung abgestellt hat. Für das Sozialhilferecht hat das BSG am Beginn der "Bedarfszeit" als Zäsur festgehalten (BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 35/07 R - juris Rdnr. 14).
Die Leistungen der Eingliederungshilfe für das betreute Wohnen beantragte der Kläger dem Grunde nach bereits am 10. Februar
2014 für den Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung. Den Zeitpunkt der Aufnahme (15. August 2014) teilte die Beigeladene
am 20. August 2014 per E-Mail der Beklagten mit. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob Vermögen vorlag oder Einkommen erzielt
wurde, ist also der 15. August 2014. Zu diesem Zeitpunkt war der Erbfall bereits eingetreten, weil der Vater des Klägers zwischen
dem 29. Juni und 8. August 2014 verstorben ist. Der dem Kläger zustehende Erbteil von mindestens 3.880,09 Euro gehörte ab
diesem Tag zum Vermögen des Klägers.
bb) Dieses Vermögen ist auch zu berücksichtigen; ein Tatbestand des § 90 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 SGB XII greift nicht. Das Vermögen in Höhe von 3.880,09 Euro übersteigt auch den Vermögensfreibetrag des Klägers gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Höhe von 2.600,00 Euro sowie seinen - zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitigen - monatlichen Eingliederungshilfebedarf
in Höhe von 567,05 Euro erheblich. Die Voraussetzungen des § 90 Abs. 3 SGB XII liegen nicht vor.
Dass die Erbschaft kein bereites Mittel war, steht der Berücksichtigung als Vermögen nicht entgegen. Diese Konstellation ist
vielmehr durch § 91 Satz 1 SGB XII geregelt: Soweit - wie hier - nach § 90 SGB XII für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwendung
des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen haben, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als
Darlehen geleistet werden. Ob dem Kläger daher ein Darlehen hätte gewährt werden müssen, ist hier nicht streitgegenständlich,
nachdem die Beklagte ursprünglich einen Zuschuss gewährt hatte und nun die Aufhebung dieser Bewilligung und die Rückforderung
der gezahlten Beträge streitig ist. Auch für die Zeit vom 15. November 2014 bis 31. Januar 2015 ist ausschließlich die Gewährung
eines Zuschusses streitig.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des BSG, wonach Vermögen nur dann als verwertbar gilt, wenn es prognostisch binnen eines Jahres verwertbar ist (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rdnr. 14 f.; BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 15/15 R - juris Rdnr. 22). Dies gilt schon deshalb, weil im vorliegenden Fall zu keiner
Zeit Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Erbauseinandersetzung und die Auskehrung des Erbes nicht binnen eines Jahres
möglich gewesen wären. Diese Prognose ist durch die tatsächliche Entwicklung im Übrigen bestätigt worden: Der Erbfall ist
spätestens am 8. August 2014 eingetreten; die Erbauseinandersetzung war bereits im November 2014 abgeschlossen.
Etwaige Schulden oder sonstige Verbindlichkeiten des Klägers sind unbeachtlich. Bei der Bedürftigkeitsprüfung im SGB XII erfolgt keine Saldierung aller Aktiva und Passiva (Urteil des Senats vom 4. August 2016 - L 7 SO 1394/16 - juris Rdnr. 32;
Mecke in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 Rdnr. 14; zum SGB II BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 4 AS 28/09 R - juris Rdnr. 22; BSG, Beschluss vom 2. November 2011 - B 4 AS 154/11 B - juris Rdnr. 7).
cc) Solange vorhandenes und nach Abzug der Freibeträge zu berücksichtigendes Vermögen vorliegt und den monatlichen Bedarf
übertrifft, besteht keine Hilfebedürftigkeit. Daher darf die Beklagte dem Kläger dessen Vermögen Monat für Monat erneut entgegenhalten
(vgl. Urteil des Senats vom 14. April 2011 - L 7 SO 2497/10 - juris Rdnr. 31 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 28. März 2017
- L 7 SO 85/14 - juris Rdnr. 53), unabhängig davon, ob der Wert des Vermögens zur Deckung des Bedarfs für den gesamten Bedarfszeitraum
ausgereicht hätte (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rdnr. 27; so bereits zu §§ 11, 88 BSHG BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7/96 - juris Rdnr. 33; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof [VGH], Beschluss vom 1. Dezember 2004 - juris Rdnr. 15). Nach § 90 Abs. 1 SGB XII zu berücksichtigendes Vermögen steht also, soweit und solange es (noch) nicht eingesetzt oder verwertet wurde, einem Bezug
von Leistungen nach dem SGB XII auch dann entgegen, wenn es nicht den Bedarf für den gesamten Bedarfszeitraum gedeckt hätte (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22. April 1999 - 12 B 97.2067 - juris Rdnr. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Dezember 2004 - 12 CE 04.2090 - juris Rdnr. 14). Eine fiktive Vermögensberechnung ist nicht zulässig (vgl.
BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7/96 - juris Rdnr. 35; Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Dezember 2004 - 12 CE 04.2090 - juris Rdnr. 14; Oberverwaltungsgericht [OVG] Nordrhein-Westfalen, Urteil
vom 19. November 1993 - 8 A 278/92 - juris Rdnr. 61 ff.; vgl. auch BSG, Beschluss vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 14/08 B - juris Rdnr. 5). Dies folgt zwingend daraus, dass - siehe oben - Anspruchsvoraussetzung tatsächliche Hilfebedürftigkeit
ist. Diese Hilfebedürftigkeit kann aber nicht fingiert werden (Beschluss des Senats vom 28. März 2017 - L 7 SO 85/14 - juris
Rdnr. 53).
b) Vor diesem Hintergrund hatte der Kläger zwar auch für die Zeit vom 15. August 2014 bis 14. November 2014 keinen Anspruch
auf Eingliederungshilfeleistungen gegen den Beklagten. Die zusätzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides
und die Rückforderung der erbrachten Leistungen liegen jedoch nicht hinsichtlich einer Berücksichtigung der Erbschaft des
Klägers vor.
aa) Zwar ist nicht ersichtlich, dass die nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung des Klägers vor dem Erlass des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 21. August 2014 erfolgt wäre.
Diese Anhörung ist aber im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X).
bb) Die Voraussetzungen des § 45 SGB X für die Rücknahme des Bescheides vom 21. August 2014 liegen nur vor, soweit das Vermögen des Klägers in Form des Guthabens
auf seinem Konto bei der ....Bank und auf dem Konto seiner Mutter nicht berücksichtigt worden ist. Denn eine Rücknahme ist
nur zulässig, "soweit" der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids kannte (BSG, Urteil vom 27. Juli 2000 - B 7 AL 88/99 R - juris Rdnr. 21).
Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt),
darf, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, gemäß § 45 Abs. 1 SGB X nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit
zurückgenommen werden. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand
des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig
ist. Das Vertrauen ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen
hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte
nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht berufen, soweit (1.) er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, (2.) der
Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig
oder unvollständig gemacht hat, oder (3.) er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit
nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt
hat.
(1) Der Bescheid vom 21. August 2014 war von Anfang an rechtswidrig, da dem Kläger aus den oben dargestellten Gründen keine
Eingliederungshilfeleistungen als Zuschuss hätten gewährt werden dürfen.
(2) Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Verwaltungsaktes war insoweit nicht schutzwürdig, als der Verwaltungsakt
auf Angaben beruht, die der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig
gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Sofern eine Leistung auf Antrag gewährt wird, ist auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Es genügt allerdings
auch, dass zwischen Antragstellung und Erlass des Bescheids eine Änderung eintritt und der Leistungsempfänger entgegen einer
entsprechenden Pflicht diese Änderung nicht mitteilt (BSG, Urteil vom 1. Juni 2006 - B 7a AL 76/05 R - SozR 4-4300 § 122 Nr. 4). Zumindest grob fahrlässig unrichtige Angaben hat der
Kläger bezüglich seines auf einem Konto seiner Mutter befindlichen Vermögens gemacht, indem er dieses bei der Antragstellung
verschwiegen und auch in der Folgezeit bis zum Erlass des Bewilligungsbescheides nicht angegeben hatte. Insoweit lag auch
Bösgläubigkeit des Klägers vor, die sich gerade auf den zurückgenommenen Teil bezog. Bei der Antragstellung hatte er nur seine
Konten bei der ....Bankkonto X und Nr. X angegeben, nicht jedoch sein Vermögen auf dem Sparkonto seiner Mutter. Dieses stammte
nach seinen Angaben im Schreiben vom 12. Dezember 2014 aus Honorarzahlungen für die Teilnahme an medizinischen Studien als
Testproband während seines Studiums bis September 2012 und war nach seinen Angaben auf das Konto der Mutter eingezahlt worden,
weil die Rendite auf deren Sparkonto höher war als auf dem des Klägers. Vermögensinhaber blieb gleichwohl der Kläger. Danach
verfügte er am 15. August 2014 über Vermögen in Höhe von 2.944,88 Euro (894,88 Euro und 2.050,00 Euro), wodurch der Vermögensfreibetrag
von 2.600,00 Euro um 344,88 überschritten wurde. Am 1. September 2014 betrug das Guthaben des Klägers auf seinem Konto bei
der ....Bank 702,93 Euro, auf dem Konto der Mutter 2.050,00 Euro, so dass der Vermögensfreibetrag um 52,93 Euro überschritten
wurde. Die Rücknahme und Erstattung in dieser Höhe ist rechtmäßig. Ab Oktober 2014 lag das Guthaben auf den genannten Konten
unter dem Freibetrag von 2.600,00 Euro.
(3) Die Beklagte hat auch das ihm gemäß § 45 Abs. 1 SGB X zustehende Ermessen (BSG, Urteil vom 13. August 2014 - B 6 KA 38/13 R - juris Rdnr. 25; BSG, Urteil vom 7. August 2014 - B 13 R 39/13 R - juris Rdnr. 25; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 R 14/11 R - juris Rdnr. 19) ausgeübt, ohne dass Ermessensfehler ersichtlich sind.
(4) Auch die weiteren Voraussetzungen für die Aufhebung des Verwaltungsaktes sind erfüllt. Insbesondere hat die gemäß § 45 Abs. 5 SGB X i.V.m. § 44 Abs. 3 SGB X zuständige Behörde gehandelt. Die statt der Zweijahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X eigentlich maßgebliche Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X kommt nicht zur Anwendung, weil die Geldleistung bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Aufhebung des Bescheides
gezahlt wurde (§ 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X); im Übrigen wären aber sowohl die Zwei- als auch die Zehnjahresfrist gewahrt, denn der aufgehobene Verwaltungsakt datiert
auf den 21. August 2014, während die Aufhebung bereits am 23. Januar 2015 erfolgte. Auch die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist damit gewahrt.
cc) Der Bescheid vom 23. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2015 ist jedoch rechtswidrig,
soweit die Rücknahme und Erstattung auch auf das mit der Erbschaft erlangte Vermögen gestützt worden ist. Denn insoweit steht
das Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Verwaltungsakts einer Rücknahme entgegen. Der Kläger hat bezüglich seiner Erbschaft
weder vorsätzlich oder fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht noch kannte er
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts oder war ihm diese aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht bekannt, so dass die Berufung
auf Vertrauen nicht nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 SGB X ausgeschlossen ist.
Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Legaldefinition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 HS 2 SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Danach reicht es nicht aus,
dass der Betroffene Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit seiner Angaben bzw. an der Rechtmäßigkeit des Bescheides
hat, sondern die Zweifel müssen so ausgestaltet sein, dass es für jeden erkennbar ist, dass hier wenigstens eine Nachfrage
notwendig wäre (vgl. Padé in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, Stand 5. August 2019, § 45 Rdnr. 90). Dies ist dann der Fall, wenn bereits einfache, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und daher
nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem auffallen und einleuchten muss (BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 - SozR 3-1300 § 45 SGB X Nr. 45 S. 152 ff.; BSGE 62, 32, 35; BSGE 42, 184, 187). Bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit ist nicht von einem objektiven, sondern von einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab
auszugehen (BSG, Urteil vom 9. Februar 2006 - B 7a AL 58/05 R; Urteil vom 24. April 1997 - 11 RAr 89/96 - beide in juris). Das Maß der Fahrlässigkeit ist insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen
des Beteiligten gemäß dem subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (BSGE
35, 108, 112; 44, 264, 273). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit ist die
Bekanntgabe des Bescheids. Eine später eingetretene Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts oder der Unvollständigkeit
und Unrichtigkeit der gemachten Angaben reicht nicht aus und kann die Anwendung von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X nicht begründen (BSG, Urteil vom 4. Februar 1998 - B 9 V 24/96 R - SozR 3-1300 § 45 Nr. 99 - juris; Padé, a.a.O., Rdnr. 96; Merten in Hauck/Noftz, SGB X, Stand 04/18, § 45 Rdnr. 77). Eine nach diesem Zeitpunkt eintretende Bösgläubigkeit kann allenfalls im Rahmen des Ermessens Berücksichtigung
finden (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 7/7a AL 30/07 R - juris Rdnr. 17).
Vorliegend ist zum einen zu berücksichtigen, dass ein Hinweis auf die Erforderlichkeit der Mitteilung eines Erbfalls weder
im Antragsformular noch in dem Schreiben der Beklagten vom 11. Februar 2014, mit dem sie die für die Bewilligungsentscheidung
erforderlichen Unterlagen angefordert hat, enthalten ist. Angefordert wurden nur die Kontoauszüge aller vorhandenen Konten
sowie Nachweise über vorhandenes Vermögen wie z.B. Sparbuch, Lebens-/Rentenversicherung oder Wertpapiere. Weiter zu berücksichtigen
ist, dass der Kläger vor seiner Aufnahme in das betreute Wohnen zunächst nur Kenntnis vom Tod seines Vaters hatte, ohne zugleich
zu wissen, ob er Erbe geworden ist. Hierüber erlangte er erst sichere Kenntnis mit der Ausstellung des Erbscheins. Der Kläger
ging weiter davon aus, dass das Erbe erst mit der Auszahlung in sein Vermögen übergehen werde. Die Regelung des §
1922 Abs.
1 BGB, wonach mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht, war dem Kläger nicht bekannt.
Maßgeblich ist der individuelle Verständnishorizont des Klägers, wobei auch eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit
zu berücksichtigen ist (Schütze in v. Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 45 Rdnr. 58 m.w.N.). Hierbei ist insbesondere auch die psychische Erkrankung des Klägers und deren Einfluss auf dessen Einsichtsfähigkeit
zu berücksichtigen. Der Kläger, bei dem u.a. eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, paranoiden,
ängstlich-vermeidenden und narzisstischen Anteilen, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie rezidivierende depressive
Störungen diagnostiziert worden waren, befand sich vor Beginn der Maßnahme in einer dreimonatigen stationären Behandlung in
einem psychiatrischen Krankenhaus in einer Borderline-Behandlungsstation. Auch konnte sich der Senat aufgrund des persönlichen
Eindrucks des Klägers in der mündlichen Verhandlung (vgl. hierzu Schütze, a.a.O., Rdnr. 61, Merten, a.a.O., Rdnr. 74) nicht
davon überzeugen, dass beim Kläger zumindest grobe Fahrlässigkeit vorgelegen hatte.
Eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme und dem Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Verwaltungsakts
überwiegt der Vertrauensschutz des Klägers. Bei der Prüfung, ob Vertrauensschutz gegeben ist, besteht kein Beurteilungsspielraum,
sie unterliegt der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (Merten, a.a.O., Rdnr. 87, Steinwedel in KassKomm, Stand Mai
2018, § 45 Rdnr. 46, Schütze, a.a.O., Rdnr. 36). Hierbei war maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Kläger die erbrachten
Leistungen verwendet hat zur Finanzierung des ambulant betreuten Wohnens und sich diese nicht mehr in seinem Vermögen befinden.
dd) Die Erstattungsforderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach sind, soweit - wie hier - ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs.
1 Satz 1, Abs.
4 SGG und berücksichtigt das teilweise Obsiegen des Klägers sowie den Umstand, dass der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. §
160 Abs.
2 SGG) nicht vorliegen.