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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2017 - 9 R 3651/16
Rentenversicherung Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten Verfassungskonformität des Anrechnungsausschlusses für Beamte Keine Ungleichbehandlung
1. Die nach den beamtenrechtlichen Vorschriften entstandene Lücke in den Versorgungsanwartschaften ist in dem System der beamtenrechtlichen Versorgung aufgrund der systembezogen differenzierten Anrechnung der Zeiten der Kindererziehung hinzunehmen; ausgehend von der gesetzgeberischen Vermutung des § 56 Abs. 4 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB VI gilt eine beamtenrechtliche Versorgung dennoch als annähernd gleichwertig.
2. Der Senat hat auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI; der darin geregelte Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ist im Hinblick auf die damit verbundene Ungleichbehandlung von Personengruppen (Art. 3 Abs. 1 GG) zu prüfen, wobei bei einer Differenzierung zum Nachteil der Familie der besondere Schutz zu beachten ist, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schuldet.
3. Nach Auffassung des Senats liegt aber bereits kein Ungleichbehandlung vor, da verbeamtete Elternteile und von der Versicherungspflicht befreite Elternteile bereits aufgrund der Sonderstellung von Beamten nicht vergleichbar sind.
4. Darüber hinaus wäre eine Ungleichbehandlung auch sachlich gerechtfertigt, da ein prinzipiell gleichwertiger Schutz für den Erziehenden durch die beamtenrechtliche Versorgung und die dortige Berücksichtigung der Erziehungsleistung gewährleistet ist.
Normenkette:
SGB VI §§ 56 f.
,
SGB VI § 56 Abs. 4 Nr. 3
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
GG Art. 6 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Reutlingen 26.08.2016 S 8 R 655/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. August 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Die Revision wird zugelassen.

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