Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2013 - 8 U 541/13
Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Widerspruchsrecht des Versicherten vor Erteilung eines Gutachtensauftrags des Unfallversicherungsträgers bei der Gutachtenerstattung durch in die Verwaltungsstruktur eingegliederte Ärzte
1. Die Anwendung des § 200 Abs. 2 SGB VII setzt voraus, dass Daten an einen Dritten übermittelt werden. Wird ein Gutachten von einem Arzt erstattet, der in die Verwaltungsstruktur des Unfallversicherungsträgers eingegliedert ist, ist der Tatbestand des § 200 Abs. 2 SGB VII nicht erfüllt, da es nicht zu einer Datenübermittlung kommt (Anschluss an BSG Urt. v. 11.04.2013 - B 2 U 34/11 R - , [...] RdNr. 26 und Urt. v. 5.02.2008 - B 2 U 8/07 R, [...] RdNr. 9).
2. Neben den beim Unfallversicherungsträger angestellten/verbeamteten Ärzten sind auch solche Ärzte in die Verwaltungsstruktur des Unfallversicherungsträgers eingegliedert, mit denen dieser eine besondere (Rechts-)Beziehung eingegangen ist.
3. Eine solche besondere (Rechts-)Beziehung besonderer Art i.S. eines Dienstvertrages höherer Art liegt vor, wenn ein nicht beim Unfallversicherungsträger angestellter/verbeamteter Arzt mittels eines Rahmenvertrages zur Erbringung ärztlicher Beratungsleistungen verpflichtet, mithin zum Beratungsarzt bestellt ist, und der Arzt aufgrund einer Verpflichtung nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 02.03.1974 nicht nur der ärztlichen Schweigepflicht, sondern denselben Amts- und Verschwiegenheitspflichten unterworfen ist, die auch für die Angestellten/Beamten des Unfallversicherungsträgers gelten.
Fundstellen: NZS 2014, 33, NZS 2014, 75
Normenkette:
SGB X § 67 Abs. 10 S. 2
,
SGB X § 67 Abs. 6
,
SGB X § 76 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB X § 78
,
SGB VII § 200 Abs. 2
,
Verpflichtungsgesetz § 1
Vorinstanzen: SG Heilbronn 07.01.2013 S 6 U 2705/12
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 07.01.2013 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: