Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlendem Hauptsacheverfahren
Gründe:
I. Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, ob die Antragsgegnerin (Ag) Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 30.11.2009
zu erbringen hat.
Die Antragstellerin (ASt) bezog Alg II bis 28.02.2009. Ab 01.03.2009 versagte die Ag die Leistungen mangels Mitwirkung der
ASt und hob vorangegangene Bewilligungen zum Teil wegen vorhandenem Vermögen bzw. Einkommen auf.
Am 30.11.2009 beantragte die ASt erneute Alg II. Mangels Nachweises der Hilfebedürftigkeit lehnte die Ag diesen Antrag mit
Bescheid vom 04.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2010 ab. Klage hat die ASt hiergegen nicht erhoben.
Am 22.06.2010 beantragte sie erneut Alg II; hierüber entschied die Ag bisher nicht.
Am 31.03.2010 hat die ASt beim Sozialgericht Nürnberg (SG) einstweiligen Rechtsschutz dahingehend begehrt, die Ag zu verpflichten, Leistungen zu gewähren. Den Antrag vom 30.10.2009
habe die Ag mit Bescheid vom 04.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2010 - zugestellt am 20.03.2010
- abgelehnt. Hilfebedürftigkeit liege aber vor. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 18.05.2010 abgelehnt. Eine besondere Eilbedürftigkeit liege nicht vor. Auch ein Anordnungsanspruch
lasse sich nicht nachweisen.
Dagegen hat die ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug
genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-) ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, denn der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz war mit Eintritt der Bestandskraft
des Bescheides vom 04.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2010 am 20.04.2010 unzulässig geworden.
Nachdem die ASt keine Klage gegen diese Bescheide erhoben hat, ist kein Hauptsacheverfahren rechtshängig, für das einstweiliger
Rechtsschutz gewährt werden könnte. Es fehlt an einem - laufenden - Verfahren, für das eine einstweilige Regelung zu treffen
ist. Dabei richtete sich der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz allein gegen die Leistungsablehnung mit Bescheid vom 04.02.2010
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2010, er bezog sich nicht auf den erst am 22.06.2010 erneut an die Ag
gestellten Antrag auf Leistungen.
Nach alledem war der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bereits im Zeitpunkt der Entscheidung durch das SG unzulässig. Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).