Anspruch auf Prozesskostenhilfe; Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht bei nicht zulässigem einstweiligen Rechtsschutzverfahren
Gründe:
I. Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, ob die Antragsgegnerin (Ag) Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 03.11.2009
zu erbringen hat.
Die Antragstellerin (ASt) bezog Alg II bis 28.02.2009. Ab 01.03.2009 versagte die Ag die Leistungen mangels Mitwirkung der
ASt und hob vorangegangene Bewilligungen zum Teil vorhandenem Vermögen bzw. Einkommen auf.
Am 30.11.2009 beantragte die ASt erneute Alg II. Mangels Nachweis der Hilfebedürftigkeit lehnte die Ag diesen Antrag mit Bescheid
vom 04.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2010 ab. Klage hat die ASt hiergegen nicht erhoben. Am
22.06.2010 beantragte sie erneut Alg II; hierüber entschied die Ag bisher nicht.
Am 31.03.2010 hat die ASt beim Sozialgericht Nürnberg (SG) einstweiligen Rechtsschutz dahingehend begehrt, die Ag zu verpflichten, Leistungen zu gewähren. Den Antrag vom 30.10.2009
habe die Ag mit Bescheid vom 04.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2010 - zugestellt am 20.03.2010
- abgelehnt. Hilfebedürftigkeit liege aber vor. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 18.05.2010 abgelehnt. Eine besondere Eilbedürftigkeit liege nicht vor. Auch ein Anordnungsanspruch
lasse sich nicht nachweisen. Den von der ASt gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige
Rechtsschutzverfahren hat das SG ebenfalls mit Beschluss vom 18.05.2010 mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Dagegen hat die ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug
genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-). Das SG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht wegen der fehlenden persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen abgelehnt.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht,
nachdem spätestens am 20.04.2010 das Begehren nach einstweiligem Rechtsschutz nicht mehr zulässig war (vgl. Beschluss des
Senats vom 18.10.2010 - L 11 AS 670/10 B ER). Eine Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor dem 20.04.2010 war dem SG nicht möglich, nachdem die Bögen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nur unvollständig ausgefüllt
waren und keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt worden sind.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).