Gründe:
I. Streitig ist die Übernahme der nachzuzahlenden Nebenkosten aus einer Jahresabrechnung für entstandene Neben- sowie Heizungs-
und Warmwasserkosten 2009 vom 26.07.2010 in Höhe von zuletzt 295,94 EUR.
Mit der gegen den nur teilweise bewilligenden Bescheid vom 06.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2011
erhobenen Klage begehrt der Kläger die Übernahme der nachzuzahlenden Nebenkosten aus der Nebenkostenabrechnung für 2009. Zudem
hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Der Beschluss sei
unanfechtbar, da allenfalls 362,66 EUR streitig seien.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Beschwerde sei unter Berücksichtigung der
Entscheidung des BGH vom 18.05.2011 - XII ZB 265/10 - FamRZ 2011, 1288 zulässig und auch begründet.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -), sie ist jedoch nicht zulässig. Die Beschwerde ist gemäß §§
172 Abs
1,
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
127 Abs
2 Satz 2
Zivilprozessordnung (
ZPO) ausgeschlossen, denn in der Hauptsache überschreitet der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht den Betrag von 750,00 EUR
(§
144 Abs
1 SGG).
Die Beschwerde ist in diesem Zusammenhang nicht deshalb ausgeschlossen, weil das SG allein die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verneint hätte (§
172 Abs
3 Nr
2 SGG), sondern das SG hat ausdrücklich auf die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage abgestellt.
Dabei stellt §
172 Abs
3 SGG keine abschließende Regelung dar. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung des §
172 Abs
1 Halbsatz 2
SGG ("soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist"). Eine Bestimmung in diesem Sinne ist auch in §
73a Abs
1 Satz 1
SGG zu sehen, der u.a. auf §
127 Abs
2 Satz 2 Halbsatz 2
ZPO verweist, wonach die Beschwerde bei einem PKH-Verfahren ausgeschlossen ist, wenn aufgrund des Streitgegenstandes kein zulassungsfreies
Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache stattfinden kann (vgl. hierzu Beschluss des Senates vom 18.04.2011 - L 11 AS 221/11 B PKH - veröffentlicht in juris mwN). Diese Auslegung ist aus dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang sowie dem Sinn
und Zweck der Regelung herzuleiten, und auch die Neufassung des §
172 SGG durch das Gesetz zur Änderung des
SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444) sowie durch das 3. Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2011 (BGBl. I S.
1127) - spricht gegen eine andere Betrachtungsweise. Die Beschwerdefähigkeit einer PKH-Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren,
in dem ein Rechtsmittel der Zulassung bedarf, würde der Absicht des Gesetzgebers widersprechen, die Rechtspflege zu entlasten,
denn ohne diese Einschränkung käme es in einem Nebenverfahren zu einer intensiveren rechtlichen Prüfung, die im Hauptsacheverfahren
gerade ausgeschlossen werden soll (vgl. hierzu Beschluss des Senates aaO.). In diesem Zusammenhang stellt gerade die Regelung
des §
172 Abs
3 Nr
2 SGG einen Beleg für den gesetzgeberischen Willen dar, die Beschwerdemöglichkeit im sozialgerichtlichen PKH-Verfahren weiter einzuschränken
als in anderen Verfahrensarten (§
127 Abs
2 Satz 2
ZPO, § 11a Abs 3 Arbeitsgerichtsgesetz, §
166 Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO -), die unmittelbar oder durch den Verweis auf die
ZPO eine Beschwerdemöglichkeit vorsehen, soweit PKH aufgrund der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei
abgelehnt worden ist.
Unter dem Aspekt der einheitlichen Rechtsordnung ist kein systematisch nachvollziehbarer Ansatz zu erkennen, aus welchen Gründen
der Gesetzgeber die Beschwerdemöglichkeit im sozialgerichtlichen Verfahren (Beschwerde bei Ablehnung wegen hinreichender Erfolgsaussicht;
nicht jedoch wegen fehlender persönlicher und wirtschaftlicher Voraussetzungen) gegenläufig zu den übrigen Verfahrensordnungen
(Beschwerde bei Ablehnung wegen fehlender persönlicher und wirtschaftlicher Voraussetzungen; nicht jedoch wegen hinreichender
Erfolgsaussichten) hätte ausgestalten sollen, sodass §
172 Abs
3 Nr
2 SGG - bei Vergleich mit anderen Verfahrensordnungen - nicht als abschließende Regelung im Bezug auf die Beschwerdemöglichkeiten
im PKH-Verfahren anzusehen ist, sondern als zusätzliche, über §
127 Abs
2 Satz 2 Halbsatz 2
ZPO hinausgehende Beschränkung des sozialgerichtlichen Beschwerdeverfahrens.
Hierbei ist gemäß §
127 Abs
2 Satz 2 Halbsatz 2
ZPO ausdrücklich auf den Streitwert der Hauptsache abzustellen, nicht jedoch auf die Möglichkeit der Zulassung der Berufung im
Rahmen des Hauptsacheverfahrens. Diese Auslegung ergibt sich auch aus einem Vergleich mit der Einschränkung der Beschwerdemöglichkeit
durch §
172 Abs
3 Nr
1 SGG. Dort ist auch lediglich von einer zulässigen, nicht aber von einer eventuell zuzulassenden Berufung die Rede (vgl. hierzu
Beschluss des Senates aaO.).
Hinsichtlich der vom Kläger genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist darauf hinzuweisen, dass diese für das
sozialgerichtliche Verfahren keine Bedeutung iS einer Überholung der Rechtsprechung des Senates hat. Zudem wird in dieser
Entscheidung lediglich die Beschwerde bei Ablehnung der Beiordnung einer Bevollmächtigten wegen Mutwilligkeit zugelassen,
gerade nicht jedoch die Beschwerde nach Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein mangels hinreichender Erfolgsaussicht.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und unanfechtbar (§
177 SGG).