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LSG Bayern, Beschluss vom 21.02.2017 - 11 AS 84/17
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Prüfung der Erfolgsaussichten bei einer Untätigkeitsklage und bereits gegebener Rechtshängigkeit
Kein zweites Verfahren, wenn bereits gegebene Rechtshängigkeit über denselben Streitgegenstand zwischen denselben Beteiligten.
Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (hier zu den Erfolgsaussichten einer Untätigkeitsklage bei bereits gegebener Rechtshängigkeit über denselben Streitgegenstand).
Normenkette:
SGG § 94
Vorinstanzen: SG Würzburg 11.01.2017 S 15 AS 328/16
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 11.01.2017 - S 15 AS 328/16 - wird zurückgewiesen.

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