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LSG Bayern, Urteil vom 28.10.2009 - 13 R 208/09
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Verweisbarkeit einer Zahnarzthelferin im Mehrstufenschema
Das Berufsbild der Zahnarzthelferin umfasst auch Tätigkeiten einer Zahnarzthelferin im Büro und in der Verwaltung vor allem größerer Praxen sowie im öffentlichen Gesundheitswesen. Gerade in großen Zahnarztpraxen erfolgt eine Trennung zwischen der Tätigkeit am Zahnarztstuhl einerseits und beim Empfang bzw. der Verwaltung andererseits. Die systematische Trennung ist daher berufstypisch. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB VI § 43 Abs. 1
,
SGB VI § 43 Abs. 2
,
SGB VI § 43 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Augsburg 30.01.2009 S 14 R 4020/06
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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