LSG Bayern, Urteil vom 07.05.2008 - 14 R 12/07
Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch
Zeiten der Arbeitslosmeldung in Italien
Ein Verlängerungstatbestand, mit dem in Deutschland die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung
weiterhin erhalten bleiben, wird durch Zeiten bloßer Arbeitslosmeldung in Italien, für die vom italienischen Versicherungsträger
keine Gleichstellung nach Art. 9a EWGV 1408/71 bescheinigt wurde, nicht herbeigeführt. Hierin liegt keine diskriminierende Ungleichbehandlung von Wanderarbeitnehmern
im Sinne der Rechtsprechung des EuGH. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: EWGV 1408/71 Art. 9a
,
SGB VI §
252 §
252a §
43 Abs.
1 S. 1 Nr.
2 §
43 Abs. 4 § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 44 Abs. 4 § 50 § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Augsburg 28.11.2006 S 3 R 236/06