Gründe:
I. Zwischen den Beteiligten ist im vorläufigen Rechtsschutz die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II), insbesondere die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung, für die Zeit ab November 2008 streitig.
Der 1955 geborene Beschwerdeführer (Bf) bezog seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II. Zuletzt wurden diese mit Bescheid
vom 29.05.2008 bis zum 31.10.2008 in Höhe von ingesamt 784,34 EUR (Regelleistung in Höhe von 351,00 EUR und Kosten der Unterkunft
und Heizung in Höhe von 433,34 EUR) gewährt.
Der Bf legte zusammen mit dem Fortzahlungsantrag vom 23.09.2008 Betriebskostennachweise für sein 28,4 qm großes Appartement
für das Jahr 2007 vor. Bei der Überprüfung dieser Betriebskostennachweise stellte die Beschwerdegegnerin (Bg) fest, dass der
Bf weder Heizenergie noch Warmwasser in seiner Wohnung verbraucht habe. Für Kaltwasser wurden lediglich 1,5 m3 verbraucht.
Mit Schreiben vom 30.10.2008 teilte die Bg dem Bf mit, dass sie aufgrund der geringen Verbrauchsdaten seiner Wohnung davon
ausgehe, dass er diese Wohnung tatsächlich nicht bewohne, da er in der fraglichen Abrechnungszeit keine Weiterbildungsmaßnahme
gemacht habe und auch keiner Arbeit nachgegangen sei. Dem Bf wurde aufgegeben mitzuteilen, wo er tatsächlich gewohnt habe.
Gleichzeitig stellte die Bg die Leistungen ab November 2008 vorläufig ein.
Der Bf teilte mit Schreiben vom 09.11.2008 mit, dass er keine Kosten für Warmwasser und Heizung benötige, da er weder heize
noch warmes Wasser benutze. Er besuche im Übrigen Fortbildungen der Ärztekammer und halte sich in öffentlichen Bibliotheken
auf. Er sei damit einverstanden, wenn die Bg die Miete direkt an den Vermieter überweise. Mit Schreiben vom 21.10.2008 erklärte
der Bf, dass er mehrmals in der Woche ins Schwimmbad gehe und dort dusche. Außerdem sei er sehr sparsam und versuche möglichst
wenig zu verbrauchen. Er heize aus Sparsamkeitsgründen seine Wohnung nicht, stattdessen trage er warme Kleidung, auch benutze
er kein warmes Wasser. Das Abspülwasser benutze er für die Toilettenspülung, daher habe er auch so einen geringen Kaltwasserverbrauch.
Der Bf erhielt mit Schreiben vom 22.11.2008 eine Mahnung seiner Vermieter wegen der offenen Mietzahlungen. Diese drohten die
fristlose Kündigung an.
Mit Bescheid vom 05.12.2008 gewährte die Bg dem Bf die Regelleistung in Höhe von 351,00 EUR ab dem 01.11.2008 bis zum 30.04.2009.
Die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung wurde ab dem 01.11.2008 abgelehnt, da aus den Heiz- und Betriebskostenabrechnungen
sowie den Stromabrechnungen ersichtlich sei, dass der Verbrauch an Heizkosten, Stromkosten sowie Warm- und Kaltwasser so gering
sei, dass davon auszugehen sei, dass die Wohnung tatsächlich nicht bewohnt werde. Selbst bei sparsamstem Verhalten könne ein
derart niedriger Verbrauch nicht schlüssig erklärt werden.
Am 01.12.2008 beantragte der Bf beim Sozialgericht München die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz, da er die zustehenden
Leistungen für den Lebensunterhalt und die Miete für die Monate November und Dezember 2008 nicht erhalten habe. Er habe sich
Geld leihen müssen und sei völlig mittellos, außerdem sei ihm die fristlose Kündigung angedroht worden.
Die Bg führte auf den Antrag hin aus, dass der Antrag nach Erlass des Bescheides vom 05.12.2008 nicht begründet sei, da der
Bf keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs.1 SGB II habe. Der Bf lebe offensichtlich
nicht in der von ihm angegebenen Wohnung, was sich zweifelsfrei aus den Wasser- und Energiekosten ergebe.
Das Sozialgericht München gewährte mit Beschluss vom 16.12.2008 vorläufig die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von
390,00 EUR monatlich für die Zeit vom 01.12.2008 bis zum 28.02.2009 längstens jedoch bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung
in der Hauptsache. Der Antrag auf einstweiligem Rechtsschutz sei hinsichtlich der Regelleistung in Höhe von 351,00 EUR wegen
des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da die Bg mit Bescheid vom 05.12.2008 die Regelleistung bewilligte. Hinsichtlich
der Kosten der Unterkunft sei der Antrag im tenorierten Umfang begründet. Der Bf zahle monatlich Kosten der Unterkunft in
Höhe von 440,00 EUR. Abzüglich Kosten der Warmwasserbereitung von 6,33 EUR monatlich ergäben sich zu erstattende 433,67 EUR
monatlich. Da das Gericht Zweifel an der tatsächlichen Nutzung der Wohnung durch den Bf habe und diese im Rahmen eines Verfahrens
des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ausgeräumt werden konnten, nahm es einen Abschlag von 10 % vor und sprach die Leistungen
lediglich für drei Monate zu, damit die Beteiligten den Sachverhalt in der Zwischenzeit aufklären können.
Gegen diesen Beschluss hat der Bf mit der Begründung Beschwerde eingelegt, dass er am 29.12.2008 eine Summe von 1.065,94 EUR
und am 30.12.2008 von 749,64 EUR überwiesen bekam. Für ihn sei nicht erkennbar, wofür dieser Betrag verrechnet werden sollte.
Er habe die Mietrückstände für November und Dezember 2008 sowie die Miete für Januar 2009 bezahlt. Außerdem habe er Schulden
abbezahlt.
Die Bg führte aus, dass die Zahlungen am 29.12.2008 aus der Regelleistung für Oktober und November in Höhe von je 316,30 EUR
zuzüglich der Kosten der Unterkunft für Oktober in Höhe von 433,34 EUR geleistet worden sei und die Zahlung vom 30.12.2008
umfasse die Regelleistung in Höhe von 316,30 EUR und die Kosten der Unterkunft in Höhe von 433,34 EUR für Dezember 2008. Auf
telefonische Nachfrage hat die Bg erklärt, dass die Regelleistung um 34,70 EUR gemindert ausgezahlt werde, da der Bf am 17.01.2008
ein Darlehen in Höhe von 450 EUR erhalten habe für dessen Rückzahlung monatlich 34,70 EUR einbehalten werden. Die Kosten für
Unterkunft und Heizung seien entgegen dem Beschluss des Sozialgerichts München in voller Höhe (443,34 EUR) geleistet worden
und zuletzt für den Monat Februar 2009 ausgezahlt worden.
Auf den Hinweis des Senats, dass der Bf lediglich Anspruch auf die Regelleistung zuzüglich der Kosten der Unterkunft haben
könne und das Sozialgericht München die Kosten der Unterkunft um 10 % gekürzt habe, da es sich um ein Verfahren im vorläufigen
Rechtsschutz handle, die Beschwerde wenig Aussicht auf Erfolg habe, führte der Bf aus, dass er durch die Repressalien während
seiner Fortbildungszeit in N. vom 16.01.2008 bis 01.07.2008 Gesundheitsschäden erlitten habe. In seinem Schreiben führte er
die Repressalien näher aus und erklärte, dass er daher den einstweiligen Rechtsschutz weiter aufrechterhalten werde.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Bg sowie der Gerichtsakten beider
Rechtszüge Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -) Beschwerde des Bf ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, soweit der Bf die vollständige Übernahme der Kosten
der Unterkunft im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt.
Nach §
86 b Abs.2 Satz 2
SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Abs.1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung
eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die einstweilige Anordnung soll den Zeitraum bis zu einer abschließenden
Hauptsacheentscheidung durch eine Zwischenregelung überbrücken und auf diese Weise den Rechtsstreit in der Hauptsache entscheidungsfähig
erhalten. Voraussetzung für deren Erlass ist, dass sowohl der Anordnungsgrund als auch den Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht
sind (§
86 b Abs.2 Satz 4
SGG i.V.m. §§
920 Abs.2, 294 Abs.1
Zivilprozessordnung -
ZPO -).
Bei der erforderlichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage zeigt sich, dass es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
nicht zu klären ist, ob der Bf einen Anordnungsanspruch geltend machen kann. Nach §
22 Abs.1 Satz 1
SGG II sind die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen
sind. Hier ist streitig, ob der Bf die von ihm angegebene Wohnung tatsächlich bewohnt. Da hieran Zweifel bestehen, die im
Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht aufzuklären sind, hat das Sozialgericht die Leistungen mit einem Abschlag von
etwa 10 % gewährt.
Dem Bf wurde mit Bescheid vom 05.12.2008 die volle Regelleistung in Höhe von 351,00 EUR monatlich für die Zeit vom 01.11.2008
bis 30.04.2008 bewilligt. Das Einbehalten von 34,70 EUR zur Rückzahlung des gewährten Darlehens ist im einstweiligen Rechtsschutz
nicht zu überprüfen. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft hat die Bg laut ihrem Schreiben vom 10.02.2009 und telefonischer
Auskunft die Kosten der Unterkunft in Höhe von 433,34 EUR entgegen dem Beschluss des Sozialgerichts München ohne Abschlag
von 10 % übernommen. Zuletzt wurden die Kosten für Unterkunft und Heizung für den Monat Februar 2009 ausgezahlt. Im einstweiligen
Rechtsschutz nicht zu beanstanden ist, dass die Bg lediglich 433,34 EUR übernommen hat statt der eigentlich zustehenden Kosten
der Unterkunft und Heizung in Höhe von 433,67 EUR monatlich. Wegen des fehlenden Teilbetrages ist ein Anordnungsgrund nicht
ersichtlich, da es sich um einen sehr geringen Fehlbetrag für einen kurzen Zeitraum handelt.
Hieraus ergibt sich, dass der Bf hinsichtlich der für den Zeitraum von Dezember 2008 bis Februar 2009 zu gewährenden Leistungen
keinen Anordnungsgrund geltend machen kann, da er die von ihm beantragten Leistungen -zwar ohne Rechtsgrund, da ein entsprechender
Verwaltungsakt fehlt - erhalten hat. Daher bleibt kein Raum für eine weitergehende Anordnung im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes.
Anzumerken bleibt, dass die Kürzung der Kosten der Unterkunft im vorläufigen Rechtsschutz nur in engen Ausnahmefällen möglich
ist. Hier hat das Sozialgericht eine Kürzung der Kosten der Unterkunft für drei Monate um ca. 10 %, das heißt um monatlich
43,67 EUR vorgenommen, da es erhebliche Zweifel daran hat, ob der Bf seine Wohnung tatsächlich nutze. Da hier diese Regelung
lediglich für drei Monate getroffen wurde scheint eine solche Kürzung noch zulässig. Für einen längeren Zeitraum wäre sie
jedenfalls nicht hinzunehmen, da andernfalls in den grundrechtlich geschützten Bereich des Existenzminimums eingegriffen würde.
Da der Bf die vollen Kosten der Unterkunft erhalten hat und ein Anordnungsgrund derzeit nicht besteht, ist die Beschwerde
gegen den Beschluss des Sozialgerichts München zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG in analoger Anwendung.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.