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LSG Bayern, Urteil vom 20.02.2017 - 16 AS 823/15
Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Beschwerderecht der Staatskasse Beschränkung des Beschwerderechts
1. Das Rechtsschutzziel der gänzlichen Versagung von Prozesskostenhilfe ist nicht vom Beschwerderecht der Staatskasse umfasst.
2. Gemäß § 127 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ZPO findet gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind; die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat.
3. Nach nahezu einhelliger und nach Auffassung des Senats richtiger Auffassung ist das Beschwerderecht der Staatskasse darauf beschränkt, fälschlich unterlassene Zahlungsanordnungen gemäß § 120 ZPO nachträglich zu erreichen.
Normenkette:
ZPO § 127 Abs. 3 S. 1-2
,
ZPO § 120
Vorinstanzen: SG Regensburg 22.09.2015 S 4 AS 357/15 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 22. September 2015 wird als unzulässig verworfen.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

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