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LSG Bayern, Beschluss vom 30.10.2015 - 16 R 741/15
Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren gegen eine Beitragsforderung Keine Ermittlungspflichten der Gerichte Anforderungen an den Inhalt eines Betriebsprüfungsbescheides
1. Gerade im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes muss für das Gericht nachvollziehbar sein, auf welcher Grundlage die streitigen Feststellungen vorgenommen wurden.
2. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, im Verwaltungsverfahren unterlassene Ermittlungen nachzuholen.
3. Leidet ein Betriebsprüfungsbescheid an schwerwiegenden Mängeln, besteht auch nach Auflösung der in Liquidation befindlichen Gesellschaft regelmäßig kein überwiegendes Interesse des Rentenversicherungsträgers an dessen Vollzug bei einer Entscheidung in der Hauptsache.
1. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
2. Ob vorläufiger Rechtsschutz gewährt wird, steht im Ermessen des Gerichts ("kann") und erfordert grundsätzlich eine Interessenabwägung der relevanten öffentlichen und privaten Belange für den Fall der Gewährung bzw. Nichtgewährung des vorläufigen Rechtsschutzes bei summarischer Prüfung der Sach-und Rechtslage.
3. In den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG (Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten, Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben) ist Prüfungsmaßstab § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG.
4. Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
5. Bei Sozialversicherungsbeiträgen handelt es sich nicht um Abgaben im Sinne einer Steuer, ihnen steht vielmehr ein konkreter Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber, bei Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen auch die gesetzlich garantierten Leistungen zu erhalten.
Normenkette:
SGB IV § 28p
,
SGG § 86b Abs. 1
Vorinstanzen: SG München 11.08.2015 S 56 R 1576/15 ER
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. August 2015 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2015 bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens angeordnet.
II.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens in beiden Rechtszügen.

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