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LSG Bayern, Urteil vom 27.10.2016 - 19 R 23/16
Rente wegen Erwerbsminderung Bipolare affektive Störung Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen Pflichtbeitragszeiten
1. Für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ist die Erfüllung der sog. versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erforderlich.
2. Dazu müsste ein Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bzw. der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.
3. Pflichtbeitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht zur gesetzlichen Rentenversicherung fristgemäß und wirksam gezahlt worden sind.
4. Der Fünf-Jahres-Zeitraum kann sich durch weitere Zeiten, etwa um Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit oder um Ersatzzeiten verlängern.
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 1
,
SGB VI § 43 Abs. 2
,
SGB VI § 44 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Nürnberg 30.11.2015 9 R 524/15
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.11.2015 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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