Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf weitere Erstattung von Übergangsgeld durch die Beklagte
in der Angelegenheit des bei der Beklagten Versicherten A. hat.
Der 1978 geborene Versicherte erhielt vom Kläger auf seinen Antrag hin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum wurde zunächst mit Bescheid vom 24.11.2012 für die Zeit vom 01.01.2013 bis
30.04.2013 eine monatliche Gesamtleistung in Höhe von 655,00 Euro bewilligt, die sich aus einem Regelbedarf von 382,00 Euro
und Unterkunftsbedarf in Höhe von 273,00 Euro zusammensetzte. Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 15.03.2013 wurde mit Bescheid
vom 18.03.2013 dem Versicherten für die Zeit vom 01.05.2013 bis 31.10.2013 die Leistung in gleicher Höhe weiterbewilligt.
Es bestand außerdem eine Versicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung bei der Barmer Ersatzkasse.
Dem Versicherten wurden auf Antrag vom 04.02.2013 von der Beklagten mit Bescheid vom 06.03.2013 Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben bewilligt und zwar ein Reha-Vorbereitungslehrgang, der voraussichtlich vom 08.04.2013 bis 08.07.2013 dauern sollte.
Weiter stellte die Beklagte mit Bescheid vom 08.05.2013 dem Versicherten gegenüber fest, dass er für die Dauer der mit Bescheid
vom 06.03.2013 bewilligten Leistung Anspruch auf Übergangsgeld habe. Dieses berechne sich nach den vorgelegten Unterlagen
auf kalendertäglich 42,72 Euro.
Auf Anforderung der Beklagten hat der Kläger am 21.05.2013 bekannt gegeben, dass von ihm dem Versicherten bis 31.05.2013 Leistungen
nach dem SGB II gezahlt worden seien. Es bestünden deshalb Erstattungsansprüche in Höhe von insgesamt 1.310,00 Euro (2 Monate mit je 655,00
Euro) zuzüglich Ersatz der Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung. Die Beklagte setzte für die Erstattung
den Monatsbetrag für April von 655,00 Euro nur anteilig für die Zeit vom 08.04.2013 bis 30.04.2013 an und erstattete für diesen
Zeitraum nur 502,17 Euro, während die übrigen Zahlungen in vollem Umfang erfolgten. Die Beklagte machte geltend, nach § 102 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) würden nur zeitgleiche Leistungen erstattet (zeitliche Kongruenz).
Mit Bescheid vom 21.05.2013 hob der Kläger gegenüber dem Versicherten die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld
II ab 01.06.2013 ganz auf, da der Kläger ab 08.04.2013 einen Anspruch auf Übergangsgeld habe und somit eine Änderung der Verhältnisse
vorliege. Bei ihm bestehe keine Hilfebedürftigkeit mehr.
In der Akte des Klägers ist enthalten eine allgemeine Verfahrensabsprache vom 02.12.2004: Danach haben sich die Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit über die Auszahlung von Entgeltersatzleistungen abgesprochen.
Die Verfahrensabsprache erfasste Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstige Leistungen zur Teilhabe mit Anspruch
auf Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II nach §§
20 Abs.
1 Nr.
3 und
21 Abs.
4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI). Sie gelte nicht für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und für den Zeitraum, in dem die berufliche Eignung abgeklärt
oder eine Arbeitserprobung durchgeführt werde. Nach der Vereinbarung gelte das weitergezahlte Arbeitslosengeld II als Vorleistung
auf das Übergangsgeld des Rentenversicherungsträgers, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des §
20 SGB VI vorliegen würden. Anspruch auf Erstattung bestehe für jeden Kalendertag. Der Monat werde mit 30 Tagen berechnet. Dies gelte
auch dann, wenn zunächst Arbeitslosengeld II und anschließend Übergangsgeld gezahlt werde.
Die Klägerseite hat mit Schreiben vom 20.06.2013 die Beklagte aufgefordert, die noch offene Erstattung in Höhe von 152,83
Euro zu leisten. Nach § 102 Abs. 2 SGB X richte sich der Umfang des Erstattungsanspruches nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
Der Erstattungszeitraum des Klägers richte sich nach dem Monatsprinzip; eine Begrenzung des bezifferten Erstattungsanspruches
sei daher nicht möglich. Die Beklagte lehnte eine weitere Zahlung ab.
Mit Schreiben vom 13.03.2014 hat der Kläger beim Sozialgericht Bayreuth Leistungsklage auf die Zahlung des noch ausstehenden
Erstattungsbetrages von 152,83 Euro erhoben. Die von der Beklagten angegebene Begründung, dass nur zeitgleiche Leistungen
erstattet werden könnten, sei unzutreffend. Die beiden Ansprüche seien monatsweise gegenüber zu stellen, woraus sich ein Erstattungsanspruch
bezüglich der gezahlten Leistung für den Monat April in Höhe von 655,00 Euro und nicht nur in Höhe von 502,17 Euro ergebe.
Folglich bestehe für den Kläger noch ein Anspruch auf die Zahlung eines Betrages in Höhe von 152,83 Euro. Der Anspruch auf
Erstattung sei auch rechtzeitig geltend gemacht, da dies innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des letzten Tages, zu dem Leistungen
erbracht worden seien, erfolgt sei. Er sei auch nicht nach § 113 SGB X verjährt. Die Beklagte hat sich weiter auf das Prinzip der zeitlichen Kongruenz berufen. Für Zeiträume, in denen ein Träger
keine Leistungen erbracht habe, entfalle eine Erstattung. Der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz erfordere bei Leistungen
für drei Monate eine tägliche Gegenüberstellung beider Leistungen. Der erstattungspflichtige Leistungsträger habe in dem maßgeblichen
Zeitraum nicht mehr zu erstatten, als er in demselben Zeitraum an den Berechtigten selbst hätte erbringen müssen. Erstattungsansprüche
seien daher der Höhe nach auf die zeitlich zur Verfügung stehende Nachzahlung zu begrenzen. Entgegen den Ausführungen der
Klageschrift bestehe Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für jeden Kalendertag (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB II). In diesem Zusammenhang sei es rechtlich irrelevant, dass die Zahlung monatsweise erfolgen solle. Nach den für den Kläger
maßgeblichen Vorschriften sei zudem auch ein Leistungsanspruch nur für Teilmonate möglich (§ 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II).
Auf Anforderung des Sozialgerichts hat der Kläger dargelegt, dass bei Berücksichtigung von Übergangsgeld dem Versicherten
im Monat April 2013 keine Leistungen nach dem SGB II zugestanden hätten. Das Sozialgericht hat mit Schreiben vom 24.03.2015 einen rechtlichen Hinweis gegeben, dass bei Beachtung
der zeitlichen Kongruenz Leistungen für den Monat April im Zeitraum vom 08.04.2013 bis 30.04.2013 maßgeblich seien. In diesem
Zeitraum sei Übergangsgeld in Höhe von 982,56 Euro angefallen. Dies begrenze die Höhe des Erstattungsanspruches. Eine Begrenzung
der Höhe des Erstattungsanspruches auf die anteilige Zeit, ausgehend von der tatsächlich vom Kläger gezahlten Leistung, sei
damit nicht angezielt. Die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts weise in eine andere Richtung (vgl. u.a. Urteil
vom 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R - nach [...]). Durch die Gewährung von Übergangsgeld wäre der Bedarf in Höhe von 655,00 Euro vollständig durch den anzurechnenden
Betrag gedeckt gewesen und es wäre zu keiner SGB II-Leistung gekommen.
Die Beklagte hat eingeräumt, dass der Kläger noch eine Forderung gegen den Leistungsbezieher in Höhe von 152,83 Euro haben
könne. Diese Forderung könne aber nicht im Rahmen des § 104 SGB X gegen die Beklagte durchgesetzt werden.
Der Kläger hat geltend gemacht, dass gegenüber dem Leistungsbezieher keine Durchsetzungsmöglichkeit bestehe, da das beantragte
Übergangsgeld nicht im April 2013, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt worden sei - es sei auf den Bewilligungsbescheid
vom 08.05.2013 zu verweisen. Für den Kläger bestehe einzig die Möglichkeit, seine in Vorleistung gewährten Zahlungen im Rahmen
einer Erstattungsforderung nach § 104 SGB X beim vorrangigen Leistungsträger geltend zu machen. Erstattungsansprüche kämen zwar nur für Zeitüberschneidungen in Frage;
dabei sei jedoch grundsätzlich eine monatsweise Betrachtung vorzunehmen. Jedenfalls gelte das dann, wenn es sich um Leistungen
handle, die grundsätzlich monatsweise berechnet, gewährt und ausgezahlt würden. Der vorleistende Träger sei so zu stellen
wie er gestanden hätte, wenn der vorrangig verpflichtete Träger rechtzeitig geleistet hätte. In diesem Falle hätte kein Arbeitslosengeld
II-Anspruch bestanden. Einerseits wäre der Kläger mit Kosten belastet, die er bei rechtzeitiger Leistung des Beklagten nicht
gehabt hätte. Andererseits hätte der Leistungsbezieher Leistungen erhalten, welche ihm nach den Vorschriften des SGB II nicht zustehen würden.
Die Beklagte hat erwidert, dass sie davon ausgehe, dass der geltend gemachte Erstattungsanspruch auch bei rechtzeitiger Zahlung
des Übergangsgeldes durch die Beklagte entstanden wäre und nur anteilig hätte befriedigt werden können. Der Anspruch des Versicherten
auf das Übergangsgeld sei zum Beginn der Rehabilitationsleistung am 08.04.2014 entstanden und fällig geworden. Der Anspruch
auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sei bereits davor am 01.04.2013 entstanden und fällig geworden und nachträglich
wieder entfallen.
Das Sozialgericht Bayreuth hat mit Urteil vom 28.07.2015 die Beklagte verurteilt, an den Kläger 152,83 Euro zu zahlen. Es
hat die Berufung zugelassen, da die Frage, ob in den vorliegenden Erstattungsangelegenheiten eine tageweise oder monatsweise
Betrachtung zu erfolgen habe, der obergerichtlichen Klärung bedürfe. Das Sozialgericht stützte sich darauf, dass nach § 104 Abs. 1 SGB X für den Fall, dass ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen
von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen würden, der Leistungsträger erstattungspflichtig sei, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch gehabt
habe. Im vorliegenden Fall seien eine nachrangige Verpflichtung des Klägers und eine vorrangige Verpflichtung der Beklagten
zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch sei eine Kongruenz der Leistungen des Klägers und der Leistungen der Beklagten in
zeitlicher Hinsicht gegeben. Nach der Rechtsprechung sei das Ziel der Erstattungsvorschriften den vorleistenden Träger so
zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn der vorrangig verpflichtete Träger rechtzeitig geleistet hätte. Aufgrund der Tatsache,
dass SGB II-Leistungen gemäß § 41 Abs. 1 SGB II monatsweise gewährt würden, sei das Monatsprinzip anzuwenden. Dies sei darin begründet, dass für den Fall, dass die Beklagte
das am 08.04.2013 fällig gewordene Übergangsgeld für April 2013 rechtzeitig, d.h. noch im April 2013, geleistet hätte, dies
von dem Kläger, soweit der tatsächliche Bezug im April 2013 stattgefunden hätte, als Einkommen gewertet worden wäre und dazu
geführt hätte, dass der Bedarf in Höhe von 655,00 Euro vollständig durch die anzurechnenden 981,56 Euro gedeckt worden wäre,
es mithin keine SGB II-Leistung durch den Kläger an den Versicherten gegeben hätte. Dies gelte umso mehr, als eine Rückforderung des Klägers gegenüber
dem Versicherten in Höhe des nicht erstatteten Betrages gesetzlich nicht möglich sei, da der Versicherte die Leistungen für
April 2013 vom Kläger rechtmäßig erhalten habe. Daraus ergebe sich auch die Pflicht der Beklagten zur Kostentragung, beruhend
auf einem Streitwert von 152,83 Euro. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache werde die Berufung zugelassen.
Hiergegen hat die Beklagte mit Telefax vom 07.09.2015 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung hat
sie vorgetragen, als Rechtsgrundlage komme lediglich § 40a SGB II i.V.m. § 104 SGB X in Betracht. Gemäß § 40a SGB II stehe dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter den Voraussetzungen des § 104 SGB X ein Erstattungsanspruch gegen den Sozialleistungsträger, der eine andere Sozialleistung erbracht habe, für denselben Zeitraum
zu, für den er einer leistungsberechtigten Person Leistungen nach dem SGB II erbracht habe. § 40a SGB II sei eine bloße Rechtsgrundverweisung und regele keinen eigenen Erstattungsanspruch. § 104 SGB X regele den Erstattungsanspruch des Leistungsträgers gegen den vorrangig verpflichteten Leistungsträger. Der Kläger sei, was
den Erstattungsanspruch für April 2013 anbelange, bereits kein nachrangig verpflichteter Leistungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
Er hätte die Unterhaltsleistung nach dem SGB II an den Versicherten selbst dann erbringen müssen, wenn die Beklagte rechtzeitig das Übergangsgeld gezahlt hätte. Der Rentenversicherungsträger
erfülle seine Verpflichtung der Zahlung von Übergangsgeld rechtzeitig, wenn er die Zahlung zum Zeitpunkt der Fälligkeit aufnehme.
Das Übergangsgeld werde als akzessorische Leistung mit Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben fällig. Die Beklagte
sei damit erst ab 08.04.2013 verpflichtet gewesen, Übergangsgeld an den Versicherten zu zahlen. Demgegenüber habe die Leistungspflicht
des Klägers bereits am 01.04.2013 bestanden. Daneben stehe dem Kläger der noch geltend gemachte Erstattungsanspruch auch wegen
fehlender zeitlicher Kongruenz nicht zu. Die Ausführungen des Erstgerichts gingen insoweit fehl. Eine Gegenüberstellung der
monatlich erbrachten bzw. zu erbringenden Leistung sei nicht zulässig. Abzustellen sei auf den Zeitraum für den die einzelnen
Leistungen tatsächlich zustehen würden. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 40a Satz 1 SGB II. Sowohl die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als auch das Übergangsgeld würden für Kalendertage erbracht. Für
die Befriedigung eines Erstattungsanspruchs sei im Rahmen der erforderlichen zeitlichen Kongruenz mithin auf die kalendertäglich
zustehenden Leistungen abzustellen. Rechtlich irrelevant sei in diesem Zusammenhang, dass beide Leistungen monatlich gezahlt
würden. Der Erstattungsanspruch des Klägers bestehe deshalb erst für die Zeit ab 08.04.2013 und sei der Höhe nach auf den
kalendertäglich gezahlten Betrag der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu begrenzen. Ein weitergehender Anspruch
des Klägers bestehe nicht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.07.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.07.2015 zurückzuweisen.
Auf die beigezogenen Akten der Beteiligten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Sozialgericht hat zu Unrecht einen weiteren Erstattungsanspruch des Klägers angenommen. Die für einen Erstattungsanspruch
nach § 104 SGB X erforderliche zeitliche Kongruenz beider Leistungen liegt erst ab dem 08.04.2013 vor.
Gemäß § 40 a SGB II in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung steht dem Träger der Grundsicherung - hier dem Kläger - unter den Voraussetzungen
des § 104 SGB X ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungsträger - hier die Beklagte - zu, wenn einer leistungsberechtigten
Person - hier dem Versicherten - für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung Leistungen nach dem SGB II erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt. § 40 a SGB II ist als Rechtsgrundverweisung zu sehen.
Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger einen Erstattungsanspruch gegen den vorrangig verpflichteten Leistungsträger,
soweit dieser nicht bereits mit befreiender Wirkung an den Leistungsberechtigten geleistet hatte, also ohne Kenntnis vom Leistungsbezug.
Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist nachrangig verpflichtet ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines
anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Nach § 104 Abs. 1 Satz 3 SGB X besteht ein Erstattungsanspruch nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig
verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen.
Der Versicherte stand beim Kläger durchgehend im Leistungsbezug von Arbeitslosen- geld II; zuletzt wurde ihm mit Bescheid
vom 24.11.2012 bis einschließlich 30.04.2013 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 655,00 Euro und auf entsprechenden
Weiterbewilligungsantrag vom 15.03.2013 mit Bescheid vom 18.03.2013 vom 01.05.2013 bis einschließlich 31.10.2013 Leistungen
in gleicher Höhe weiterbewilligt. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld II durch den Kläger erfolgte ohne Vorbehalt und auch
nicht vorläufig.
Mit Zuerkennung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Beklagte mit Bescheid vom 06.03.2013 für die Zeit ab
dem 08.04.2013 entstand für den Versicherten ein Leistungsanspruch gegen die Beklagte, der im Ergebnis zu einem Wegfall von
Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 SGB II führte, weil im Zusammenhang mit der Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch ein Anspruch auf Gewährung
von Übergangsgeld nach §§
20 f
SGB VI entstanden war und das Übergangsgeld so hoch war, dass damit eine weitere Bedürftigkeit für die Dauer der Maßnahme nicht
mehr gegeben war.
Der Kläger ist nachrangig verpflichteter Leistungsträger im Sinne des § 104 SGB X. Ein Anwendungsfall des § 103 SGB X ist nicht gegeben, weil der Kläger dem Versicherten gegenüber dem Grunde nach leistungspflichtig bleibt. Bei Eintritt von
Bedürftigkeit hätte der Versicherte auch während der Gewährung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Beklagte
Anspruch auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende (vgl. Urteil des Senats vom 04.05.2016 - L 19 R 817/14).
Die notwendige sachliche Kongruenz beider Leistungen ist unzweifelhaft gegeben. Der Zweck beider Leistungen, die Sicherung
des notwendigen Lebensunterhaltes zu gewährleisten, ist ausreichend, um von einer Gleichartigkeit beider Leistungen ausgehen
zu können (vgl. Roos, in: v. Wulffen, Kommentar zum SGB X, 8. Aufl. 2014, § 104 SGB X, Rn. 11 mwN). Übergangsgeld nach §
20 SGB VI und Arbeitslosengeld II nach §§ 20 ff. SGB II dienen der Absicherung des Lebensunterhaltes, einmal während der Dauer einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und einmal
der Sicherung des Lebensunterhaltes während der Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Anspruch auf Leistungen nach dem
SGB III.
Erforderlich für einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X ist aber auch das Vorliegen einer zeitlichen Kongruenz, d. h. eine zeitliche Deckung des Leistungszeitraums. Eine zeitliche
Deckung der Leistungszeiträume ist ab Bewilligung der Leistung zur Teilhabe und dem damit einhergehenden, ab dem 08.04.2013
bestehenden Anspruch auf Übergangsgeld gegeben. Ohne diese Leistung ist der Kläger bis einschließlich 07.04.2013 der allein
zuständige Leistungsträger, ein Wegfall der Bedürftigkeit kann frühestens ab dem 08.04.2013 durch den Leistungsanspruch gegen
die Beklagte eintreten.
Die vom Kläger bereits erbrachten Leistungen ab dem 08.04.2013 gelten gemäß § 107 SGB X dann als Erfüllung des Leistungsanspruchs des Versicherten gegen die Beklagte auf Gewährung von Übergangsgeld, so dass diese
- auf den Zeitraum vom 08.04.2013 bis 30.04.2013 entfallenden - Geldleistungen, die die Beklagte zu erbringen hat, in Höhe
der bereits erfüllten Zahlung nicht mehr an den Versicherten ausbezahlt werden dürfen, sondern für den Erstattungsanspruch
des Klägers nach § 104 SGB X vorbehalten sind. Diese anteiligen Leistungen hat die Beklagte dem Kläger bereits erstattet. Ein darüber hinausgehender Anspruch
besteht nicht.
Es kommt hierbei nicht darauf an, dass - wie das Sozialgericht und der Kläger meinen - in § 41 SGB II ein sog. Monatsprinzip gesetzlich verankert ist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB II besteht Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für jeden Kalendertag. Deshalb ist im Rahmen eines Erstattungsanspruchs
nach § 104 SGB X auch eine kalendertägliche Gegenüberstellung der Leistungen vorzunehmen und in Ausgleich zu bringen. Das in § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II enthaltene Monatsprinzip dient lediglich der Verwaltungserleichterung, wenn Zahlungen nach dem SGB II für einen vollen Kalendermonat zu erbringen sind, der dann mit 30 Kalendertagen anzusetzen ist. Ausdrücklich sieht aber §
41 Abs. 1 Satz 3 SGB II vor, dass Leistungen anteilig erbracht werden müssen, wenn die Leistungen nicht für einen vollen Monat zustehen. Für die
Zeit vom 01.04.2013 bis 07.04.2013 bestand Bedürftigkeit des Versicherten mit Leistungsanspruch gegen den Kläger; eine Erfüllungsfiktion
nach § 107 SGB X mit dem nachfolgenden Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X tritt rechtlich und tatsächlich erst ab dem 08.04.2013 ein.
Es ist dabei nicht relevant, ob eventuell aufgrund der Zuerkennung einer deutlich höheren vorrangigen Sozialleistung für die
Folgezeit die Situation eintritt, dass damit bei rückwirkender Betrachtung für diesen Monat keine Bedürftigkeit vorgelegen
hätte. Entscheidend ist jeweils der Beginn des zeitlichen Deckungszeitraums mit Beginn der Leistungen des vorrangig zuständigen
Leistungsträgers.
Im Übrigen würde, soweit der Kläger eine monatsweise Gegenüberstellung als geboten ansieht, eine vollständige zeitliche Kongruenz
nur insoweit vorliegen, als die Leistungen jeweils über den gesamten Monat erbracht werden. Bei einer derartigen Sichtweise
würde also ein Erstattungsanspruch des Klägers für den gesamten Monat April 2013 nicht in Frage kommen, denn bei monatsweiser
Betrachtung wäre erst im Monat Mai in vollem Umfang eine Situation gegeben, dass eine nachrangige Leistungsverpflichtung für
den gesamten Monat bestanden hätte. Dies wäre allerdings weder sachgerecht, noch würde es der gesetzlichen Neuregelung des
§ 40 a SGB II entsprechen, der mit Rückwirkung auch für den hier streitigen Zeitraum eingeführt worden ist.
Zu beachten ist auch, dass in anderen Fällen - selbst bei tatsächlichen Monatsleistungen wie etwa Renten - das Prinzip der
zeitlichen Kongruenz gerade zu Berechnungen pro rata temporis führt. Für den Senat ergibt sich somit im vorliegenden Rechtsstreit,
dass die tageweise Betrachtung und Abrechnung gesetzeskonform (§ 40 a i.V.m. § 41 SGB II) und sachgerecht ist.
Dabei könnte weiter zu beachten sein, dass der Wegfall einer Bedürftigkeit im Sinne des § 7 SGB II nicht bereits bei Entstehen eines Anspruchs anzunehmen ist, sondern erst mit dem tatsächlichen Zufluss dieser Leistungen.
Das für das SGB II geltende Zuflussprinzip führt oftmals zu einer Verschiebung zwischen dem Zeitraum des rechtlichen Anspruchs und dem Zeitraum
der Berücksichtigung des Einkommens. Dies ist vorliegend aber nicht streitgegenständlich. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten
einen Erstattungsanspruch nicht erst ab dem Zeitpunkt des Zuflusses des Übergangsgelds - offensichtlich Mai 2013 - geltend
gemacht, sondern auch Forderungen für den Zeitraum davor erhoben und die Beklagte hat die Forderungen für die Zeit ab 08.04.2013
anerkannt und erfüllt.
Für die Entscheidung unerheblich ist der vorgebrachte Hinweis auf die untergesetzliche Verfahrensabsprache vom 02.12.2004,
zum einen weil die Übergangsgeldzahlung höher war als die Leistungen des Klägers - und zwar sowohl bei anteiliger als auch
bei absoluter Betrachtung - und zum anderen dürfte diese Regelung mit Einführung der gesetzlichen Vorschrift des § 40 a SGB II überholt sein.
Nicht überzeugen kann aus Sicht des Senates auch die Argumentation, dass der Kläger nicht auf eine Rückforderung gegenüber
dem Sozialleistungsbezieher verwiesen werden könne, weil diesem die Leistungen rechtmäßig zugeflossen seien, und darin eine
Benachteiligung des Klägers liegen würde, die im Rahmen des Erstattungsverfahrens ausgeglichen werden müsse. Zum einen führt
das Berücksichtigen des tatsächlichen Zuflusses von Geldleistungen oftmals dazu, dass noch nach Ablauf des Anspruchszeitraums
nachrangige Leistungen nicht zu erbringen sind. Zum anderen stellt der Senat in Frage, ob selbst bei - fiktiv angenommenem
- Zufluss des Übergangsgelds für April 2013 im April 2013 der Kläger einen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Leistungsbezieher
gehabt hätte und der Leistungsbezieher ungerechtfertigt bevorteilt sei, wenn ihm von seiner höheren Übergangsgeldleistung
nur der Betrag in Abzug gebracht würde, der für eine Erstattung der anteiligen Leistungen des Klägers für die Zeit vom 08.04.2013
bis 30.04.2013 aufzuwenden gewesen ist. Die vom Kläger vorgebrachte Argumentation, dass dem Leistungsbezieher wegen des hohen
Einkommens aus Übergangsgeld für den gesamten Monat April keine Leistungen aus dem SGB II zugestanden hätten, wird mit der BSG-Entscheidung vom 30.07.2008 (B 14 AS 26/07 R) in Verbindung gebracht. Dies kann aber nicht überzeugen, zumal im vorliegenden Fall der Sachverhalt anders gelagert ist.
Zwar ist es rechnerisch richtig, dass der Geldbetrag, der sich aus der Übergangsgeldzahlung für die Zeit vom 08.04.2013 bis
30.04.2013 ergibt, der Höhe nach ausgereicht hätte, um beim Leistungsbezieher die Bedürftigkeit im Sinne des SGB II für einen ganzen Monat entfallen zu lassen. Das tatsächliche Wegfallen eines solchen Anspruches für den gesamten Monat -
und nicht nur anteilig im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II - würde aber voraussetzen, dass der Eingang eines Einkommens schon zu Beginn des Zeitraumes festgestanden hätte. Im vorliegenden
Fall ist aber erst zum 08.04.2013 eine wesentliche Änderung der Lebensverhältnisse des Leistungsbeziehers eingetreten, weil
er erst ab diesem Zeitpunkt eine Maßnahme begonnen hatte, die mit einem Anspruch auf Übergangsgeld verbunden war. Eine Abänderung
des Bescheids vom 24.11.2012 gegenüber dem Leistungsempfänger wäre wegen Änderung der Verhältnisse erst ab dem Zeitpunkt der
Änderung begründbar. Die Rückforderung wäre damit auch auf den Folgezeitraum begrenzt (Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, Stand
12/2011, § 41 SGB II Rn. 73). Es ist nicht einsichtig, warum der Kläger im Wege des Erstattungsanspruchs besser gestellt werden sollte, als wenn
die Leistungen von vornherein sich aneinander angeschlossen hätten.
Nicht abgestellt werden kann dabei auf die bereits früher erfolgte Bewilligung der Teilhabeleistung, weil der Anspruch auf
Übergangsgeld erst mit der tatsächlichen Beteiligung an der Teilhabemaßnahme entsteht. Im Übrigen wäre es bei Vertreten einer
anderen Sichtweise Aufgabe des Klägers gewesen, seinen Bewilligungsbescheid vorab aufzuheben und nur vorschussweise ein Darlehen
zu gewähren.
Der vom Kläger geltend gemachte weitere Zahlungsanspruch ist daher unabhängig davon, ob man eine monatsweise oder - zutreffend
- eine tageweise Betrachtung zu Grunde legt, nicht begründet. Dementsprechend hat der Kläger keinen Anspruch auf weitere Erstattung
von 152,83 Euro, also dem in der Höhe unstrittigen Betrag, der an Leistungen nach dem SGB II an den Leistungsempfänger für die Zeit vom 01.04.2013 bis 07.04.2013 erbracht worden ist.
Die gegenläufige Entscheidung des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.07.2015 ist daher aufzuheben und die Klage ist abzuweisen.
Da weder Kläger noch Beklagte zu dem in §
183 SGG erfassten Personenkreis gehören ist über die Kosten gemäß §
197a SGG eine Entscheidung nach den §§
154 - 162
Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) herbeizuführen. Der Kläger hat als der unterliegende Teil die Kosten zu tragen (§
154 Abs.
1 VwGO). Der Streitwert bestimmt sich in Höhe der bezifferten Forderung (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG). Die Entscheidung über den Streitwert ergeht gebührenfrei; Kosten werden insoweit nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine entsprechenden Gründe vorliegen (§
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG). Die von der Klägerseite aufgeworfene Frage, ob die Erstattung von SGB II-Leistungen monatsweise oder tageweise zu erfolgen hat, ist aus Sicht des Senates aus der von Gesetz und Rechtsprechung geforderten
Kongruenz der Leistungen bereits beantwortet. Außerdem ist sie nicht entscheidungserheblich, da der vom Kläger gegenüber der
Beklagten geltend gemachte Zahlungsanspruch auch bei der Annahme, dass monatliche Kongruenz gefordert wäre, nicht begründet
wäre. Der Senat weicht auch nicht von Grundsätzen des BSG-Urteils vom 30.07.2008 (B 14 AS 26/07 R) ab, soweit sie nach Einführung der Neuregelung des § 40 a SGB II noch Fortwirkung haben.