Gründe:
I. Der in der Justizvollzugsanstalt (JVA) A-Stadt einsitzende Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehrt, soweit ersichtlich,
im Rahmen eines Antrags an das Sozialgericht Augsburg auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von der Antrags- und Beschwerdegegnerin
(Bg) die Herausgabe persönlicher Gegenstände und Unterlagen sowie die Leistung von Zahlungen.
Das Sozialgericht erklärte mit Beschluss vom 26. November 2008 den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig und verwies
die Rechtsstreitigkeiten an das B ... Die Zuständigkeit der Sozialgerichte bestehe nicht.
Zur Begründung der Beschwerden hat der Bf u.a. vorgebracht, dass sich die Zuständigkeit aus einem laufenden Verfahren vor
dem Sozialgericht Landshut ergebe, bei dem ein vergleichbarer Fall unbeanstandet anhängig sei. Für die Gewährung eines "Sozialtaschengeldes"
sei das Sozialgericht zuständig.
Die Bg hat mitgeteilt, dass der Bf am 6. Oktober 2008 in die JVA C-Stadt und anschließend in die JVA A-Stadt verlegt worden
sei. Seine restliche Habe sei am 5. November 2008 vom Schubbus der JVA S. bei der Bg abgeholt und in die JVA A-Stadt gebracht
worden. Im Übrigen sei nicht erkenntlich, welche konkreten Vorwürfe der Bg von Seiten des Bf gemacht würden.
Mit Beschluss vom 3. Februar 2009 hat der Senat die Streitsachen (Az.: L 1 B 1105/08 SF, L 1 B 1106/08 SF, L 1 B 1107/08 SF) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
Gegenstand der Beschwerde ist die Feststellung des Sozialgerichts, dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten jeweils unzulässig
ist. Hierdurch fühlt sich der Bf in seinen Rechten verletzt. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts B-Stadt wird nicht gesondert
angegriffen.
Das Sozialgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu Recht für unzulässig erklärt. Die Sozialgerichte
entscheiden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Rechtsweg
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offen steht (§
8 Sozialgerichtsgesetz -
SGG). Gemäß §
51 Abs.
1 SGG entscheiden sie über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in den dort genannten Angelegenheiten der gesetzlichen Sozialversicherung,
des Entschädigungsrechts, der Sozialhilfe, des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Schwerbehindertenrechts, des Lohnfortzahlungsgesetzes
sowie in Angelegenheiten, für die durch Gesetz der Rechtsweg vor den Sozialgerichten eröffnet ist. Außerdem entscheiden die
Sozialgerichte gemäß §
51 Abs.
2 SGG über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der gesetzlichen und privaten
Pflegeversicherung. Weder gibt es eine Auffangzuständigkeit noch eine Wahlzuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.
Insoweit ist das Verfahren als eigenständiges Verfahren auch losgelöst von anderen Verfahren des Bf wie dem von diesem vor
dem Sozialgericht Landshut aufgeführten zu beurteilen.
Die zentrale Rechtswegzuweisung in §
51 SGG sieht für die hier vorliegenden Streitigkeiten den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht vor, da es
sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handelt, die gemäß §
13 Gerichtsverfassungsgesetz (
GVG) den ordentlichen Gerichten zugewiesen ist. Gemäß §
23 GVG ist das Amtsgericht zuständig; die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §
17 Zivilprozessordnung (
ZPO). Die Verweisung durch das Sozialgericht an das B. gemäß §
202 SGG, §
17 a GVG ist daher zutreffend.
§
197 a Abs.
1 SGG ist einschlägig, weil weder der Bf noch die Bg zu dem in §
183 SGG genannten, privilegierten Personenkreis gehören; danach ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für
Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger
kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind (§
183 S. 1
SGG). Der Bf tritt in den Verfahren, wie dargelegt, gerade nicht als Versicherter und auch nicht in der Eigenschaft als behinderter
Mensch auf. §
197 a Abs.
1 SGG ordnet an, dass sich die Kostenentscheidung nach den entsprechenden Bestimmungen der
VwGO richtet. Nach §
154 Abs.
2 VwGO fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat, hier
also dem Bf. Kosten in diesem Sinn sind die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten (vgl. §
161 Abs.
1 VwGO).
Eine Festsetzung des Streitwerts erübrigt sich, weil die Gerichtsgebühren als Fixbetrag zu erheben sind und bei der Bg streitwertabhängige
Kosten nicht angefallen sein dürften.
Da es sich hier um ein Eilverfahren handelt, kommt eine weitere Beschwerde gemäß §
17 a Abs.
4 S. 4
GVG zum Bundessozialgericht (BSG) von vornherein nicht in Betracht (vgl. BSG, Beschluss vom 24.01.2008 - B 3 SF 1/08 R).