Gründe:
I. Der Beschwerdeführer begehrt in dem Verfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (SG) zum Az.: S 2 P 56/08 Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung über den 31.10.2007 hinaus nach Pflegestufe II.
Die Beklagte gewährte dem 1956 geborenen Kläger seit dem 19.07.2006 Leistungen nach der Pflegestufe I. Grundlage hierfür war
ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 08.05.2007. Darin wurde ein Hilfebedarf bei den
Verrichtungen der Grundpflege im Umfang von 65 Minuten bescheinigt. Die Hilfe sei wegen der Folgen einer Subarachnoidalblutung
aus einem Aneurysma der Arteria communicans anterior am 24.04.2005 und Zustand nach passagerer Hemiparese links erforderlich.
Gegen den Bescheid vom 31.05.2007, mit dem Leistungen der Pflegestufe I gewährt wurden, legte der Kläger Widerspruch ein.
Darauf hin wurde der Kläger erneut am 20.09.2007 vom MDK begutachtet. Nach Hausbesuch am 20.09.2007 wurde nur noch ein Zeitbedarf
für die Grundpflege mit 22 Minuten pro Tag festgestellt. Impulsgabe zu den Verrichtungen sei sicherzustellen. Eine ständige
Anwesenheit bei den Verrichtungen sei pflegerisch nicht notwendig. Sicherlich sei der allgemeine Betreuungsaufwand recht hoch,
könne aber zur Einstufung nicht berücksichtigt werden. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Bescheid vom
31.05.2007 aufgehoben werde und die Zahlung zum 31.10.2007 eingestellt werde. Dem widersprach der Kläger. Es sei z.B. erforderlich,
dass seine Ehefrau sich während der täglichen Dusche ständig im Badezimmer aufhalte, um ihn anzuleiten.
Daraufhin erfolgte eine erneute Begutachtung durch wiederum eine andere Pflegekraft des MDK am 20.11.2007 nach Hausbesuch
(Gutachten vom 03.12.2007). Es wurde als pflegeerschwerender Faktor die Versorgung des Klägers mit Kompressionsstrümpfen der
Klasse 2 angegeben. Jedoch war dem Gutachten zu entnehmen, das der Kläger diese wohl selbst anziehen könne. Ein nächtlicher
Hilfebedarf wurde in dem Gutachten nicht mehr gesehen. Der Hilfebedarf im Bereich der Körperpflege wurde mit 7 Minuten, im
Bereich der Ernährung mit 3 Minuten und im Bereich der Mobilität mit 9 Minuten eingeschätzt, zusammen also ein Grundpflegebedarf
von 19 Minuten. Zusammen mit einem unterstellten Hilfebedarf im Bereich der Hauswirtschaft von 45 Minuten wurde ein Gesamthilfebedarf
pro Tag von 64 Minuten angenommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2008 wurde der Widerspruch unter Bezugnahme auf die
Gutachten des MDK als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen erhob der Kläger am 30.06.2008 Klage beim Sozialgericht Regensburg. Er begehrte, den Bescheid der Beklagten in Form
des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2008 aufzuheben und festzustellen, dass er Anspruch auf Pflegegeld in der Pflegestufe
II habe. Er sei durch seine Erkrankung in geistiger Hinsicht sehr retardiert, antriebslos und häufig nicht in der Lage, ihm
Aufgetragenes sich zu merken oder dementsprechend auszuführen. Er benötige eine Vielzahl von Betreuungszeiten täglich, um
ordnungsgemäß leben zu können.
Am 08.08.2008 beantragte der Kläger, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt Dr. S. beizuordnen. Eine Erklärung
über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse legte er vor. Zur Begründung brachte er vor, dass sich sein Gesundheitszustand
seit dem 19.07.2006 nicht verändert habe. Er brauche ständige Betreuung und Beaufsichtigung, damit sein Verhalten ohne Nachteile
für ihn und seine Umwelt gestaltet werde. Der Zeitaufwand für seine Betreuung und Grundpflege beanspruche mindestens 120 Minuten.
Hierzu müsse ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.
Mit Beschluss vom 03.09.2008 lehnte das SG den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg auf der Grundlage der vom MDK erstellten Gutachten.
Diese Gutachten könnten nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch im gerichtlichen Verfahren als Entscheidungsgrundlage herangezogen
werden. Da weder im Widerspruchsverfahren noch im Klageverfahren Gründe vorgebracht wurden, die an den Feststellungen des
MDK zweifeln ließen, stehe für das Gericht fest, dass die Klage kaum Aussicht auf Erfolg habe.
Dagegen legte der Kläger am 17.10.2008 Beschwerde ein mit der Begründung, dass ihm zumindest Pflegestufe I zustehe.
Die Beklagte schloss sich der Auffassung des SG an.
Nach §
73a SGG i.V.m. den §§
114 f.
Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren gewöhnlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe. Weitere Voraussetzung ist, dass die Partei
ihre Bedürftigkeit glaubhaft macht, die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist und eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Ist, wie im sozialgerichtlichen Verfahren, eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird der Partei
auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt
erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§
121 Abs.
2 ZPO).
Frühester Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist
der Zeitpunkt der Antragstellung auf Prozesskostenhilfe, der späteste der der Beschlussfassung (Thomas/Putzo,
ZPO, Kommentar, 24. Aufl., §§
114 Rn. 3, 119 Rn. 4). Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung, am 03.09.2008, lagen drei Gutachten vor, die von der Beklagten im
Verwaltungsverfahren eingeholt wurden. Im Gutachten vom 08.05.2007 wurde der Zeitbedarf für die Grundpflege mit 65 Minuten
pro Tag eingeschätzt. Dem Kläger wurde deshalb mit Bescheid vom 31.05.2007 Pflegegeld nach der Pflegestufe I bewilligt. Allerdings
wurde im Gutachten bereits eine Nachbegutachtung empfohlen, da mit einer weiteren Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers
gerechnet wurde. Diese Nachbegutachtungen erbrachten einen deutlich geringeren Pflegebedarf.
Das Vorbringen des Klägers im Schreiben vom 11.08.2008, er sei pflegebedürftig im Umfang der Pflegestufe II, kann zu keiner
anderen Beurteilung führen. In dem genannten Schreiben und auch in der Beschwerdebegründung wird nicht dargelegt, welche Verrichtungen
bisher nicht berücksichtigt wurden. Es wird lediglich auf die Versorgung des Klägers mit Kompressionsstrümpfen abgestellt.
Jedoch ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Kläger hierzu selbst in der Lage ist.
Der Senat sieht gemäß §
142 Abs.
2 SGG von einer weiteren Begründung ab, da er die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bei dieser Sachlage konnte von einer Überprüfung der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Klägers abgesehen werden.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).