Gründe:
I. Am 6. Februar 2008 beantragte der Antragsteller (As) bei der Antragsgegnerin (Ag) die Kostenübernahme aller Hepatitisimpfungen.
Diese Impfungen seien dringend notwendig und könnten von ihm nicht aus eigener Kraft bezahlt werden.
Mit Bescheid vom 7. Februar 2008 lehnte die Ag die Kostenübernahme ab mit der Begründung, dass Impfungen gegen Hepatitis A
und B nur als Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für die Personen in Betracht komme, für die von der ständigen
Impfkommission beim Robert-Koch-Institut eine Empfehlung ausgesprochen wurde. Dabei handle es sich zum Beispiel um Personen,
die an einer chronischen Leberkrankheit leiden und keine Antikörper besitzen, chronisch Nierenkranke oder Dialysepatienten.
Dem As wurde empfohlen, sich an einen Vertragsarzt der Kasse zu wenden. Dieser könne, sofern der As zu dem angeführten Personenkreis
gehöre, eine Abrechnung der Kosten über die Krankenversicherungskarte durchführen. Abseits der Empfehlungen auf Privatrechnung
durchgeführte Impfungen könne die Kasse hingegen nicht erstatten.
Mit dem Widerspruch begehrt der Kläger die Kostenübernahme der Impfung bei Dr. K. in Höhe von ca. 300,00 Euro sowie die sofortige
Zusage durch die Ag. Zur Begründung seines Widerspruchs legte der As ein Attest vom Allgemeinarzt Dr. L. vor, der eine Impfung
gegen Hepatitis A und B aufgrund der ausgeprägten chronischen Kachexie des As befürwortete. Aufgrund der Erkrankung sei der
As durch Virusinfektionen, auch Hepatitisinfektionen besonders gefährdet.
Die Ag wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2008 mit der Begründung zurück, nach §
20d Abs.
1 SGB V bestünde ein Anspruch der Versicherten auf Leistungen für Schutzimpfungen. Dabei habe die Einzelheiten zu den Voraussetzungen,
Art und Umfang der Leistungen der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach §
92 SGB V auf der Grundlage der Empfehlungen der ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut festgelegt. Diese Richtlinie bestimme
in der Anlage 1 den Personenkreis an Erwachsenen bzw. Berufsgruppen, für die eine Indikation zur Impfung gegen Hepatitis A
bzw. Hepatitis B gegeben sei. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, prüfe der behandelnde Arzt. Die Kasse könne im Fall des
As die Kosten nicht übernehmen, da die Indikation Essstörung mit Kachexie nicht auf der Empfehlungsliste der Impfkommission
stehe. Der behandelnde Arzt habe diese Vorschrift beachtet und die Impfung daher nicht als vertragsärztliche Leistung vorgesehen.
Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 7. Juli 2008 zum Sozialgericht München erhobene Klage (S 3 KR 669/08). Neben dem Hauptsacheverfahren begehrte der As Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren sowie die Anordnung der Übernahme
der Kosten im einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung trug er vor, die Klage habe hinreichende Aussicht auf Erfolg, da
aufgrund seines derzeitig schlechten Zustands eine erhebliche Ansteckungsgefahr bestehe und die Impfung unbedingt erforderlich
sei, um weitere Krankheiten nicht zu bekommen.
Mit Beschluss vom 11. August 2008 lehnte das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, da die Klage keine Aussicht
auf Erfolg biete. Leistungsart und Leistungsumfang von Schutzimpfungen seien genau bestimmt, diese Voraussetzung erfülle der
As nicht.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss vom 16. September 2008 zurückgewiesen, da sowohl der
Anordnungsanspruch für die Sicherungsanordnung als auch der Anordnungsgrund fehle. Die Voraussetzungen für den Erlass der
einstweiligen Anordnung seien nicht erfüllt, da bei Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der begehrten Impfungen der behandelnde
Arzt im Wege der Sachleistung handeln könne, so dass keine schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteile eintreten
können, wenn der Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werde.
Dagegen richten sich die vom As mit den Schriftsätzen vom 24. August 2008 und 1. Oktober 2008 eingelegten Beschwerden. Der
As ist weiter der Auffassung, es entstünden ihm schwerste gesundheitliche Nachteile bzw. Folgeschäden. Dr. L. befürworte die
Impfung dringend. Im Übrigen werde gerade seine Arbeitsfähigkeit geprüft, so dass die Unterlagen des Gesundheitsamtes beizuziehen
seien.
Die Ag beantragt die Beschwerden als unbegründet zurückzuweisen.
II. Soweit der As für die Beschwerdeverfahren wegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren und
für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S. begehrt,
ist der Antrag zwar zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg. Gemäß §
73a Abs.
1 SGG i.V.m. §
114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen weder für das Beschwerdeverfahren wegen Ablehnung der Gewährung von PKH noch für das Verfahren
auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht vor.
Bezüglich des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 11. August 2008 kann eine Erfolgsaussicht der Beschwerde nicht bejaht
werden, denn das Sozialgericht hat zu Recht die Erfolgsaussicht des Klageverfahrens verneint. Bei summarischer Prüfung und
fehlendem begründenden Prozessvortrag kann nicht erkannt werden, dass der As zu dem von den Impfrichtlinien umfassten Personenkreis
gehören könnte. Die hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht aber nur dann, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers
aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder für zumindest vertretbar hält und
in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, wenn es also das Obsiegen des As für ebenso
wahrscheinlich hält, wie das Unterliegen (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer,
SGG, 9. Auflage, §
73a SGG Rn. 7 m.w.N.).
Soweit der Beschluss des Sozialgerichts München vom 16. September 2008 angefochten ist, ist die Beschwerde unzulässig, da
in der Hauptsache wegen des Unterschreitens der Berufungssumme die Berufung nicht zulässig wäre (§
172 Abs.
3 Ziff. 1
SGG i.V.m. §
144 Abs.
1 Ziff. 1
SGG). Bei Unzulässigkeit der Beschwerde kann aber keine Erfolgsaussicht dieses Beschwerdeverfahrens bejaht werden, so dass Prozesskostenhilfe
aus diesem Grunde nicht zusteht.
III. Wie bereits im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren ausgeführt, ist die Beschwerde
gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 16. September 2008 unzulässig und daher zurückzuweisen. Nach § 172 Abs. 3 Ziff.
1 in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung ist eine Beschwerde ausgeschlossen, in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes,
wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (§
172 Abs.
3 Ziff. 1
SGG). Die Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren ist gemäß der Bestimmungen des §
144 nur auf Zulassung im Urteil des Sozialgerichts zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine
Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies
gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§
144 Abs.
1 Ziff. 1
SGG). Der Kläger selbst hat die zu erstattenden Kosten der Hepatitisimpfung mit rund 300,00 Euro angegeben, so dass der Beschwerdewert
des §
144 Abs.
1 Ziff. 1
SGG keinesfalls erreicht wird. Damit ist die Beschwerde unzulässig, so dass eine Überprüfung des Beschlusses des Sozialgerichts
vom 16. September 2008 nicht stattzufinden hat.
IV. Insoweit mit der Beschwerde die ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts vom 11. August 2008 über die Gewährung von
Prozesskostenhilfe im Klageverfahren angefochten ist, ist die Entscheidung des Sozialgerichts ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die dort anhängige Klage im Hauptsacheverfahren hat nach der summarischen Prüfung die bei der Entscheidung über Prozesskostenhilfe
vorzunehmen ist keine Aussicht auf Erfolg. Nach den Richtlinien der Impfkommission des Robert-Koch-Instituts ist der Personenkreis
mit der Erkrankung des Klägers nicht genannt. Im übrigen hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass der behandelnde
Arzt, sofern er die Voraussetzungen bejahen würde, die Leistung im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung hätte erbringen
können. Ein Grund für eine Kostenerstattung einer privatärztlich durchgeführte Impfung ist nicht erkennbar, so dass für die
Klage im Hauptsacheverfahren derzeit die Erfolgsaussicht verneint werden muss.
Das Sozialgericht hat somit zu Recht im Beschluss vom 11. August 2008 die Bewilligung der Prozesskostenhilfe abgelehnt.