Gründe:
I. Am 5. Mai 2008 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, ihm ein muskelaufbauendes Training zur Vermeidung
von Fehlhaltungen und Schmerzen zur Behandlung seiner chronischen Rückenschmerzen zu bewilligen. Er begehrte die Durchführung
des "Kieser Trainings" zu Lasten der Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin lehnte die Übernahme der Behandlungskosten mit Bescheid vom 9. Mai 2008 ab, mit der Begründung, dass kein
Zuschuss für das Kieser Training mehr gezahlt werden könne, da der Versicherte eine gewisse Eigenverantwortung für seinen
Gesundheitszustand habe und deshalb selbst regelmäßig Bewegung und Sport treiben könne. Obwohl nach §
20 SGB V und der Satzung der DAK auch Leistungen zur primären Prävention vorgesehen seien, müsse für die geförderten Programme eine
gewisse Qualitätsanforderung gestellt werden. Die Beklagte bietet deshalb Kurse in geprüften Studios an. Eine Broschüre über
Studio I. sowie eine Liste anderer geprüfter Anbieter wurde dem Antragsteller übersandt.
Den dagegen gerichteten Widerspruch hielt der Antragsteller aufrecht mit der Begründung er benötige keine Kurse, sondern intensives
tägliches Training, deshalb sei für ihn die Teilnahme an einem ermäßigten Kurs nicht ausreichend. Die Antragsgegnerin habe
vielmehr die Pflicht die notwendigen Heilmaßnahmen in vollem Umfang zu bezahlen. Er selbst sei aufgrund seiner Einkommensverhältnisse
dazu nicht in der Lage.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2008 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Nach ihrer Satzung gewähre die
Antragsgegnerin primäre Präventionsmaßnahmen in Form von Kursen zum Erlernen und Durchführen von Übungen zur Verbesserung
von Ausdauer, Kraft,Beweglichkeit, Dehnfähigkeit, Lockerung oder Entspannungsübungen. Eine kontinuierliche Inanspruchnahme
von primär präventiven Maßnahmen, wie zum Beispiel die Bezuschussung von Mitgliedschaften in Fitnessstudios, Sportvereinen
etc. könne hingegen nicht finanziert werden. Dazu gehöre auch das vom Antragsteller beantragte Kieser Training.
Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 12. Juli 2008 zum Sozialgericht München erhobene Klage (S 3 KR 701/08). Neben dem Hauptsacheverfahren begehrte der Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren sowie die Anordnung
der Übernahme der Kosten im einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung trug er vor, aufgrund des Verschuldens der Antragsgegnerin
habe sich sein Gesundheitszustand verschlimmert, da diese systematisch die begehrte Behandlung verweigere.
Mit Beschluss vom 11. August 2008 lehnte das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, da der Antrag keine
Aussicht auf Erfolg habe.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss vom 16. September 2008 zurückgewiesen, da sowohl der
Anordnungsanspruch für die Sicherungsanordnung als auch der Anordnungsgrund fehle. Aufgrund der im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes zulässigen summarischen und pauschalen Prüfung der Sach- und Rechtslage komme das Gericht zu der Auffassung,
dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren zur Kostenübernahme für das Kieser Training nicht verpflichtet werden könne.
Dagegen richten sich die vom Antragsteller mit den Schriftsätzen vom 24. August 2008 und 1. Oktober 2008 eingelegten Beschwerden.
Der Antragsteller vertritt weiterhin die Auffassung, ihm stehe die begehrte Leistung im Fitnessstudio zu und ohne eine Eilanordnung
nehme seine Gesundheit weiterhin Schaden. Im Übrigen könne er seinen Rechtsanspruch nur mit Hilfe eines Anwalts durchsetzen
und benötige deshalb aufgrund seiner Einkommenssituation Prozesskostenhilfe.
Die Antragsgegnerin beantragte, die Beschwerden als unbegründet zurückzuweisen, da die begehrte Maßnahme nicht zustehe und
deshalb das Verfahren keine Aussicht auf Erfolg habe.
II. Soweit der Antragsteller für das Beschwerdeverfahren wegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren
und für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwalt
S. begehrt, ist der Antrag zwar zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg.
Gemäß §
73a Abs.
1 SGG i.V.m. §
114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen weder für das Beschwerdeverfahren wegen Ablehnung der Gewährung von PKH noch für das Verfahren
auf einstweiligem Rechtsschutz beim Sozialgericht vor. Damit sind die Voraussetzungen auch nicht erfüllt, dem Kläger in den
Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S. beizuordnen.
III. Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Durchführung des Kieser Trainings zu Lasten der Beklagten lässt sich
aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage sowie der Satzung der Antragsgegnerin nicht begründen, so dass sowohl dem Beschwerdeverfahren
als auch dem Antrag auf Anordnung im einstweiligen Rechtsschutz die erforderliche Erfolgsaussicht fehlt. Hinreichende Aussicht
auf Erfolg besteht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der
vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zu mindestens für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit
der Beweisführung überzeugt ist, wenn es also das Obsiegen für den Antragsteller ebenso wahrscheinlich hält, wie das Unterliegen
(Meyer-Ladewig/Leitherer,
SGG 9. Auflage §
73a Rn. 7 m.w.N.,)
In Anwendung des Beurteilungsmaßstabes ergibt sich, dass die Beschwerde des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben
wird, weil im Rahmen der gebotenen summarischen Überprüfung keine Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidungen weder
des Sozialgerichts noch der Antragsgegnerin erkennbar ist.
IV. Das Sozialgericht geht zu Recht davon aus, dass gemäß §
86 b Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen kann, wenn die
Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt
oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung) und einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sind, wenn eine solche Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile
nötig erscheint (Regelungsanordnung). Es hat aber auch zu Recht darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Falle des Klägers
sowohl am Anordnungsanspruch als auch am Anordnungsgrund fehlt. Die Antragsgegnerin, die nach §
20 Abs.
1 SGB V i.V.m. § 19a ihrer Satzung zwar grundsätzlich Präventionsleistungen gewährt, hat in dieser Satzung die Voraussetzungen geregelt unter
denen ausgewählte Leistungen zur primären Prävention bezuschusst werden. Dabei handelt es sich um Kurse die eine Hilfe zur
Selbsthilfe anstoßen sollen, um ein gesundheitsbewusstes Verhalten kennen zu lernen und einüben zu können. Im Rahmen der von
der Antragsgegnerin qualifizierten Angebote können die Versicherten auswählen, wobei Dauerangebote oder regelmäßiges Training
ausdrücklich ausgenommen wurden. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Gestaltungsmöglichkeiten
den vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen hier zu Lasten des Antragsgegners nicht eingehalten hat. Es ist vielmehr festzustellen,
dass das vom Antragsteller begehrte Kieser Trainings kein Kursangebot im Sinne der Grundsätze der Antragsgegnerin zu den Präventionsleistungen
darstellt, sondern vielmehr ein Bewegungsprogramm in einem Fitness- und Gesundheitsstudio darstellt, das dort als Dauerleistung
wahrzunehmen ist.
Der Antragsteller kann daher auch nicht damit gehört werden, dass die Präventionsmaßnahmen zu spät kommen, wenn sie nicht
sofort gewährt werden, denn eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist grundsätzlich
nicht möglich.
Das Sozialgericht hat somit zu Recht im Beschluss vom 16. September 2008 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
zurückgewiesen. Auch der bereits vorher ergangene Beschluss vom 15. Juli 2008 auf Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung ergeht kostenfrei, außergerichtliche Kosten sind im Hinblick auf den Verfahrensausgang nicht zu erstatten
(§§
183,
193 SGG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).