Gründe:
I. In der beim Sozialgericht Landshut anhängigen Streitsache aus der Rentenversicherung ist die Höhe der Witwenrente, insbesondere
die Berücksichtigung der vom verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin in Jugoslawien zurückgelegten Versicherungszeiten
streitig.
Die Klägerin ist die Witwe des 1947 geborenen und am 06.11.2000 verstorbenen Versicherten A. H ... Dieser war in der Bundesrepublik
Deutschland vom 29.05.1969 bis 09.12.1974 als Arbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Im früheren Jugoslawien hat er
Versicherungszeiten in der Zeit vom 21.02.1977 bis 03.10.1990 aufzuweisen. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.06.2001
zahlte die Beklagte mit Bescheid vom 10.10.2001 die große Witwenrente ab 06.11.2000 in einer Höhe von monatlich 116,43 DM,
die sie mit Bescheid vom 21.12.2006 neu feststellte. Den dagegen eingelegten Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 28.11.2007 zurückgewiesen und ausgeführt, die im Kosovo zurückgelegten Tatbestände seien in der deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung weder rentenwertsteigernd noch anspruchserhöhend zu berücksichtigen. Insbesondere beziehe sich die Gleichstellung
nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jugoslawien auf Wartezeitbestimmungen
und wartezeitähnliche Regelungen. Nicht davon erfasst seien Vorschriften, die die Berechnung einer Leistung beträfen.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben mit dem Begehren, die Beklagte zu verpflichten,
ihre Witwenrente unter Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten des verstorbenen Ehemannes im früheren Jugoslawien neu zu
berechnen. Es sei von ihr in keiner Weise zu vertreten, dass im Kosovo kein beitragsfinanziertes Rentensystem mehr bestehe.
Sie habe im Hinblick darauf, dass ihr Ehemann dort Beitragszeiten zurückgelegt habe, Anspruch auf Vertrauensschutz und Gewährung
einer Rente. Gleichzeitig beantragte sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B ...
Mit Beschluss vom 11.07.2008 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es fehle bereits
an der hinreichenden Erfolgsaussicht der vorliegenden Klage, da die Beklagte es zu Recht abgelehnt habe, bei der Berechnung
der Witwenrente die vom Versicherten im ehemaligen Jugoslawien zurückgelegten Versicherungszeiten rentenwertsteigernd zu berücksichtigen.
Das Begehren lasse sich nicht auf das Abkommen zwischen Deutschland und Jugoslawien schützen, das keine entsprechende Rechtsgrundlage
biete. Die Regelung über die Berücksichtigung der nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten
beziehe sich nur auf Regelungen für den Erwerb des Leistungsanspruches dem Grunde nach, nicht aber auf die Berechnung der
Rente. Die Witwenrente der Beschwerdeführerin aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung berechne sich ausschließlich
auf der Grundlage der vom Versicherten in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten. Hinsichtlich
der Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach habe die Beklagte seine Versicherungszeiten im ehemaligen Jugoslawien zu berücksichtigen
gehabt, da er mit den in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt
habe. Im Übrigen sei völlig unklar, in welcher Weise die Beschwerdeführerin durch die Ausfälle in der Rentenversicherung im
Kosovo derart benachteiligt sein solle, dass den deutschen Rentenversicherungsträgern insoweit eine Einstandspflicht obliege.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die vorträgt, es sei klar, dass Vertrauensschutz geltend
gemacht werde. Sie sei durch die Ausfälle in der Rentenversicherung im Kosovo massiv beeinträchtigt. Sie müsse irgend eine
Möglichkeit haben, einen für sie zuständigen Versicherungsträger in Anspruch zu nehmen. Hier bleibe lediglich der deutsche
Rentenversicherungsträger übrig.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur
zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte
nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn
die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§
121 Abs.
2 Satz 1
ZPO).
Mit dem Sozialgericht geht der Senat davon aus, dass die hinreichende Erfolgsaussicht der anhängigen Klage nicht angenommen
werden kann. Zwar müsste keineswegs eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten vorgenommen werden, der Erfolg müsste
also nicht mit Sicherheit feststehen. Ausreichend wäre vielmehr, das eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hätte. Dies
ist jedoch nicht der Fall. Das Sozialgericht hat sich ausführlich mit dem Begehren der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt
und das einzig mögliche Ergebnis dargestellt. Da der Senat das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung
als unbegründet zurückweist, bedarf es insoweit keiner weiteren Begründung (§
142 Abs.
2 Satz 3
SGG). Wie auch die Beklagte bereits in ihrem angefochtenen Widerspruchsbescheid dargelegt hat, muss sich ihre Leistungspflicht
auf die vom Versicherten tatsächlich in Deutschland gezahlten Beiträge beschränken, zumal ein Fall der Berücksichtigung von
im Ausland zurückgelegten Zeiten bzw. gezahlten Beiträgen, wie es etwa das Fremdrentengesetz vorsehen würde, eindeutig nicht vorliegt.
Die Beschwerde gegen den zutreffenden Beschluss des Sozialgerichts Landshut war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Diese Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergehen konnte (§
124 Abs.
3 SGG), ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).