Gründe:
I. In der beim Sozialgericht München anhängigen Streitsache ist die Zahlung einer Rente aus der Altersicherung der Landwirte,
hilfsweise die Erstattung der gezahlten Beiträge streitig.
Mit Bescheid vom 08.05.2008 und Widerspruchsbescheid vom 23.06.2008 hat die Beklagte die entsprechenden Anträge abgelehnt,
weil der Kläger und Beschwerdeführer für die Zahlung einer Rente die erforderliche Wartezeit nicht erfülle, da die von ihm
vom 01.11.1976 bis 30.06.1986 gezahlten Beiträge nicht auf die Wartezeit anrechenbar seien. Beitragszeiten, die in der Alterssicherung
der Landwirte vor dem 01.01.1995 zurückgelegt worden seien, seien auf die Wartzeit nur anrechenbar, wenn der Versicherte bis
zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Eintritt von Erwerbsunfähigkeit, längstens jedoch bis 31.12.1994 ununterbrochen
Beiträge entrichtet habe. Dies habe der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Hinweise der Beklagten unterlassen. Es bestehe
unter keinem denkbaren Umstand ein Anspruch auf irgendeine Rentenleistung nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.
Ebenso sei ein Anspruch auf Erstattung der gezahlten Beiträge nicht gegeben, da Beiträge für Zeiten vor dem 01.01.1995 nur
dann erstattet würden, wenn am 31.12.1994 Beiträge zur Altershilfe für Landwirte gezahlt worden seien oder nach dem am 31.12.1994
geltenden Recht ein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen bestanden habe. Unter anderem sei nach dem damals geltenden Recht
Voraussetzung für eine Erstattung gewesen, dass 180 Kalendermonate Beiträge als Landwirt an die landwirtschaftliche Alterskasse
gezahlt worden seien und mit den gezahlten Beiträgen bei Vollendung des 65. Lebensjahres ein Anspruch auf Rente wegen Alters
nicht bestanden hätte. Der Beschwerdeführer erfülle auch diese Voraussetzungen nicht.
Dagegen hat der Beschwerdeführer Klage zum Sozialgericht München erhoben und mit Schreiben vom 22.07.2008 beantragt, ihm Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.
Mit Beschluss vom 22.09.2008 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, nachdem der Beschwerdeführer
letztmals im Jahre 1986 Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte entrichtet habe, könne er die gesetzlichen Voraussetzungen
einer Pflichtbeitragszahlung für mindestens drei Jahre in den fünf Jahren vor Eintritt einer Erwerbsminderung keinesfalls
erfüllen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung sei demnach nicht gegeben.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, der vorträgt, für ihn als ehemaligen Kleinlandwirt sei es egal, wann er die
Pflichtbeiträge geleistet habe. Es stehe fest, dass er in den Jahren 1976 bis 1986 zehn Jahre Pflichtbeiträge gezahlt habe.
Da auch eine Zurückerstattung der Pflichtbeiträge nicht möglich sei, fühle er sich um diese Beiträge betrogen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist zulässig (§§
172,
173,
73a SGG, §
127 Abs.2 Satz 2
ZPO). In der Sache erweist sie sich als unbegründet.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur
zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte
nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn
die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§
121 Abs.2 Satz 1
ZPO).
Mit dem Sozialgericht muss auch der Senat davon ausgehen, dass die hinreichende Erfolgsaussicht der beim Sozialgericht München
anhängigen Klage - Zahlung einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte, hilfsweise Erstattung der gezahlten Beiträge
- nicht gegeben ist. In ihren angefochtenen Entscheidungen hat die Beklagte sich ausführlich mit den Voraussetzungen für die
Bewilligung einer Rente bzw. der Erstattung von Beiträgen auseinandergesetzt. Zutreffend hat sie auf die Vorschrift des §
90 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) hingewiesen, wonach Beitragszeiten vor dem 01.01.1995 auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte nur angerechnet werden,
wenn der Versicherte mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Eintritt von Erwerbsunfähigkeit im Sinne
des bis zum 31.12.2000 geltenden Rechts, mit Ausnahme der Zeiten des Bezugs eines vorzeitigen Altersgeldes, einer Landabgabenrente
oder eines Hinterbliebenengeldes, längstens jedoch bis 31.12.1994, anrechenbare Beitragszeiten zurückgelegt hat. Aus dem eindeutigen
Gesetzestext ergibt sich bereits, abgesehen von dem vom Sozialgericht genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen,
dass eine Rentengewährung nicht in Betracht kommt.
Auch eine Beitragserstattung für die Zeit vor dem 01.01.1995 ist nur dann möglich, wenn am 31.12.1994 Beiträge zur Altershilfe
für Landwirte gezahlt wurden oder nach dem am 31.12.1994 geltenden Recht ein Anspruch auf Erstattung der Beiträge bestand.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger ebenso wenig, weshalb mit dem Sozialgericht die hinreichende Erfolgsaussicht der
anhängigen Klage im Sinne des §
114 ZPO zu verneinen ist.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München musste deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.
Diese Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergehen konnte (§
124 Abs.3
SGG) ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).